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Quarantäne-Schadorganismen sind nach EU-Recht meldepflichtige Schaderreger, die an Pflanzen große wirtschaftliche Schäden hervorrufen können. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen stellen sie aber kein gesundheitliches Risiko für Mensch und Tier dar. Aufgrund der Verbreitungsgefahr in der heimischen Flora ist der Umgang mit Quarantäne-Schadorganismen genehmigungspflichtig und muß vom Pflanzenschutzdienst überwacht werden. In Niedersachsen ist das Pflanzenschutzamt in Hannover der Ansprechpartner für alle niedersächsischen Forschungseinrichtungen und Untersuchungsinstitute, die mit Quarantäne-Schadorganismen umgehen wollen.
Seit März 2002 existiert ein internationaler Standard für phytosanitäre Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz. Hier finden Sie alle uns zur Verfügung stehenden Informationen zum Thema und aktuelle News!
In vielen Drittländern ist der Import von Rundhölzern besonderen Anforderungen unterworfen, da speziell Rundholz mit Rinde ein hohes Risiko für die Verschleppung mit rindenbrütenden Insekten darstellt. In der Regel besteht die Minimalanforderung, dass eine Sendung mit Rundholz beim Export von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Pflanzenschutzdienstes des Exportlandes begleitet werden muss.
Feuerbrandwirtspflanzen dürfen nur bei Erfüllung besonderer Bedingungen in sogenannte EU-Schutzgebiete geliefert werden. Dieses regelt die Richtline 2000/29/EG des Europäischen Rates vom 8. Mai 2000, die zuletzt durch die Richtline 2007/41/EG vom vom 28. Juni 2007 aktualisiert wurde.

