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Sicher mit dem Anhänger auf der Straße unterwegs

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Wer hinter einem landwirtschaftlichen Anhänger mit 25 km/h-Schild herfährt, freut sich vielleicht, dass dieser oft schneller fährt als das Schild verspricht. Doch im Falle eines Unfalles hat dies beträchtliche Folgen.

 

 

Der Halter des Anhängers nutzt mit der Einschränkung auf eine Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro

Landmaschinen
LandmaschinenWalter Hollweg
Stunde zwei Vorteile.

Einfache land- und forstwirtschaftlich genutzte Anhänger, die bis zu 25 km/h fahren, sind nämlich

  1. nicht zulassungspflichtig und
  2. in der Betriebshaftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert.

 

Passiert mit diesem Gespann ein Unfall, haften in der Regel Halter von Zugfahrzeug und Anhänger für den Schaden gesamtschuldnerisch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs deckt den Schaden, wobei geprüft wird, ob auch die Versicherung des Anhängers, hier die Betriebshaftpflicht, für den Schaden mit aufkommen muss.
Problematisch wird dies allerdings, wenn der Traktor z.B. schneller als 25 km/h gefahren ist, da dann der  Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht erlischt und der Halter des Anhängers seinen Anteil des Schadens aus eigener Tasche finanzieren muss.

Vorsicht ist auch geboten, wenn der Anhänger verliehen wird. Denn der Halter des Anhängers haftet immer mit, auch für Schäden, an denen sein Anhänger nur beteiligt ist,  also wenn  er seinen Anhänger an Dritte verleiht. In diesem Fall können die Einhaltung der Geschwindigkeitsgrenze bis zu 25 km/h oder etwa der richtigen Befestigung des Ladeguts vom Halter des Anhängers nicht  kontrolliert werden und bei einem Schaden kann der Halter dennoch in Regress genommen werden.
Um sich für diese Fälle abzusichern, empfiehlt es sich, auch für zulassungsfreie Anhänger eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.  

Aus einem anderen Blickwinkel betrachtet, geht derjenige, der sich einen Anhänger ausleiht, ein weiteres Risiko ein. Er kann einen Schaden an dem geliehenen Anhänger verursachen. Eine Absicherung dafür könnte über eine Deckungserweiterung seiner Betriebshaftpflicht erfolgen und zwar über die Gewahrsamsschadenversicherung.