Pflanzenschutzdienst

Auswirkungen des Pflanzenschutzgesetzes auf die Praxis

Webcode: 01019625

Das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) wurde am 13. Februar im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7 veröffentlicht und ist am 14. Februar in Kraft getreten. Der folgende Artikel erläutert die Änderungen und Auswirkungen auf die Praxis.

Auswirkungen des Pflanzenschutzgesetzes auf die Praxis
Nach langem Feilen ist im Februar 2012 das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Es setzt eine ganze Reihe von EU-Vorschriften national um und weist gegenüber dem alten Gesetz einige Änderungen auf, die von Anwendern, Verkäufern und Beratern gleichermaßen  beachtet werden müssen. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis sind im Folgenden zusammengefasst.

Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln
Das Pflanzenschutzgesetz soll gemeinsam mit der seit 14.06.2011 geltenden europäischen Zulassungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1107/2009) zu spürbaren Änderungen bei der EU-Wirkstoffzulassung führen, die harmonisiert und deutlich vereinfacht werden soll. Neue Wirkstoffe und damit neue PSM sollen dadurch schneller zur Verfügung stehen, als bisher.
PSM-Wirkstoffe mit erheblichen gesundheitlichen Risiken oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden von der EU in Zukunft nicht mehr genehmigt. Dadurch wird die Verfügbarkeit wirksamer Mittel gegebenenfalls leicht abnehmen. Auf der anderen Seite wird es jetzt möglich, innerhalb bestimmter Mitgliedsstaaten Europas PSM gegenseitig anzuerkennen und zuzulassen. Mittel z. B. aus den Niederlanden oder Polen werden damit leichter auch in Deutschland verfügbar sein.

Sachkunde
Die wohl stärksten Veränderungen gab es bei den Regelungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde geben: bundesweit wurde seit 2013 ein einheitlicher neuer Sachkunde-Ausweis im Scheckkartenformat für Anwender, Vertreiber und Berater im Pflanzenschutz eingeführt. Die bisherigen Sachkundenachweise wie Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnisse haben im November 2015 ihre Gültigkeit verloren. Seitdem muss jeder Sachkundige den neuen Ausweis besitzen, um sich als sachkundig ausweisen zu können und um nicht Probleme bei der Kontrolle zu bekommen. Die neuen Sachkundeausweise können auf diesen Internetseiten der LWK Niedersachsen unter dem Webcode 01026098 online beantragt werden. Dem Antrag muss eine Kopie des bisherigen Sachkundenachweises (Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnis) beigefügt werden, der in der Regel als Nachweis anerkannt wird. Für verspätete Anträge von Altsachkundigen, die vor dem 14.02.2012 bereits sachkundig waren, muss zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkennten Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz beigelegt werden, die nicht älter als 3 Jahre sein muss.Bestimmte Berufsabschlüssen werden jedoch seit Mai 2015 nicht mehr pauschal anerkannt, wie z. B. Studienabschlüsse in den Agrarwissenschaften oder im Gartenbau. Zur Ausstellung des Sachkundeausweises muss hier zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Bescheinigung der (Fach-)Hochschule vorgelegt werden, die bestätigt, dass die geforderten sachkunderelevanten Themen Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren.

Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz
Personen, die diese einfachen Hilfstätigkeiten durchführen, müssen nicht sachkundig sein, wenn sichergestellt ist, dass während dieser Tätigkeiten eine sachkundige Person verantwortlich und ständig die Aufsicht führt und vorher eine gründliche Einführung in die Tätigkeit stattgefunden hat. In allen Bundesländern werden jedoch nur wenige Tätigkeiten wirklich als einfache Hilfstätigkeiten akzeptiert. In Niedersachsen sind dies ausschließlich: die Ausbringung von Rodentiziden zur Feldmausbekämpfung im Freiland mittels Legeflinte, die Verwendung von handgeführten Streichgeräten zur Unkrautbekämpfung im Grünland und die Herbizidausbringung mit Spritzschirm und mit Spritzgeräten mit Schlauchhaspeln in Raumkulturen (z. B. Baumschulen).

Regelmäßige Fort- und Weiterbildung ist Pflicht
Jeder Sachkundige ist verpflichtet, alle 3 Jahre an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltung zum Pflanzenschutz teilzunehmen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Sachkundige in den letzten 3 Jahren nicht an einer solchen Fort- und Weiterbildung teilgenommen hat, wird ihm zunächst eine angemessene Frist zur Teilnahme gesetzt. Wenn er diese Frist nicht einhält, droht der Entzug der Sachkunde. Daher wird im Sinne der guten fachlichen Praxis empfohlen, die regelmäßige Schulungsverpflichtung ernst zu nehmen, um drohenden Ärger im Vorfeld zu vermeiden.
Anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind in Niedersachsen unter anderem die Winterveranstaltungen zum Pflanzenschutz der Bezirksstellen sowie weitere vom Pflanzenschutzamt oder von externen Veranstaltern angebotene anerkannte Schulungen zur Auffrischung der Pflanzenschutzsachkunde. Für alle Altsachkundigen begann der erste Fortbildungszeitraum am 01.01.2013. Informationen über die Fortbildungspflicht und über aktuell angebotene anerkannte Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf diesen Internetseiten unter dem Webcode 01026220.

Die fehlende Sachkunde ist bei der Anwendung, dem Handel oder der Pflanzenschutzberatung bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die Sachkundepflicht kann somit im landwirtschaftlichen Betrieb neben einer Prämienkürzung wie bisher zusätzlich zu einem Bußgeld führen.

