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Greening: Vom 1. Juni bis 15 Juli Anbaudiversifizierung einhalten!

Webcode: 01028648 Stand: 05.03.2021

Die Anbaudiversifizierung muss im Rahmen der Agrarförderung verpflichtend von allen Betrieben ab einer Ackerfläche von 10 ha eingehalten werden. Beträgt die Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha, so müssen im Referenzzeitraum vom 01.06.- 15.07. mindestens zwei verschiedene Früchte angebaut werden. Bei Betrieben mit mehr als 30 ha beihilfefähige Ackerfläche ist darauf zu achten, dass die Hauptfrucht maximal 75 % der Anbaufläche und die ersten beiden Kulturen zusammen maximal 95% der Ackerfläche ausmachen.

 

Beratungssituation auf einem Feld
Beratungssituation auf einem FeldWilli Thiel
Mit dem Jahr 2015 ist das Greening erstmalig verpflichtend für die (meisten) Landwirte eingeführt worden. Ausgenommen von der Teilnahme sind lediglich ökologisch wirtschaftende Betriebe, Betriebe mit einer Ackerfläche von unter 10 ha und solche, bei denen der Anteil des Grünlands an der gesamten bewirtschafteten Fläche mindestens 75 % beträgt.

Das Greening besteht aus drei verschiedenen Komponenten: der Anbaudiversifizierung, dem Erhalt von Dauergrünland und der Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen. Die Bedingungen aller dieser Komponenten müssen erfüllt werden, um den vollständigen Erhalt der Prämie sicherzustellen. Besonders die Anbaudiversifizierung birgt eine Reihe von Herausforderungen, die eine gute Planung und gewissenhafte Umsetzung erfordern.

Anbaudiversifizierung

Die Anbaudiversifizierung muss verpflichtend von allen Betrieben ab einer Ackerfläche von 10 ha eingehalten werden. Beträgt die Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha, so müssen im Referenzzeitraum vom 01.06.- 15.07. mindestens zwei verschiedene Früchte angebaut werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Hauptfrucht maximal 75 % der Anbaufläche beansprucht.

Bei Betrieben mit einer Flächenausstattung von mehr als 30 ha Ackerland sind zur Erfüllung des Kriteriums Anbaudiversifizierung 3 verschiedene Kulturen von Nöten. Außerdem ist auch hier darauf zu achten, dass die Hauptfrucht nicht mehr als 75 % der Ackerfläche ausmacht. Insgesamt darf diese zusammen mit der Frucht, die in Bezug auf die Anbaufläche an zweiter Stelle steht, 95 % der Ackerfläche nicht überschreiten.

Von der Anbaudiversifizierung sind neben den Betrieben mit weniger als 10 ha Ackerfläche auch diejenigen Betriebe ausgenommen, deren Anteil an Grünland gleichzeitig mindestens 75 % beträgt, sowie bei Betrieben, die einen Anteil von min. 75% Gras- oder andere Grünfutterpflanzen (ohne Futterleguminosen) an der Ackerfläche haben.

Antragssteller mit Zweitfruchtanbau sollten unbedingt ihr derzeitiges Anbauverhältnis auf die GAP-Antragsbedingungen hin überprüfen. Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

Betrieb Mustermann stellt am 15.05. seinen GAP-Flächenantrag mit folgendem Anbauumfang:

30 ha Silomais (60 %)

10 ha Ackerfuttergras (20 %)

10 ha Wintertriticale (20 %)

 

Die Diversifizierungsvoraussetzungen sind bei diesem Anbauverhältnis erfüllt. Nach Aberntung des Ackerfuttergrases werden 8 ha der Anbaufläche umgebrochen und mit Silomais bestellt. Das Anbauverhältnis stellt sich anschließend folgendermaßen dar:

38 ha Silomais (76 %)

2 ha Ackerfuttergras (4 %)

10 ha Wintertriticale (20 %)

 

Mit 76 % Silomais verstößt Mustermann gegen die GAP-Richtlinie. Die maximal mögliche Anbaufläche für Silomais beträgt 37,45 ha.

Dieses Beispiel soll aufzeigen, dass für die Einhaltung der Kriterien der Anbaudiversifizierung das Anbauverhältnis im Referenzzeitraum (01.06.-15.07.) entscheidend ist. Es ist im Sammelantrag jedoch die Frucht anzugeben, die am längsten im ADV-Zeitraum auf der Fläche steht.

Möchten Sie eine Beratung zur Anbaudiversifizierung, dann wenden Sie sich gern an Ihre Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.