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Osteuropäische Arbeitskräfte ab 2011 ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen

Seit dem 01.05.2011 besteht für Bürger aus den osteuropäischen Ländern Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU.

Das aufwendige Arbeitserlaubnisverfahren EU bei der Zentralen Arbeitsvermittlung ZAV (für Niedersachsen-Bremen Außenstelle Duisburg) entfällt somit. Eine eingeschränkte Freizügigkeit (max. Beschäftigungszeit 6 Monate im Jahr) gilt seit Januar 2012 auch für Rumänen und Bulgaren. Für Saisonkräfte aus diesen EU-Ländern entfällt somit das Antrags- und Genehmigungsverfahren, wenn es sich um Saisontätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken handelt.

Freizügigkeit
Die osteuropäischen Arbeitnehmer müssen sich nach der Einreise innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt anmelden. Der Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses ist erforderlich. Dann erfolgt die Anmeldung bei der zuständigen Sozialversicherung. Zu dem erfolgt eine Klärung mit dem zuständigen Finanzamt, ob eine Besteuerung pauschal durch den Arbeitgeber, oder die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bzw. die Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige zum Tragen kommt. Zwingend notwendig ist ein entsprechender Arbeitsvertrag.  Osteuropäische Arbeitskräfte dürfen sich künftig 3 Monate zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Finden sie eine Beschäftigung und können ihren Lebensunterhalt durch Arbeit oder Vermögen bestreiten, dürfen sie in Deutschland bleiben.

Es gilt deutsches Arbeitsrecht
Nach der alten Regelung musste der Arbeitgeber eine Einstellungszusage/Arbeitsvertrag über die Arbeitsverwaltung bei der ZAV einreichen. In der EZ/AV waren der tarifliche Lohn, die Beschäftigungsdauer und die Arbeitszeit geregelt. Diese Regelung entfällt ab Januar 2011. Nach deutschem Recht sollte zwingend ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dieses ist im Nachweisgesetz § 2 geregelt. Der Arbeitsvertrag sollte folgende Punkte beinhalten: 1. Name und Anschrift der Vertragspartner, 2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer der Befristung, 4. der Arbeitsort, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Ort tätig sein soll, 5. Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des Urlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Gegebenenfalls die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung.
Bislang war mindestens  der tariflich festgelegte Lohn für Saisonarbeitskräfte zu zahlen. Ab Mai 2011 kann der Lohn frei ausgehandelt werden. Er darf jedoch nicht sittenwidrig sein. Dieses Kriterium liegt vor, wenn der Tariflohn 30% unterschritten wird. Ab Mai gilt der landwirtschaftliche Tarifvertrag, ausgehandelt vom Arbeitgeberverband Agrar Genossenschaften Ernährung Nord-West bzw. der Arbeitgebervereinigung und der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt  (IG BAU). Tarifgebundenheit besteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft IG BAU angehört. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer selten erfüllt.

Bislang konnten Saisonarbeitskräfte nur als Vollzeitarbeitskräfte (mindestens 30 Stunden pro Woche oder 6 Stunden täglich) beschäftigt werden. Für rumänische und bulgarische Saisonkräfte hat diese Regelung allerdings weiter Bestand, da hier die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit erst am 01.01.2014 zu erwarten ist. Nach der neuen Regelung können die osteuropäischen Arbeitskräfte (ab dem 01.05.2011) auch Teilzeit oder auf 400-Euro-Basis beschäftigt werden. Bei 400-Euro-Basis ist besonders darauf zu achten, dass im Jahresdurchschnitt pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdient werden.
Bislang mussten Saisonarbeitnehmer die auf der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer  einen Freibetrag eingetragen hatten, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dieses entfällt in Zukunft, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr 10.200 Euro nicht übersteigt (Für Ehegatten 19.400 Euro).

Kurzfristige Beschäftigung
Besonders zwingend ist ein Arbeitsvertrag für kurzfristig Beschäftigte, die für 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr sozialversicherungsfrei beschäftigt sind. Dieses Arbeitsverhältnis muss von vornherein befristet abgeschlossen werden. Die Beschäftigung muss nach ihrer Art begrenzt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vor Einstellung eines kurzfristig Beschäftigten ist immer zu prüfen, ob dieser bereits kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hat. Es kann auch ein Rahmenarbeitsvertrag für ein Jahr mit maximal 50 Arbeitstagen vereinbart werden. Soll der Arbeitnehmer auch im folgenden Jahr eingestellt werden, kann frühestens nach 2 Monaten Unterbrechung ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Arbeitszeit/Urlaub
Für osteuropäische Arbeitskräfte kommt wie für alle anderen deutschen Arbeitskräfte das Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz zum Tragen. Die Arbeitszeit für Arbeitnehmer ist in §3 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 48 Stunden betragen. In Ausnahmefällen können auch bis zu 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Die über 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden müssen innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag geregelt werden. Ferner sind nach dem Arbeitszeitgesetz Ruhepausen einzuhalten. Sie betragen bei 6-9 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt mindestens 4 Wochen. Das sind bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage und bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Bis dahin besteht gesetzlich kein Urlaubsanspruch. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus, wird pro vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs gewährt. Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Kann der Urlaub aus dringenden Gründen nicht im Kalenderjahr angetreten werden, muss er bis zum 31. März des Folgejahres gewährt werden.

Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsfrei im Rahmen eines kurzfristigen Arbeitsverhältnisses (2Monate, 50 Arbeitstage) können nur Rentner, Hausfrauen,  Schüler, Studenten und Selbständige mit einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit im Heimatland beschäftigt werden. Versicherungspflichtig nach deutschem Recht sind alle Arbeitslosen und Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs (Ausnahme bulgarische Saisonarbeitnehmer). Arbeitnehmer während eines bezahlten Urlaubs und Selbständige mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Heimatland und Landwirte sind in ihrem Heimatland versicherungspflichtig.
Um das komplizierte Sozialversicherungsrecht im Heimatland  aus dem Wege zu gehen,  sollten Landwirte für mindestens 1 Jahr oder unbefristet beschäftigt werden.

Vermittlung
Die ZAV vermittelt auch weiterhin Saisonarbeitskräfte aus Polen und anderen osteuropäischen Ländern. Der Arbeitgeber muss ein Stellenangebot mit Beschäftigungszeitraum, Aufgaben, Entlohnung, Kost und Logis usw. bei der ZAV einreichen. Natürlich etablieren sich auch immer mehr spezialisierte Personalvermittler in diesem Bereich. Eine weitere Möglichkeit bietet die Internetplattform www.saisonarbeit-in-deutschland.de. Diese von den deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden e. V. unterstützte Internetseite ermöglicht das Einstellen von Stellenangeboten für polnische, rumänische und bulgarische Saisonkräfte.


Kontakt:
Dirk Lüvolding
Arbeitnehmerberatung, Berufsbildung Landwirt
Telefon: 05439 9407-36
Telefax: 05439 9407-39
E-Mail:


Stand: 28.08.2012