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Verlängerung, Lösung und Kündigung eines Ausbildungsvertrages

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Ausbildungsverträge können verlängert, einvernehmlich aufgelöst und unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig gekündigt werden.

Die Verlängerung eines Ausbildungsvertrages kann beispielsweise erforderlich werden, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder um bei Lernschwierigkeiten bzw. nach einer längeren Krankheit des Auszubildenden die Ausbildungsziele noch erreichen zu können.

Zudem ist es möglich, dass die Vertragspartner den Wunsch äußern, ein zunächst auf ein Ausbildungsjahr ausgelegtes Vertragsverhältnis um einen weiteren Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerung eines Ausbildungsvertrages ist in schriftlicher Form zu beantragen.

Bei der Auflösung oder Kündigung von Ausbildungsverträgen sind die rechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§§ 20 - 23) besonders zu beachten.

Innerhalb der Probezeit (1 - 4 Monate) können sowohl Auszubildende als auch Ausbildende das Lehrverhältnis ohne nähere Angabe von Gründen kündigen. Nach der Probezeit ist eine einseitige Kündigung nur aus einem wichtigen Grund möglich. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, lässt sich oftmals nicht ohne weiteres beurteilen. Die Ausbildungsberatung der Landwirtschaftskammer kann dazu vielfach nähere Auskunft geben und ggf. zwischen den Vertragspartnern vermitteln.

Auszubildende, die die Berufsausbildung beenden möchten, können mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages im beiderseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich. Hierzu ist die Unterschrift beider Vertragspartner erforderlich.

Die Kündigung oder einvernehmliche Auflösung eines Ausbildungsvertrages muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Hierzu kann das dafür vorgesehene Formblatt verwendet werden.

Nähere Informationen zum Thema sind auf dem Merkblatt zum Abschluss von Berufsausbildungsverträgen zusammengestellt.