Webcode: 01019625

Auswirkungen des neuen Pflanzenschutzgesetzes auf die Praxis

Das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) wurde am 13. Februar im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7 veröffentlicht und ist am 14. Februar in Kraft getreten. Der folgende Artikel erläutert die Änderungen und Auswirkungen auf die Praxis.  

Nach langem Feilen ist am 14. Februar dieses Jahres das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Es setzt eine ganze Reihe von EU-Vorschriften national um und weist gegenüber dem alten Gesetz einige Änderungen auf, die von Anwendern, Verkäufern und Beratern gleichermaßen  beachtet werden müssen. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis sind im Folgenden zusammengefasst.

Abgelehnt
Vom Tisch sind Vorschläge zu einem generellen Mindestabstand von 5 Metern zu allen Oberflächengewässern, eine pauschale Mengenreduzierung von Pflanzenschutzmitteln (PSM), weitere Einschränkungen der PSM-Anwendung in Natur-/Wasserschutzgebieten sowie eine Rechtsvorschrift der „Guten Fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“. 

Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln
Das Pflanzenschutzgesetz soll gemeinsam mit der bereits seit 14.06.2011 geltenden europäischen Zulassungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1107/2009) zu spürbaren Änderungen bei der EU-Wirkstoffzulassung führen, die harmonisiert und deutlich vereinfacht werden soll. Neue Wirkstoffe und damit neue PSM sollen dadurch schneller zur Verfügung stehen, als bisher.
PSM-Wirkstoffe mit erheblichen gesundheitlichen Risiken oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden von der EU in Zukunft nicht mehr genehmigt. Dadurch wird die Verfügbarkeit wirksamer Mittel gegebenenfalls leicht abnehmen. Auf der anderen Seite wird es jetzt möglich, innerhalb bestimmter Mitgliedsstaaten Europas PSM gegenseitig anzuerkennen und zuzulassen. Mittel z. B. aus den Niederlanden oder Polen werden damit leichter auch in Deutschland verfügbar sein. 

Sachkunde
Die wohl stärksten Veränderungen wird es bei den Regelungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde geben: bundesweit wird ab 2013 ein einheitlicher neuer Sachkunde-Ausweis für Anwender, Vertreiber und Berater im Pflanzenschutz eingeführt. Die bisherigen Sachkundenachweise wie Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnisse verlieren Ende 2015 ihre Gültigkeit. Bis dahin muss jeder Sachkundige den neuen Ausweis besitzen, um nicht Probleme bei der Kontrolle zu bekommen. Die neuen Sachkundeausweise können in Niedersachsen voraussichtlich ab Frühjahr 2013 beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer beantragt werden. Dem Antrag muss der bisherige Sachkundenachweis (Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnis) beigefügt werden, der als Nachweis ohne Einschränkungen anerkannt wird. 
Anders ist dies bei zukünftigen Berufsabschlüssen (z. B. zum Landwirt, Gärtner oder Agraringenieur) nach dem Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes: diese Berufe werden in Zukunft nicht mehr pauschal Sachkunde-anerkannt. Zur Ausstellung des Sachkundeausweises muss zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Erklärung der Ausbildungsstätte vorgelegt werden, die bestätigt, dass bestimmte sachkunderelevante Themen, die von der EU und durch eine neue Sachkundeverordnung (voraussichtlich ab Frühjahr 2013) vorgegeben werden, Bestandteil der Ausbildung/Prüfung waren. Wie der zukünftige Sachkundeausweis aussehen wird, ist noch nicht klar. Angedacht ist unter anderem eine bundesweit gültige Karte im Scheckkartenformat ggf. mit Lichtbild. 

Regelmäßige Fort- und Weiterbildung wird Pflicht
Jeder Sachkundige ist verpflichtet, alle 3 Jahre ab der erstmaligen Ausstellung des neuen Sachkundeausweises an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltung zum Pflanzenschutz teilzunehmen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Sachkundige in den letzten 3 Jahren nicht an einer solchen Fort- und Weiterbildung teilgenommen hat, wird ihm zunächst eine angemessene Frist zur Teilnahme gesetzt. Erst, wenn er diese Frist nicht einhält, droht der Entzug der Sachkunde. Ein Sachkundiger ist demnach in der Regel lebenslang sachkundig, auch wenn er die Frist zur Fort- und Weiterbildung nicht eingehalten hat. Dies dürfte insbesondere für die zukünftigen Cross-Compliance-Kontrollen wichtig sein. Erst wenn er bei Kontrollen auffällt, muss er aktiv werden und sich schulen lassen. Trotzdem wird im Sinne der guten fachlichen Praxis empfohlen, die regelmäßige Schulungsverpflichtung ernst zu nehmen, um drohenden Ärger zu vermeiden.
Als anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen werden in Niedersachsen unter anderem die Winterveranstaltungen zum Pflanzenschutz der Landwirtschaftskammer dienen, weitere Schulungen zu Auffrischung der Pflanzenschutzsachkunde sind geplant, auch andere Anbieter solcher Schulungen können anerkannt werden. Der Weiterbildungszeitraum beginnt 2013.

