Ergebnisse 2014: Handel mit Saatgut wird kontrolliert
Das Saatgetreide für die Herbstaussaat kommt jetzt nach und nach in den Handel. Der Saatgutverbraucher kann auf gute Qualitäten vertrauen, geht man von den Ergebnissen der Saatgutverkehrskontrolle (SVK) im letzten Jahr aus.
Im Rahmen der Saatgutzertifizierung wird das Material bereits in einer Feldbesichtigung auf Kriterien wie Sortenreinheit, Unkrautfreiheit und Gesundheitszustand begutachtet. In der anschließenden Untersuchung im Saatgutlabor kommen noch zusätzliche Aspekte wie die Keimfähigkeit hinzu. Mit der Saatgutverkehrskontrolle im Saatguthandel, im Anschluss an das Saatenanerkennungsverfahren, wird für den Saatgutverbraucher eine weitere Absicherung vom Gesetzgeber für die Verwendung dieses hochwertigen Betriebsmittels eingebaut. Die Aufgabe der Saatgutverkehrskontrolle ist der Landwirtschaftskammer vom Land Niedersachsen mit der Auflösung der damaligen Bezirksregierungen vor etwa zehn Jahren übertragen worden. Diese ist bei den Prüfdiensten angesiedelt, die wiederum geschäftsbereichsunabhängig direkt dem Kammerdirektor unterstellt sind.
Herkunft des Saatgutes der SVK-Proben
In Niedersachsen wurden im letzten Jahr allein 941 SVK-Proben im Handel gezogen. Davon waren 65,5 % (616 Proben) niedersächsischer Herkunft, 30,8 % (290 Proben) von Saatgut aus anderen Bundesländern sowie 3,7 % (35 Proben) von Partien aus Ländern außerhalb der Bundesrepublik. In der Tabelle 1 ist die Herkunft des Saatgutes von 2014 im Vergleich zu 2013 dargestellt.
Nachuntersuchung des gehandelten Saatgutes im Labor
Die SVK-Proben wurden anschließend von der LUFA Nord-West in Hameln auf Beschaffenheit untersucht. In Bezug auf Keimfähigkeit und Besatz entsprachen nur 6,6 % der Proben nicht den Anforderungen der Saatgutverordnung (siehe auch Tabelle 2). Außerhalb der Toleranz lagen sogar nur 32 Proben (3,4 %). Aus statistischen Gründen wird mit einem Toleranzbereich gearbeitet. Erst wenn z. B. die Mindestkeimfähigkeit von 92 % bei Weizen außerhalb des Toleranzbereiches ab 88 % liegt, wird in Niedersachsen ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Bei der Herkunft des Saatgutes aus anderen Bundesländern bzw. außerhalb der Bundesrepublik werden die Beanstandungen an die zuständige Behörde abgeben. In 2014 wurden insgesamt 17 Beanstandungen zur Beschaffenheit abgegeben und 2013 in 12 Fällen. Dementsprechend kamen letztes Jahr sehr gute Qualitäten in Niedersachsen in den Handel.
Beanstandungen kosten Geld
Dieses Ergebnis spiegelt sich bei den Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wider. Die Saatgutverkehrskontrolle in Niedersachsen ist auch für die Ahndung bei Beanstandungen zuständig. Dementsprechend wurden in Niedersachsen zwölf Bußgeld-Verfahren zu Besatz und Keimfähigkeit in 2014 abgeschlossen zu 16 Verfahren in 2013 (siehe auch Tabelle 3). Im Sinne eines nachhaltigen Verbraucherschutzes und zur Sicherung eines hohen Qualitätsstandards ist dies sicher förderlich.
Kennzeichnung und Verschließung sichern Rückverfolgbarkeit
Die Kennzeichnung und Verschließung ist im Saatgutrecht sehr speziell geregelt. Geht es doch darum, dass Saatgut durch eine sichere Verschließung vor einem fremden Zugriff zu schützen. Durch eine ordnungsgemäße Kennzeichnung mit den richtigen Daten erhält der Saatgutverbraucher die wichtigsten Informationen zur Sorte, Gewicht und den freiwilligen Angaben Keimfähigkeit und Tausendkorngewicht sowie die Behandlung mit einer eventuellen Beize. Über die Anerkennungsnummer auf dem Etikett ist eine Rückverfolgbarkeit zum Aufbereiter des Saatgutes gegeben. Im Bereich der Kennzeichnung, Irreführung und Verschließung sind noch die meisten Mängel mit 40 Beanstandungen bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren insgesamt in 2014 (47 Fällen in 2013) zu verzeichnen. Im Regelfall handelt es sich dabei um formelle Fehler, also nicht um Qualitätsminderungen des Produkts. Aber auch das muss im Sinne des Käufers zu 100 % in Ordnung sein, nach dem Motto „Was drauf steht, soll auch drin sein!“ Ansonsten kommt es zu Beanstandungen.
Betriebe und „Bücher“ werden auch geprüft
Falls der Saatgutverbraucher doch einmal eine Partie reklamieren muss, ist durch die Saatgutaufzeichnungsverordnung die Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Von der Vermehrung über die Aufbereitung bis zum Verbraucher hat der Handel sogenannte „systematische Aufzeichnungen“ zu machen. Über Lieferscheine und/oder Rechnung in denen alle erforderlichen Angaben enthalten sind, insbesondere die Anerkennungsnummer, sind die Partien zurück verfolgbar. Damit dies auch weiterhin gewährleistet ist, führt die SVK Betriebs- bzw. Buchprüfung bei den Aufbereitungsbetrieben und im Handel durch. Im letzten Jahr wurden 38 Unternehmen des Saat- und Pflanzguthandels geprüft. Selbst bei sehr professionell geführten Unternehmen wird hier hin und wieder Optimierungsbedarf festgestellt, aber in der Regel auch gerne angenommen, weil das unternehmenseigene Qualitätsmanagement ggf. davon profitieren kann.
Fazit
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In 2014 hat die Saatgutverkehrskontrolle in Niedersachsen knapp 950 SVK-Proben im Handel gezogen und auf Beschaffenheit des Saatgutes untersuchen lassen. Die Qualität des Saatgutes war in der Regel sehr gut. Nur 3,4 % der Proben lagen außerhalb des Toleranzbereiches.
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Auch vergleichbar viele Partien wurden auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verschließung kontrolliert. Der Saatgutverbraucher sollte auf eine ordnungsgemäße Verpackung achten sowie aussagekräftige Begleitscheine in Bezug auf Reklamation und Dokumentation des Saatgutes und der eventuellen Beize sind aufzubewahren.
- Dem Saatgut sieht man Mängel in der Keimfähigkeit bzw. Besatz bei der Aussaat nicht an. Deswegen erfüllt die Saatgutverkehrskontrolle eine wichtige Funktion bei der Überwachung des Saatgutes im Handel zum Schutz für den Saatgutverbraucher.
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Heike Wolters-Becker
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