Greening und AUM bis 2022: Zeiträume für den Zwischenfruchtanbau beachten!
Das „Greening“ setzt sich aus den drei Komponenten Anbaudiversifizierung, Dauergrünlanderhalt und ökologische Vorrangflächen gleichermaßen zusammen. Dabei besteht die Möglichkeit, den Zwischenfruchtanbau als ökologische Vorrangfläche mit einem Faktor von 0,3 anrechnen zu lassen.
Zwischenfruchtanbau beim Greening: Werden Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangfläche eingebracht, müssen diese erst nach Ernte der Hauptkultur zum Sommer/ Herbst ausgesät werden (spätester Aussaattermin 01. Oktober eines jeden Jahres). Die Zwischenfrüchte dürfen nur als Saatmischung ausgebracht werden mit mind. 2 Arten. Keine der Arten darf mehr als 60 % an den Samen der Mischung haben und der Anteil Gräser ist auf 60 % an der Mischung begrenzt. (http://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/anlage_3.html). Gleichzeitig muss auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, mineralischer Stickstoffdüngemittel und Klärschlamm verzichtet werden.
Zwischenfruchtanbau bei den Agrarumweltmaßnahmen (AUM): Der Zwischenfruchtanbau der Agrarumweltmaßnahmen unterliegt der Verpflichtung, dass die Aussaat im Antragsjahr auf die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt. Wurde die Auszahlung für die Agrarumweltmaßnahmen AL21, AL22 und NG2 beantragt, muss die Aussaat zum Sommer/ Herbst des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Beachten Sie diesbezüglich bitte die weiteren einzuhaltenden Bedingungen der einzelnen Maßnahmen.
Der Aussaattermin der Zwischenfrucht ist an dem Greening-Termin angelehnt (01.10.). Bei einer Anrechnung der Agrarumweltmaßnahmen zum Greening werden die Fördersätze der Agrarumweltmaßnahmen entsprechend gekürzt.
Haben Sie Fragen zur Agarreform, zur Anbauplanung, zum Greening oder zur Berechnung ihrer Betriebsprämie, dann wenden Sie sich gern an Ihre betriebswirtschaftlichen Berater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Weitere Informationen zur Agrarreform finden Sie im Artikel: Die Agrarreform auf den Punkt gebracht!
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