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Neu: Niedersächsisches Gaststättengesetz
Seit dem 01. Januar 2012 gilt in Niedersachsen das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Das bisherige Bundesgaststättengesetz ist damit in Niedersachsen nicht mehr gültig. Statt des kostspieligen Erlaubnisverfahrens reicht es jetzt, das Betreiben eines Hofcafés, eines Melkhus o.ä. bzw. eines Hoffestes vier Wochen vorher anzuzeigen.
Das seit dem 01.01.2012 gültige Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) bringt eine Reihe von Erleichterungen. Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für vorübergehende "Gaststättenbetriebe" im Rahmen von Hoffesten und ähnlichen Aktionen. Für die Anzeige ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage des Gesetzes (siehe unten) zu verwenden. Der früher notwendige Nachweis auf Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung bei der IHK entfällt. Über die Anzeige werden die zuständigen Behörden für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie das Finanzamt informiert. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt der Anzeige so zu legen, dass die notwendigen Vorbereitungen im Zeitplan liegen.
Wird mit der Anzeige angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist zeitgleich mit der Anzeige ein Nachweis auf den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Des weiteren ist dem Antrag eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit beizulegen.
Sehr umfangreich ist im NGastG der Umgang mit Alkohol geregelt. Alkoholische Getränke dürfen nur abgegeben werden, wenn auch alkoholfreie Getränke angeboten werden. Dabei muss mindestens ein alkoholfreies Getränk preiswerter sein, als das günstigste alkoholische Getränk. Darüber hinaus ist es laut § 9 NGastG verboten,
- Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten,
- alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben,
- die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen,
- bei der Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen,
- die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen,
- bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke für alkoholfreie Getränke oder Speisen höhere Preise zu verlangen oder
- von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu fordern.
Stand: 12.04.2012





