Amtliche Preisfeststellung
Im Anhang finden Sie Auszüge aus der amtlichen Preisfeststellung für Schweinehälften und der amtlichen Preisfeststellung für Rind- und Kalbfleisch für die Regionen Niedersachsen/Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
Preise in €/100 kg Schlachtgewicht, frei Schlachtstätte, 1. FLGDV.
Amtliche Preismeldungen nach der 1. FLGDV (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung)
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Oldenburg erstellt und veröffentlicht wöchentlich eine amtliche Preisnotierung für Erzeugerpreise von Schlachtvieh (Rinder, Schweine, Kälber). Im Bereich der Schaffleischnotierung reicht derzeit die Zahl der Meldebetriebe zu einer Veröffentlichung nicht aus.
Diese Preisnotierung erfolgt anhand der Angaben von meldepflichtigen Schlachtbetrieben, die regelmäßig ihre Stückzahlen, Gewichte und gezahlten Preise je Handelsklasse melden. In Niedersachsen beschränkt sich die Meldepflicht auf Betriebe, deren durchschnittliche wöchentliche Anlieferung 200 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe übersteigt. Dies sind 19 Rinder- und 28 Schweineschlachtbetriebe, über die durchschnittlich die Daten von ca. 90 % aller geschlachteten Schweine und den überwiegenden Anteil aller geschlachteten Rinder erfasst werden. Damit sollte erreicht werden, dass die amtliche Feststellung die tatsächliche Marktsituation in Niedersachsen widerspiegelt.
Die Angaben der meldepflichtigen Schlachtbetriebe werden vom LAVES zur amtlichen Preisfeststellung zusammengefasst und jede Woche in der Tageszeitung und den Wochenblättern veröffentlicht. Die Feststellung besteht aus Durchschnittsangaben je Handelsklasse zu Stückzahl, Gewicht und Preis. Daneben sind die niedrigsten und höchsten Preise angegeben sowie der prozentuale Anteil einer Handelsklasse am wöchentlichen Gesamtschlachtaufkommen in Niedersachsen.
Immer wieder stellen Landwirte die Frage, warum sich Einzelpreise, die sie für ihre Tiere tatsächlich erzielt haben, nicht in der vom LAVES festgestellten Preisspanne wieder finden. Dies ist allerdings durch folgende Umstände zu erklären:
Erstens stützt sich die amtliche Preisfeststellung wirklich nur auf die Angaben der meldepflichtigen Betriebe. Alle anderen Schlachtbetriebe und deren Preise bleiben unberücksichtigt. Zweitens werden Preise, die für das Marktgeschehen keine Relevanz haben, nicht in die Erstellung der Feststellung einbezogen. Die einschlägige Verordnung eröffnet der Meldebehörde die Möglichkeit, Tiere am oberen und unteren Ende der Preiskette in gleicher Zahl, jedoch höchstens 10 % der gemeldeten Tiere, bei der Ermittlung für den Durchschnittspreis je Handelsklasse außer Acht zu lassen. Sie können als nicht marktrelevant eingestuft werden und gehen dann nicht in die Feststellung ein. So sollten vor allem "Ausreißer" eliminiert werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass in die Meldung die Preise der gesamten Vorwoche einfließen. In Zeiten, in denen sich die Preise sehr schnell und hektisch ändern, kann dies dazu führen, dass die angegebene Preisspanne Mindest- bzw. Höchstpreise enthält, die bereits am Ende der Meldewoche nicht mehr zu realisieren waren.
Die amtliche Preisfeststellung dient in erster Linie der Markttransparenz. Darüber hinaus wird diese Feststellung aber auch als Grundlage für die Entscheidung über Interventionsmaßnahmen durch die Europäische Kommission genutzt.



