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Grundsicherung schützt vor Altersarmut

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Immer mehr Menschen sind im Alter auf staatliche Leistungen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Ursache sind in erster Linie niedrige Einkünfte im Erwerbsleben und daraus resultierende niedrige Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Viele Menschen nehmen aber diese Leistungen aus Scham, falschem Stolz oder mangelnder Information nicht in Anspruch, obwohl sie ihnen gesetzlich zustehen.

 

Wer hat Anspruch?

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Sozialgesetzbuch XII §§ 41-46 geregelt. Demnach haben ältere, bedürftige Personen, die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben und den notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen nicht bestreiten können und ihren Aufenthalt im Inland haben, Anspruch auf Grundsicherung. Wer vor 1947 geboren ist, hat die Altersgrenze für die Regelaltersrente mit 65 Jahren erreicht. Ab dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze bis zum Geburtsjahrgang 1964 auf das 67 Lebensjahr angehoben. Wer vorher in Rente geht, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, aber gegebenenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und  aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Dauerhafte Erwerbsminderung bedeutet, das dass Leistungsvermögen wegen Krankheit bzw. Behinderung so eingeschränkt ist, dass der Betreffende auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, weil der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, aber gegebenenfalls auf andere Sozialleistungen.  Keine Grundsicherung erhalten Personen, die die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich grobfahrlässig herbeigeführt haben (z.B. ihr Vermögen verschenkt haben).

Viele Beschäftigte, die heute in Rente gehen, erhalten eine Rente, die unter der Grundsicherung liegt. Dieses trifft besonders bei der Erwerbsminderungsrente zu. Bei einem Bruttogehalt von 2.088 Euro, dass entspricht ein Stundenlohn von 12 € brutto je Stunde, errechnet sich eine Altersrente bei 45 Versicherungsjahren nach heutigem Recht von brutto  ca. 950 Euro. Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt ca. 1/3 vom monatlichen Bruttolohn, also in diesem Fall rund 696 € monatlich. Ist der Ehepartner verstorben, resultiert daraus eine Witwen-/Witwerrente  nach altem Recht (60% der Vers.-Rente bzw. der Erwerbsminderungsrente) von ca. 418 €. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt bei Renten unter 838 € zusätzlich Anträge auf Grundsicherung. Dies ist keine Rente, sondern wird aus Steuermitteln finanziert und vom Sozialhilfeträger gezahlt.

 

Leistungen

Reichen die Einkünfte für den Bedarf des täglichen Lebens im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht aus, kann Grundsicherung verschiedene Positionen abdecken. Dazu zählt der tägliche Lebensunterhalt wie Lebensmittel, Bekleidung, notwendige Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte. Der Lebensunterhalt wird je nach Familienstand und Haushaltsführung über 6 Regelbedarfsstufen (gilt seit 01.01.2020) sichergestellt. Regelbedarfsstufe 1 gilt für eine erwachsene, leistungsberechtigte, alleinstehende Person, die einen eigenen Haushalt führt. In der Regelbedarfsstufe 1 erhalten Bedürftige 432 Euro monatlich. In  die Regelbedarfsstufe 2 kommen zwei erwachsene leistungsberechtigte Partner, die gemeinsam einen eigenen Haushalt führen. Der Bedarf beträgt je Partner monatlich 389 Euro. Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene leistungsberechtigte Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, da sie im Haushalt anderer (stationären Einrichtung) leben, erhalten monatlich 345 Euro.  Regelbedarfsstufe 4 für eine/n Jugendliche/n vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr monatlich 328 €. Regelbedarfsstufe 5 für ein Kind vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 308 € und Regelbedarfsstufe 6 für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 250 €.

Ferner berücksichtigt die Grundsicherung die tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft, sowie Miete, Nebenkosten und Heizung. Die örtlichen Sozialhilfeträger entscheiden was angemessen ist. Als Grundlage dient bei Mietwohnungen der örtliche Mietspiegel. Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen werden u.a.  zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder erforderliche Reparaturkosten zu Grunde gelegt.

Zur Grundsicherung gehören ebenfalls Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wird bereits eine Rente bezogen, werden sie vom Einkommen abgezogen. Somit gilt dann die Nettorente als Einkommen.

Die Grundsicherung übernimmt ferner angemessene Aufwendungen für Vorsorgebeiträge  für  eine angemessene Alterssicherung.

Für Bedürftige mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen G oder aG (gehbehindert oder außergewöhnlich gehbehindert) gibt es einen Mehrbedarf von zusätzlich 17% zur geltenden Regelbedarfsstufe.

