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Merkblatt zur Düngeverordnung
In diesem Artikel sind die wesentlichen Inhalte der novellierten Düngeverordnung (DüV) zusammengefasst. Das Merkblatt ersetzt nicht den Gesetzestext. Nähere Informationen geben Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Allgemeine Grundsätze der Düngemittelanwendung
- Vor der Düngung den Düngebedarf der Kultur sachgerecht feststellen.
- Bodenuntersuchungen bzgl. Phosphat auf jedem Schlag über 1 ha durchführen (Acker und Grünland), mindestens alle 6 Jahre (Ausnahmen für extensiv genutzte Flächen)
- Auf Ackerflächen Stickstoffgehalt im Boden ermitteln (eigene Nmin-Untersuchungen oder Richtwerte)
- Düngemittel nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckten Boden ausbringen.
- Direkten Eintrag und Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer vermeiden. Abstände zu Oberflächengewässern einhalten (3 m generell bzw. 1 m wenn genaue Platzierung des Düngers möglich ist. Auf stark geneigten Ackerflächen höhere Anforderungen.
- Nur Düngemittel einsetzen, die den Vorgaben der Düngemittelverordnung entsprechen
Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
- Nährstoffgehalte von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger ermitteln (Analysen oder Richtwerte der Landwirtschaftskammer)
- Gülle, Jauche, Gärreste, sonstige flüssige organische bzw. organisch-mineralische Düngemittel oder Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland unverzüglich einarbeiten
- Im Betriebsdurchschnitt auf Acker- und Grünland max. 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausbringen.
-
Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff:
- auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar
- auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar
(auf Antrag können andere Zeiten genehmigt werden)
- Gülle, Jauche, Gärreste, sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nur aufbringen, wenn aktuell Düngebedarf zu einer Folgekultur besteht oder die Düngung der Strohrotte von Getreidestroh dienen soll. Nach spät räumenden Hackfrüchten wie Mais, Kartoffeln, Rüben sowie Raps und Körnerleguminosen besteht in der Regel im Herbst kein N-Düngebedarf zu Wintergetreide.
- Anwendungsbeschränkungen und –verbote für Fleisch/Knochenmehl und Kieselgur beachten
Nährstoffvergleich*)
- Jährlich betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat erstellen. Extensiv wirtschaftende Betriebe und Betriebe unter 10 ha LF sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergleichspflicht befreit.
-
Maximale N- und P-Salden im Gesamtbetrieb einhalten:
- max. 20 kg/ha P2O5-Überschuss im 6 jährigen Durchschnitt
- max. 60 kg N/ha N-Überschuss im dreijährigen Durchschnitt
Aufzeichnungen*)
-
Folgende Aufzeichnungen bis zum 31. März des Folgejahres erstellen:
- Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche
- Nmin-Werte und Bodenuntersuchungsergebnisse
- Nährstoffgehalte der eingesetzten organischen Düngemittel
- zusätzliche schlagbezogene Aufzeichnungen bei Einsatz von Fleisch- bzw. Knochenmehl - Sämtliche Aufzeichnungen sind 7 Jahre aufzubewahren.
*)Betriebe, die keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen, sind von den Aufzeichnungsvorschriften befreit. Näheres bitte bei
den Dienststellen der LWK erfragen. Die Befreiung gilt nicht für die Aufzeichnungspflichten in Zusammenhang mit der
Düngung von Fleisch/Knochenmehl
Stand: 11.03.2013