Handel
Der Sachkundenachweis ist auch für den zukünftigen Einkauf von PSM wichtig: die Abgabe von PSM für die berufliche Anwendung darf nämlich nur noch an sachkundige Personen erfolgen (Käufer-Sachkunde). Der Händler ist somit verpflichtet, die Sachkunde des Käufers zum Zeitpunkt des Verkaufs durch Vorlage des neuen Ausweises zu überprüfen. Bei den meisten Händlern reicht es jedoch, den Sachkundeausweis einmal vor Spritzsaisonbeginn vorzuzeigen, was dokuemtiert werden muss.

Dokumentation angewendeter Pflanzenschutzmittel
Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist bereits im Jahr 2008 eingeführt worden. Hier gibt es folgende Änderungen: seit Januar 2012 muss der Schaderreger nicht mehr aufgezeichnet werden, nur noch die Kulturpflanze, die behandelt wurde. Ein nicht dokumentierter Schaderreger wird daher bei CC-Prüfungen und Fachrechtskontrollen nicht mehr bemängelt. Trotzdem wird aus Gründen der guten fachlichen Praxis und des eigenen Resistenzmanagements dringend empfohlen, dies weiterhin zu tun. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass durch das Aufzeichnen eines falschen Schaderregers ein CC-Verstoß provoziert werden kann.
Seit 14.06.2011 müssen die Aufzeichnungen statt 2 nun 3 Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Jahr, das auf das Entstehen der Aufzeichnungen folgt.

Aufbrauchfristen
Für PSM mit Zulassungsende gilt eine 18-monatige Aufbrauchfrist. Für diese Mittel gibt es nach Zulassungsende eine 6-monatige Abverkaufsfrist beim Handel. 

Beseitigungspflicht
2008 wurde die Beseitigungspflicht eingeführt: verbotene PSM oder PSM, deren Wirkstoff nicht von der EU genehmigt wurde und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, müssen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unverzüglich beseitigt werden.
Die Beseitigungspflicht wird im Rahmen von Fachrechtskontrollen überprüft.
Bei Auffinden gelagerter verbotener PSM, die der Entsorgungspflicht unterliegen, wird eine Anordnung mit angemessener Frist zur Entsorgung solcher Mittel verfügt. Wenn nach dieser Frist nicht entsorgt worden ist, droht ein Prämienabzug.

Aussaat von gebeiztem Saatgut
Die Aussaat darf nur dann erfolgen, wenn das für die Beizung verwendete PSM zum Zeitpunkt der Aussaat in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das jeweilige Anwendungsgebiet noch zugelassen ist oder das in Deutschland zugelassene Beizmittel sich in der Aufbrauchfrist befindet. Vor der Aussaat muss sich der Landwirt daher erkundigen, ob die Verkehrsfähigkeit des entsprechenden Beizproduktes noch gegeben ist. Es bleibt zu hoffen, dass die deutsche Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aktuelle und ausreichende Informationen dazu zur Verfügung stellt.

Import für den Eigenbedarf
Die deutschen Bestimmungen für den Parallelhandel sind europaweit unverändert übernommen worden. Der Landwirt muss dazu wie der professionelle Importeur auch beim BVL einen Antrag auf eine Importgenehmigung stellen. Es gelten ähnliche Genehmigungsvoraussetzungen, wie für den professionellen Parallelimport. Eine Genehmigung wird ausschließlich für die Anwendung im Betrieb des Antragstellers erteilt, für den Nachbarn darf daher nicht mit eingekauft werden. Für den Import muss jedoch nur die Gebrauchsanleitung des deutschen Referenzmittels vorliegen, eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Rechnungen, Lieferscheine des PSM-Importes müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.

Da der Aufwand für eine Importgenehmigung sehr hoch und die Erteilung der Genehmigung kostenpflichtig ist, bleibt abzuwägen, inwieweit für den Landwirt dann noch ein wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil beim Import europäischer PSM für den eigenen Bedarf besteht.

Import und Handel mit illegalen PSM
Um den deutschen PSM-Markt besser vor illegalen Importen zu schützen, sind Straftatbestände im deutschen Pflanzenschutzrecht verankert. Für den Import und den Handel von PSM mit Anwendungsverbot oder mit nicht zulässigen Substanzen drohen bis zu 5 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe, bei gefälschten PSM sind es bis zu 3 Jahren und bei irreführend gekennzeichneten PSM immerhin bis zu 1 Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Integrierter Pflanzenschutz
Der Integrierte Pflanzenschutz (IPS) ist für die deutsche Landwirtschaft keine unbekannte Größe und bleibt ein wichtiger Bestandteil der guten fachlichen Praxis. Seit 2014 sind die allgemeinen Grundsätze zum IPS generell verpflichtend, allerdings nicht als  bußgeldbewehrte Tatbestände und damit auch nicht CC-relevant. Zusätzlich soll über freiwillige und ggf. durch Fördergelder finanzierte kulturenspezifische Maßnahmen weitere Anreize zum IPS gegeben werden. An der konkreten Umsetzung dieser Ziele wird für verschiedene Kulturen zurzeit intensiv gearbeitet.
Maßnahmen zum Integrierten Pflanzenschutz sind mit Hilfe eines Fragebogens dokumentationspflichtig. Bitte beachten Sie dazu auch den Artikel auf unserer Homepage unter dem Webcode 01039065.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelqualität (BVL). Den vollständigen Gesetzestext können Sie z.B. unter www.juris.de herunterladen und/oder ausdrucken.