Was darf ich im Herbst düngen?
Gründsätzlich gelten in diesem Jahr die gleichen Regeln wie im Vorjahr. In Roten Gebieten dürfen unter bestimmten Umständen Raps und Futterzwischenfrüchte gedüngt werden, in Grünen Gebieten Gerste, Raps, Gründungs- und Futterzwischenfrüchte.
Gemäß Düngeverordnung ist die Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nur eingeschränkt erlaubt. Hierbei ist vor allem nach der Lage der Fläche im Roten oder Grünen Gebiet zu unterscheiden.
Rote Gebiete: Auf Flächen in Roten Gebieten ist eine Düngung zu Gründüngungszwischenfrüchten und Gerste nicht zulässig. Gedüngt werden dürfen lediglich Winterrraps nach Getreide mit Aussaat bis 15.9 , wenn der Nmin-Wert 0-60 cm < 45 kg/ha liegt. Hier gilt dann eine Obergrenzwe von 60 kg/ha Gesamt-N bzw. 30 kg/ha NH4-N. Weiter dürfen Zwischenfrüchte zur Futternutzung gedüngt werden, wenn diese bis zum 15. 8 eingesät wurden und noch im Ansaatjahr zur Ernte kommen. Hier gilt der Bedarf der Kultur als Obergrenze. Die Bedarfswerte entnehmen Sie bitte den Angaben auf folgender Seite www.lwk-niedersachsen.de webcode 01032851
Wenn Sie ihre Zwischenfrüchte für das Greening anrechnen lassen möchten, beachten Sie bitte, dass die Aussaat bis zum 01.10. stattgefunden haben muss und bei öVF kein mineralischer Dünger und Klärschlamm möglich sind, sondern nur organische Düngung erlaubt ist.
Einen ausführlichen Artikel zu dem Thema und die Erklärung weiterer Einzelfälle finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachen unter dem Webcode www.lwk-niedersachsen.de webcode 01040721 oder im Hinweis zum Integrierten Pflanzenschutz der Fachgruppe 3 der Bezirksstelle Emsland.
Bei Fragen melden Sie sich gerne bei Ihrer Bezirksstelle in Meppen oder Ihrer Außenstelle
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