 

Einkommen und Vermögen

Ob Grundsicherung gewährt wird, hängt vom Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten ab. Zum Einkommen zählen jegliche Art von Erwerbseinkommen, Zinsen, Pacht- und Mieteinnahmen, Renten und Pensionen, Riester-Rente, Elterngeld über 300 Euro, Unterhaltszahlungen von Eltern sowie Kindergeld und Krankengeld. Es wird nicht das volle Bruttoeinkommen angerechnet, Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern können abgezogen werden. Ebenso Beiträge zu privaten Versicherungen, wenn sie vorgeschrieben und angemessen sind (Hausrat und Haftpflichtversicherungen). Nicht zum Einkommen zählen 30% des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50% der Regelbedarfsstufe 1, Elterngeld bis zur Höhe von 300 Euro und Pflegegeld. Wird ein Ehrenamt ausgeübt, bleiben 200 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Ist Vermögen vorhanden, muss dieses zunächst bis auf ein Schonvermögen aufgebraucht werden. Dieses beträgt bei Alleinstehenden 5.000 Euro, bei Verheirateten oder Partnern insgesamt 10.000 Euro. Pro unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Betrag um 500 Euro. Nicht zum Vermögen zählt ein angemessenes Grundstück, auf dem der Leistungsberechtigte wohnt. Bei der Grundsicherung kann grundsätzlich nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zurückgegriffen werden. Es sei denn, dieses beträgt nach Abzug aller Kosten über 100.000 Euro im Jahr. Auch das Einkommen weiterer Personen, die im Haushalt leben, wird nicht berücksichtigt.

Ab dem 01. Januar 2018 gibt es einen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 100 €. Voraussetzung ist, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Basis Ansprüche erworben wurden, auch ohne staatliche Förderung. Die Einkommenssituation muss dadurch verbessert werden. Übersteigt z.B. die Riesterrente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30% des darüber liegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt, höchstens jedoch 216 Euro (50% der Bedarfsstufe I).

 

Beispiel einer Bedarfsberechnung

Frau Müller ist 66 Jahre alt und  gehbehindert. Dieses weist sie durch einen Schwerbehindertenausweis nach. Die Miete beträgt monatlich 350 Euro. Zusätzlich fallen Heizkosten in Höhe von 60 Euro und Nebenkosten von  70 Euro an. Frau Müller erhält eine Witwenrente von netto 350 Euro und eine eigene Rente von 250 Euro. Sie hat auf dem Sparkonto 4.500 Euro. Ihre Tochter verdient 35.000 Euro im Jahr. 

Grundsicherungsbedarf nach Regelbedarfsstufe 1

432,00 Euro

Miete

350,00 Euro

Heizung

60,00 Euro

Nebenkosten

70,00 Euro

Mehrbedarf Gehbehinderung (17% der RBS 1)

73,44 Euro

Bedarf insgesamt

985,44 Euro

abzüglich Einkommen netto Witwenrente

350,00 Euro

abzüglich Einkommen aus eigener Rente  netto

250,00 Euro

Anspruch auf Grundsicherung

385,44 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau Müller hat einen Anspruch auf Grundsicherung in Höhe von 385,44 Euro. Das Sparkonto gehört zum Schonvermögen und kann somit nicht angerechnet werden. Ferner hat sie die Möglichkeit, sich bei der GEZ von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien zu lassen.

Wäre Frau Müller verheiratet oder hätte einen Partner, müsste die gleiche Rechnung auch für den Ehemann oder Partner durchgeführt werden, mit den Beträgen der Regelbedarfsstufe 2, nämlich  je berechtigte Person 389 Euro.

Die Grundsicherung muss beim zuständigen örtlichen Sozialamt oder bei der Rentenversicherung beantragt werden. Der Rentenversicherungsträger leitet den Antrag an das zuständige Sozialamt weiter.  Die Bewilligung bzw. Zahlung erfolgt jeweils für 12 Monate und muss dann neu beantragt werden. In Ausnahmefällen ist eine langfristige Bewilligung möglich, wenn keine Einkommensänderungen eintreten.

Leistungen aus der Grundsicherung sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung z.B.  Wohngeld, die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann.

Fazit

Viele Personen, die eine Altersrente, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen haben Anspruch auf Grundsicherung, da sie in ihrer Erwerbsbiografie relativ wenig verdient haben. Mangelnde Information, Scham oder falscher Stolz sind häufig Ursache, dass kein Antrag gestellt wird. Ein Arbeitnehmer der ein Leben lang gearbeitet hat, aber ein relativ niedriges Einkommen hatte, kann erhobenen Hauptes Grundsicherung beantragen, da er im Rentenalter unverschuldet in diese Situation geraten kann.

Frau Müller hat einen Bedarf in Höhe von 985,44 Euro monatlich. Das sind insgesamt 28,82 Entgeltpunkte (985,44 : 34,19 aktueller Rentenwert). Hätte sie 45 Jahre im Erwerbsleben gestanden, wären das pro Jahr 0,640 Entgeltpunkte. Das Durchschnittseinkommen beträgt 2020 40.551 Euro x 0,640 Entgeltpunkte, ergibt ein Jahresbruttoeinkommen von 25.953 Euro.

25.953 € Jahresbruttoeinkommen: 2088 Arbeitsstunden im Jahr ergibt ein Bruttostundenlohn von 12,43 Euro. Frau Müller hätte somit mehr als 12,43 Euro brutto je Stunde verdienen müssen um aus der Grundsicherung herauszukommen. Das bedeutet, dass in erster Linie der Lohn entscheidend ist, ob Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung beantragt werden muss, damit der tägliche Lebensbedarf gedeckt werden kann.

(Autor: Hermann Brengelmann)

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