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Novelle des Baugesetzbuches - Ungleichgewicht bei den Unternehmergewinnen

Webcode: 01023509
Stand: 01.07.2013

Vor kurzem hat der Bundestag die Novelle des Baugesetzbuches beschlossen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Privilegierung nicht landwirtschaftlicher Stallbauvorhaben im Außenbereich. Bauvorhaben ohne überwiegend eigene Futtergrundlage und mit einer Größenordnung, die der standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit unterliegen, können nur noch mit einem Bebauungsplan realisiert werden. Damit unterliegen diese Bauvorhaben der Planungshoheit der Kommunen und haben keinen Rechtsanspruch auf Realisierung. Wir haben einmal nachgerechnet, wie es um die Wirtschaftlichkeit eines Betriebszweiges bestellt sein kann, wenn man als Landwirt unter den Schwellenwerten der standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit bleibt.

Rohbau Mastschweinestall
Rohbau Mastschweinestall - © MeiforthHans-Nikolaus Meiforth
Als Schwellenwerte im novellierten Baugesetzbuch gelten

  • 1.500 Mastschweine
  • 560 Sauen
  • 4.500 Ferkel (Aufzucht)
  • 15.000 Legehennen
  • 30.000 Junghennen
  • 30.000 Hähnchen
  • 15.000 Puten
  • 600 Rinder
  • 750 Pelztiere

Bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen der jeweiligen Spalte ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, so ist der Schwellenwert überschritten. Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 200 Sauen und 1.000 Schweinemastplätzen hat den Vom-Hundert-Anteil bei den Sauen von 35,7 % und bei den Mastschweinen von 66,7 %, insgesamt also 102,4 %. Der Ist-Betrieb hat bereits den Schwellenwert überschritten. Plant dieser Betrieb die Erweiterung der Schweinemast um 1.000 Plätze zum geschlossenen System, so müsste er etwa 105 ha LF nachweisen, um ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zu realisieren. Andernfalls ist ein Bebauungsplan erforderlich. Für flächenarme Veredelungsbetriebe wird das Erreichen einer Baugenehmigung daher anspruchsvoller und teurer. Wenn der Bebauungsplan von der Kommune nicht genehmigt wird, ist eine Erweiterung des Betriebes nicht möglich.

Bei den Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit sind in den Berechnungen (siehe anliegende Übersichten) zum einen Zahlen aus mehrjährigen Betriebszweigauswertungen verwendet worden, zum Teil, etwa beim Stundenansatz, sind praxisübliche Beispielzahlen angenommen, die ebenso wie die ökonomischen Daten je nach einzelbetrieblichen Gegebenheiten abweichen können. Berechnet wurde der mögliche Unternehmergewinn, wenn der schweinehaltende Betrieb die Schwellenwerte der Baugesetzbuchnovelle unterschreitet. Der Unternehmergewinn errechnet sich aus dem ordentlichen Ergebnis (Gewinn gemäß Buchführung +/- zeitraumfremde und außerordentliche Erträge/Aufwendungen) abzüglich eines Zins- und Lohnansatzes für das Eigenkapital und die Familienarbeitskräfte. Er gibt an, in welcher Höhe die familieneigenen Produktionsfaktoren entlohnt werden und ob zudem eine Entlohnung der Tätigkeit des Unternehmers vorliegt. Bei den Berechnungen wurden 2 Leistungsstufen (Durchschnitt und oberes Viertel der Betriebe) sowie 2 Ausgangssituationen, nämlich der komplette Neubau sowie ein gewachsener Betrieb mit Alt- und Neugebäuden, betrachtet.

In der Neubausituation zeigt sich über alle Betriebszweige, dass eine Investition mit einem durchschnittlichen Leistungsniveau aus Sicht der Rentabilität nicht zu vertreten ist. Außerdem sind aus wirtschaftlicher Sicht 599 Milchkühe mit einem möglichen Unternehmergewinn von 350.000 € bei guten Leistungen in einem gewachsenen Bestand nicht mit einem potenziellem Unternehmergewinn von 50.000 € bei 1.499 Mastschweinen vergleichbar. Dies trifft ebenso für die Hähnchenmast zu. Des Weiteren gewinnt unter den getätigten Annahmen die Ferkelerzeugung mit möglichen 559 Sauen und einem möglichen Unternehmergewinn von 120.000 € an Vorzüglichkeit. Allerdings ist zu beachten, dass in diesen Berechnungen in Schweinehaltungsbetrieben übliche Kosten für eine überbetriebliche Nährstoffverbringung, für eine Abluftreinigung oder für steuerliche Anpassungen noch nicht berücksichtigt wurden.

Die neuen Schwellenwerte des Baugesetzbuches können daher besonders für flächenarme Schweinemäster sowie auch für geschlossene Systeme eine wirtschaftliche Härte und eine absolute Wachstumsgrenze darstellen. Betrachtet man die langjährigen Wirtschaftsergebnisse dieser Betriebe (siehe anliegende Übersichten) im Vergleich zu den anderen Betriebsformen wie Futterbau und Ackerbau, so ist neben den preisbedingten starken Schwankungen der Ergebnisse auch das niedrigere Gewinnniveau festzustellen. Der Filtererlass, die Tierschutzdebatte, mögliche Veränderungen der Düngeverordnung sowie diskutierte Veränderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verursachen insbesondere in Veredelungsbetrieben weitere Kosten sowie erhebliche Planungsunsicherheiten.