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Mit Klasse L jetzt 40 km/h fahren

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Im Rahmen einer Überarbeitung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) haben sich auch für die Landwirtschaft einige Veränderungen ergeben. Seit dem 30.06.2012 ist die Verordnung in Kraft und folgende Punkte haben sich geändert.

 

Mit der Klasse L können Schlepper bis 40 km/h gefahren werden
Die Führerscheinklasse L spielte in den letzten Jahren im landwirtschaftlichen Bereich nur eine untergeordnete Rolle. Hauptgrund dafür war die Geschwindigkeitsbegrenzung von 32 km/h. Die Schlepper, die heutzutage auf den landwirtschaftlichen Betrieben im Einsatz sind, haben meistens eine Zulassung für eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h. Somit war die Führerscheinklasse L dafür nicht ausreichend. Dies hat sich jetzt geändert. Wer im Besitz der Fahrerlaubnisklasse L ist, kann ab sofort auch Schlepper bis 40 km/h bbH fahren.

Der große Vorteil ist, dass alle Personen die im Besitz des Führerscheins B (Autoführerschein) sind, automatisch die Führerscheinklasse L besitzen, denn die Klasse B schließt die Klasse L mit ein. Durch die aktuelle Änderung der Fahrerlaubnisverordnung können somit alle Autofahrer legal Schlepper bis 40 km/h bbH fahren. Insbesondere für Personen die nur gelegentlich im landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, wie Aushilfen, Praktikanten oder ausländische Saisonarbeitskräfte, ist dies eine Erleichterung. Gerade bei den letztgenannten gab es in der Vergangenheit immer wieder Probleme, da es sich bei der landwirtschaftlichen Führerscheinklasse L um eine nationale, also deutsche Klasse handelt, konnten ausländische Saisonarbeitskräfte den „40er Schlepper“ auf öffentlichen Straßen nicht fahren, da sie nur im Besitz der EU Klasse B waren. Dies ist nun möglich.

Doch Vorsicht: nach wie vor gilt bei der Klasse L, dass bei der Mitführung von Anhängern eine max. Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Egal ob es sich um zulassungsfreie (bis 25 km/h) oder zugelassene Anhänger (z. B. bis 40 km/h) handelt, die 25 km/h dürfen nicht überschritten werden. Ansonsten kann es zu empfindlichen Geldbußen und zu einer Erhöhung des Punktekontos in Flensburg kommen, denn es handelt sich dann nicht nur um eine Geschwindigkeitsüberschreitung sondern auch um das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und das trifft Fahrer und Halter gleichermaßen.

Ebenfalls nicht geändert hat sich die max. Höchstgeschwindigkeit von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (sfA) die mit der Klasse L bewegt werden dürfen. Die bbH von Mähdreschern, Feldhäckslern, etc. darf max. 25 km/h betragen.

Empfehlung:Wer heutzutage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet (als selbständiger Landwirt o. Angestellter) oder in einem Lohnunternehmen beschäftigt ist, sollte die Führerscheinklasse T besitzen. Gegenüber L dürfen dann Schlepper und Anhänger bis 40 km/h bzw. ab 18 Jahre bis 60 km/h bbH gefahren werden. Außerdem können selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH bewegt werden. Wer noch mehr will, der benötigt dann die Führerscheinklassen C/CE (LKW).

Der selbstfahrende Futtermischwagen kann jetzt mit L oder T gefahren werden
Beim selbstfahrenden Futtermischwagen gab es in der Vergangenheit bezüglich der Fahrerlaubnis gewisse Unklarheiten. Mit der Aktualisierung der Fahrerlaubnisverordnung ist der Sachverhalt klargestellt, denn der selbstfahrende Futtermischwagen ist nun wie die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler extra aufgenommen worden. Unabhängig von der Zulassung darf mit der Fahrerlaubnis der Klasse L der selbstfahrende Futtermischwagen eine bbH von 25 km/h haben und mit der Klasse T kann der Selbstfahrer bis 40 km/h bbH gefahren werden.

Jagd ist jetzt landwirtschaftlicher Zweck
Die Führerscheine der Klasse L und T können nur für landwirtschaftliche- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Eine genaue Definition dieser Bereiche findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung im § 6 Abs. 5. Neben Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau und weiteren Bereichen ist jetzt auch die Jagd aufgenommen worden.

  

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung – gültig ab 30.06.2012
- mit Führerscheinklasse L dürfen Schlepper bis 40 km/h bbH gefahren werden
- Selbstfahrende Futtermischwagen können mit der Klasse L (bis 25 km/h) oder T
   (bis 40 km/h) gefahren werden

- die Jagd ist ein landwirtschaftlicher Zweck