Handel
Der Sachkundenachweis ist auch für den zukünftigen Einkauf von PSM wichtig: die Abgabe von PSM für die berufliche Anwendung darf nämlich nur noch an sachkundige Personen erfolgen (Käufer-Sachkunde). Der Händler ist somit verpflichtet, die Sachkunde des Käufers zum Zeitpunkt des Verkaufs durch Vorlage des neuen Ausweises zu überprüfen. In der Praxis wird es jedoch ausreichen, sich den Sachkundeausweis einmal vor Spritzsaisonbeginn vorzeigen zu lassen und dies zu dokumentieren. 

Hoher Aufwand
In Niedersachsen mit schätzungsweise 100.000 sachkundigen Personen werden die neuen Regelungen zur Sachkunde einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern, wenn es um die Ausstellung der neuen Sachkundeausweise und der Bereitstellung eines regelmäßigen Schulungsangebotes geht. Daher wird ein einfaches, pragmatisches und einheitliches Verfahren für bereits Sachkundige angestrebt, Fortbildungen sollen praktikabel und unbürokratisch gestaltet werden.
Neu ist ebenfalls, dass die fehlende Sachkunde bei der Anwendung, dem Handel oder der Pflanzenschutzberatung jetzt bußgeldbewehrt ist. Ein Verstoß gegen die Sachkundepflicht kann somit im landwirtschaftlichen Betrieb neben einer Prämienkürzung wie bisher zusätzlich zu einem Bußgeld führen.
Personen, die einfache Hilfstätigkeiten zum Pflanzenschutz durchführen, müssen nicht sachkundig sein, wenn sichergestellt ist, dass während dieser Hilfstätigkeiten eine sachkundige Person verantwortlich und ständig die Aufsicht führt. Beispiele für einfache Hilfstätigkeiten wären die Ausbringung von Rodentiziden zur Feldmausbekämpfung mit der Legeflinte oder die Herbizidausbringung im Baumschulbereich. Was letztlich als einfache Hilfstätigkeit anerkannt wird, wird länderspezifisch festgelegt werden.

Dokumentation angewendeter Pflanzenschutzmittel
Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist bereits im Jahr 2008 eingeführt worden. Hier gibt es folgende Änderungen: seit Januar 2012 muss der Schaderreger nicht mehr aufgezeichnet werden, nur noch die Kulturpflanze, die behandelt wurde. Ein nicht dokumentierter Schaderreger wird daher bei CC-Prüfungen und Fachrechtskontrollen nicht mehr bemängelt. Trotzdem wird aus Gründen des eigenen Resistentmanagements dringend empfohlen, dies weiterhin zu tun. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass durch das Aufzeichnen eines falschen Schaderregers ein CC-Verstoß provoziert werden kann.
Seit 14.06.2011 müssen die Aufzeichnungen statt 2 nun 3 Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Jahr, das auf das Entstehen der Aufzeichnungen folgt. Um Verwirrungen zu vermeiden, wird daher empfohlen, für das Jahr 2011 alle Aufzeichnungen 3 Jahre lang aufzubewahren. 

Aufbrauchfristen
Bisher galt für PSM nach Zulassungsende durch regulären Zeitablauf eine 2-jährige Aufbrauchfrist bis zum Ende des zweiten, auf das Zulassungsende folgenden Kalenderjahres. Neu: für PSM mit Zulassungsende nach dem 14.06.2011 gilt eine 18-monatige Aufbrauchfrist. Für diese Mittel gibt es jedoch nach Zulassungsende eine 6-monatige Abverkaufsfrist beim Handel. Nachteil der neuen Fristen: Mittel können in Abhängigkeit des Monats, in dem die Zulassung abläuft, ein oder sogar zwei Vegetationsperioden weniger eingesetzt werden. 

Beseitigungspflicht
2008 wurde die Beseitigungspflicht eingeführt: verbotene PSM oder PSM, deren Wirkstoff nicht von der EU genehmigt wurde und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, müssen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unverzüglich beseitigt werden.
Die Beseitigungspflicht wird nun ab 2012 CC-prämienrelevant. Die Kontrolle erfolgt zwar nicht im Rahmen der eigentlichen CC-Prüfung gemeinsam mit der Kontrolle der Sachkunde und des Pflanzenschutzgerätes und der Aufzeichnungspflicht, sondern bei Fachrechtskontrollen. Hier soll aber mit Augenmaß vorgegangen werden, indem eine angemessene Frist zur Entsorgung solcher Mittel gesetzt wird  (z. B. 1 Jahr nach Verbot). Wenn nach dieser Frist nicht entsorgt worden ist, droht ein Prämienabzug in der Regel in Höhe von 3%. 

