Bezirksstelle Braunschweig

Anerkennung für die Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirt/in

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Jedes Jahr erhalten wir viele Anfragen von fachkräftesuchenden Betrieben. Leider ist der Markt an landwirtschaftlichen Fachkräften für die Landwirtschaft so gut wie „leergefegt“. Obwohl jedes Jahr in Niedersachsen ca. 800 Auszubildende ihre Abschlussprüfung bestehen, fehlen uns meist die Fachkräfte auf den Betrieben. Natürlich gehen viele der Junglandwirte nach der Ausbildung in die 1- oder 2 jährige Fachschule, absolvieren einen Meisterkurs oder ein Studium. Dennoch sollte man annehmen, dass diese Kräfte dem Markt auch nach einer gewissen Zeit wieder zur Verfügung stehen.

Das Problem an dieser Situation ist, dass der der Landwirtschaft vor- und nachgelagerte Bereich (Landhandel, Landmaschinenmarkt, Öffentliche Dienst etc.) vermehrt unsere jungen Landwirte einstellt. In allen Bereichen finden unsere jungen und gut qualifizierten Landwirte eine berufliche Zukunft.

Auszubildende trifft Vorbereitungen für die Aussaat
Auszubildende trifft Vorbereitungen für die AussaatEllen Padeken
Warum also bilden Sie Ihre zukünftigen Fachkräfte nicht selbst aus?

Im folgenden möchten wir eine kurze Übersicht geben, welche Kriterien zu einer Ausbilder- und Betriebsanerkennung gehören und zu beachten sind.

Um ausbilden zu dürfen, müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt sein, als auch der Ausbilder bzw. die Ausbilderin die fachliche und persönliche Eignung nachweisen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Behörde für das Anerkennungsverfahren.

1. Anerkennung des Betriebes

Für die Anerkennung ist es erforderlich, dass der Betrieb nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist. Näheres wird durch eine bundesweit geltende Verordnung geregelt.

Die Anerkennung von Betriebszweigen für die Ausbildung ist an vorgegebene Mindestgrößen (Flächen, Tierzahlen) gekoppelt (Tabelle zum Download). Daneben ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Betrieb ggf. Dritte (z.B. Lohnunternehmer) in die Bewirtschaftung einbezieht, für die Anerkennung einzelner Betriebszweige mit von Bedeutung.

Im Rahmen der Anerkennung hat der antragstellende Betrieb nachzuweisen, dass die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) eingehalten werden können. Der Betrieb hat daher vorab zur Betriebsüberprüfung die Berufsgenossenschaft (BG) selbstständig einzuschalten.

Die Liste der örtlich zuständigen BG-Revisoren kann über die Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) abgerufen werden. Sofern die letzte mängelfreie Prüfung des Betriebes weniger als ein Jahr zurückliegt, kann die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht werden, ohne dass eine erneute Überprüfung stattfinden muss.

2. Anerkennung von Ausbildern

Nach den rechtlichen Vorgaben darf nur derjenige Auszubildende einstellen, der persönlich geeignet ist. Wer selbst als Ausbilder tätig werden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein.

Die fachliche Eignung wird durch folgende Berufsabschlüsse erfüllt:

a) Landwirtschaftsmeister/in

b) Staatlich geprüfte/r Landwirtschaftsleiter/in (SgL) bzw. Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in (SgB)

c) Diplom-Agrar-Ingenieur (FH), Bachelor Sc.

d) Diplom-Agrar-Ingenieur, Master Sc.

Zudem ist ein Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten sowie eine angemessene berufspraktische Tätigkeit erforderlich. Landwirtschaftsmeister haben die Ausbildereignung bereits im Rahmen ihrer Meisterprüfung nachgewiesen. Für die übrigen Abschlüsse ist eine separate Bescheinigung über die Ausbildereignungsprüfung erforderlich.

Die LWK Niedersachsen führt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungspartnern Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung durch. Interessenten sollten sich rechtzeitig hierzu anmelden.

Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (im Original) nachzuweisen. Dieses kann bei der örtlichen Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dem Antrag ist ein Schreiben der Landwirtschaftskammer über die Notwendigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses beizufügen. Dieses Schreiben ist über die zuständige Ausbildungsberatung bei der LWK erhältlich.

Hinweis zur Ausbildungsbefugnis für den Beruf "Werker/in in der Landwirtschaft"

Für die Ausbildung im Beruf "Werker in der Landwirtschaft" nach § 66 BBiG gelten besondere Bedingungen. Neben einer vorherigen Ausbildertätigkeit in der Regelausbildung ist der Nachweis über die Teilnahme an einem sonderpädagogischen Zusatzkurs (SPZ, 80 Unterrichtsstunden) erforderlich.

3. Verfahrensweg für die Anerkennung

Einen Überblick zu den Anforderungen und den Verfahrensweg zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt zur Betriebsanerkennung.

Wenn Sie Interesse haben, Ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen zu lassen oder als Ausbilder in einem Betrieb tätig zu werden, so laden Sie sich die Antragsunterlagen aus dem Downloadcenter unter 

https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/downloadcenter/824_Landwirtin/?dlc=44

herunter und reichen Sie diese beim zuständigen Ausbildungsberater ein. Dieser kann Ihnen auch Hilfestellung beim Antragsverfahren geben.

Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Beginn einer geplanten Ausbildung einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die Landwirtschaftskammer, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, um die betriebliche Eignung für die Ausbildung insgesamt einschätzen zu können.

Antragstellung:

Folgende Unterlagen sind für die Anerkennung des Ausbildungsbetriebes bei der Landwirtschafts­kammer als zuständiger Stelle einzureichen:

  1. Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsstätte
  2. Antrag auf Ausbildungsbefugnis (nur für den Ausbilder erforderlich)
  3. Polizeiliches Führungszeugnis (für den Ausbildenden und ggf. den beauftragten Ausbilder)
  4. Betriebsaufnahmebogen
  5. Aufnahmebogen für jeden Betriebszweig (Pflanzenproduktion, Tierproduktion)
  6. Mängelfreiheits- / Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft

Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist das Berufsbildungsgesetz vom 23.03.2005 (§§ 27 ff).