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Am 01.03.2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz als Vollregelung in Kraft getreten. Abweichende und ergänzende Regelungen enthält das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Dagegen gilt das bisherige Niedersächsische Naturschutzgesetz nicht mehr.
Stand: 04.03.2010
Weg- und Grabenränder, Feldraine und andere Restflächen haben einen besonderen Wert für die Natur. Sie beherbergen oft eine große Vielfalt an Pflanzenarten, und sie sind Lebens- und Nahrungsraum für viele Tiere, darunter auch wertvolle Nützlinge. Sie fördern die Vielfalt und Eigenart der Landschaft, die das wesentliche Arbeitsumfeld des Landwirts darstellt. Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen sollten deshalb darauf abgestimmt sein, diese Naturschutzfunktionen der Saumbiotope zu erhalten.
Stand: 26.02.2010
Land- und forstwirtschaftliche Flächen werden häufig als Flächenreserve für öffentliche oder private Planungen beansprucht. Die Landwirtschaftskammer nimmt in verschiedenen Verwaltungsverfahren die Belange der Land- und der Forstwirtschaft als Trägerin öffentlicher Belange wahr; von dieser Leistung für sie wissen selbst manche Landwirte nur wenig.