Aussaat von gebeiztem Saatgut
Neu sind Einschränkungen zur Aussaat von gebeiztem Saatgut: die Aussaat darf nur dann erfolgen, wenn das für die Beizung verwendete PSM zum Zeitpunkt der Aussaat in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das jeweilige Anwendungsgebiet noch zugelassen ist oder sich in der Aufbrauchfrist befindet.
Vor der Aussaat muss sich der Landwirt daher erkundigen, ob die Verkehrsfähigkeit des entsprechenden Beizproduktes noch gegeben ist. Es bleibt zu hoffen, dass die deutsche Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig ausreichende Informationen dazu zur Verfügung stellen wird. 

Import für den Eigenbedarf
Die deutschen Bestimmungen für den Parallelhandel sind europaweit unverändert übernommen worden. Neu allerdings ist der Import für den Eigenbedarf: der Landwirt muss dazu beim BVL einen Antrag auf eine Importgenehmigung stellen. Es gelten ähnliche Genehmigungsvoraussetzungen, wie für den professionellen Parallelimport. Eine Genehmigung wird ausschließlich für die Anwendung im Betrieb des Antragstellers erteilt, für den Nachbarn darf daher nicht  gleich mit eingekauft werden. Für den Import muss jedoch nur die Gebrauchsanleitung des deutschen Referenzmittels vorliegen, eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Rechnungen, Lieferscheine des PSM-Importes müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Da der Aufwand für eine Importgenehmigung sehr hoch sein wird und die Erteilung der Genehmigung voraussichtlich auch kostenpflichtig sein wird, bleibt abzuwägen, inwieweit für den Landwirt dann noch ein wirtschaftlicher Vorteil beim Import europäischer PSM für den eigenen Bedarf besteht. 

Import und Handel mit illegalen PSM
Um den deutschen PSM-Markt besser vor illegalen Importen zu schützen, wurden erstmals Straftatbestände im deutschen Pflanzenschutzrecht verankert. Für den Import und den Handel von PSM mit Anwendungsverbot oder mit nicht zulässigen Substanzen drohen bis zu 5 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe, bei gefälschten PSM sind es bis zu 3 Jahren und bei irreführend gekennzeichneten PSM immerhin bis zu 1 Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. 

Integrierter Pflanzenschutz
Der Integrierte Pflanzenschutz (IPS) ist für die deutsche Landwirtschaft keine unbekannte Größe, er war bereits im alten Pflanzenschutzgesetz ausführlich berücksichtigt und bleibt ein wichtiger Bestandteil der guten fachlichen Praxis. Ab 2014 werden die allgemeinen Grundsätze zum IPS zur generellen Pflicht, allerdings nicht als  bußgeldbewehrte Tatbestände und damit auch nicht CC-relevant. Zusätzlich soll über freiwillige und ggf. durch Fördergelder finanzierte kulturenspezifische Maßnahmen weitere Anreize zum IPS gegeben werden. Über die konkrete Umsetzung dieser Ziele muss noch ausführlich befunden werden. 

Fazit
Der erwartete große Umbruch im Pflanzenschutzrecht ist im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen ausgeblieben. Viele der EU-Forderungen sind bereits länger in Deutschland umgesetzt. Durch steigende Transparenz innerhalb der Mitgliedstaaten und klare Fristen bei der Zulassung kann auf eine steigende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln gehofft werden. Der integrierte Pflanzenschutz und die Risikominimierung erhalten eine stärkere Bedeutung. Stärkste Änderungen werden für die Pflanzenschutzsachkunde erwartet, die Aus- und Fortbildung sowie Beratung rücken mehr in den Vordergrund. Die fachlichen Anforderungen an Anwender, Händler und Berater steigen. Die Parallelimportregelungen sind harmonisiert worden, durch die Einführung von Straftatbeständen soll dem illegalen Pflanzenschutzmittelhandel entschieden entgegengetreten werden. Alles in Allem sind die vollzogenen Änderungen akzeptabel und hoffentlich auch für alle Beteiligten umsetzbar.

Den vollständigen Artikel können Sie mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und /oder ausdrucken.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelqualität (BVL). Den vollständigen Gesetzestext können Sie z.B. unter www.juris.de herunterladen und/oder ausdrucken. 


Kontakt:
Dr. Stefan Lamprecht
Sachgebietsleiter Überwachung, Sachkunde, Anwendungstechnik
Telefon: 0511 4005-2178
Telefax: 0511 4005-2120
E-Mail:


Stand: 23.02.2012