Agrarförderung

NiB-AUM: Fördermaßnahme AL22 - Beseitigung von Zwischenfrüchten und Untersaaten

Webcode: 01031976
Stand: 12.01.2023

Bei Anbau von winterharten Zwischenfrüchten/ Untersaaten bestehen u.a. folgende Bewirtschaftungsauflagen:

  • die Zwischenfrüchte/Untersaaten dürfen ab dem 01.03. ausschließlich mechanisch beseitigt werden. Die Beseitigung der Zwischenfrucht/Untersaat mit Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig,
  • wurde eine Bodenbearbeitung (z.B. mit Pflug, Scheibenegge, Grubber) durchgeführt oder ist die Zwischenfrucht gänzlich durch den Frost abgestorben, gilt sie als beseitigt,
  • ist eine ZF/US beseitigt, dürfen vor der Aussaat der Hauptfrucht Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
  • Die Nutzung von Zwischenfrüchten/Untersaaten ist ab dem 01.03. uneingeschränkt möglich.
     

    Wichtiger Hinweis

    Für die AUM-Flächen mit Zwischenfrüchten bzw. Untersaaten sind aktuelle förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkarteien) zu führen. Ein Muster der Schlagkartei haben die Antragsteller von der LWK mit dem Bewilligungsbescheid erhalten. Schlagkartei-Muster in digitaler Form sind für alle AUM im Internet veröffentlicht.