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Neues Merkblatt für die Brennholz-Selbstwerbung

Webcode: 01006727

Mit dem ungebrochenem Boom auf dem Brennholzmarkt werden die Waldbesitzer in bisher ungeahntem Maße von holzsuchenden Kunden kontaktiert, die das Brennholz vorwiegend in Selbstwerbung aufarbeiten wollen. Hierbei gilt es, insb. beim Aspekt des Versicherungsschutzes Vorsicht walten zu lassen.

Gerade für den Einsatz bei PEFC-zertifizierten Waldbesitzern gelten ab 2013 neue Vorgaben die in dem beigefügten Merkblatt dargestellt sind.

 

Brennholz
Brennholz - © Frank ZiebellFrank Ziebell

Die Frage des Versicherungsschutzes für die so genannten "Selbstwerber" hängt davon ab, ob diese Personen im Interesse des Forstbetriebes (BETRIEBLICHES INTERESSE) tätig werden oder nicht. Liegt ein betriebliches Interesse vor, so unterliegt diese Arbeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Fall ist der Waldbesitzer (d. h. der UNTERNEHMER im Sinne der Unfallversicherung) verantwortlich, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu überwachen und durchzusetzen.

Die wesentlichen Aspekte sind hier einerseits die Anforderungen an die persönliche Eignung der Personen wie z.B. ausreichende Fachkunde, sowie bei Arbeiten in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis z.B. auch die körperliche Eignung . Des Weiteren ist das konsequente Tragen der vollständigen, in einem ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Schutzkleidung unabdingbar (mindestens Schutzhelm, Gesichts- und Gehörschutz, geeignete Handschuhe, Schnittschutzbekleidung, Schutzschuhe mit Schnittschutzeinlage).

Es besteht die Möglichkeit, einen Haftungsanspruch gegen den Waldbesitzer weitgehend auszuschließen, indem vor Beginn der Arbeiten eine so genannte Selbstwerbererklärung vom privaten Holzkunden unterschrieben wird. Örtliche Besonderheiten, die nicht durch die Standarderklärung abgedeckt werden, sollten durch eine Zusatzvereinbarung geregelt werden.
In jedem Fall empfiehlt sich von Seiten des Waldbesitzers zum Schutz vor möglichen Haftungsrisiken eine Belehrung zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die vom Selbstwerber unterschrieben wird.


Der Waldbesitzer sollte im Rahmen der allgemeinen Regeln des menschlichen Zusammenlebens auch bei Vorliegen einer so genannten Selbstwerbererklärung (also bei einem sehr weitgehenden Ausschluss von Haftungsrisiken) den oftmals eher unerfahrenen privaten Holzkunden auf die Gefährlichkeit und die Besonderheiten der Waldarbeit hinweisen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Selbstwerber nicht nur bereits gefällte Bäume nutzt, sondern auch stehende Bäume selber fällt. Selbstverständlich sollte auch der Hinweis auf die notwendige Schutzkleidung (falls nicht vorhanden bzw. nicht bekannt) nicht fehlen.

Dem Selbstwerber sollte deutlich gemacht werden, welche Verantwortung auf ihm beim Fällen von Bäumen lastet und dass er, da er niemals alleine im Walde arbeiten sollte, als der "Vertragspartner" des Waldbesitzers auch für ein mögliches Fehlverhalten seiner Helfer verantwortlich ist.

Weitere Vorgaben können sich aus den geltenden einschlägigen gesetzlichen oder auch freiwillig vereinbarten Rahmenbedingungen ergeben. Von besonderer praktischer Bedeutung sind hier z. B. Vorgaben durch eine mögliche Zertifizierung des Forstbetriebes mit dem Hinweis, dass Waldflächen im Rahmen der Holzernte nur auf den dafür vorgesehenen Rückegassen befahren werden dürfen. Wichtig ist auch der Hinweis, die so genannten Zukunftsbäume (ausgewählte Bäume eines Bestandes, die nach soziologischer Stellung, Gesundheit und Qualität zur Elite eines Bestandes gehören) , zu schonen und die Holzernte insgesamt möglichst pfleglich durchzuführen.