Investitionsförderung 2023
In diesem Jahr wird es wesentliche Änderungen der Fördermöglichkeiten für Investitionen mit dem Schwerpunkt Schweinehaltung geben. Neben der neuen europäischen Förderperiode, die Veränderungen in der Agrarinvestitionsförderung (AFP) mit sich bringt, soll für Schweinehalter ab Herbst ein weiteres Förderprogramm des Bundes zur Verfügung stehen.
Agrarinvestitionsförderung (AFP)
Das Antragsverfahren 2023 wird voraussichtlich im Spätsommer starten. Das dafür zur Verfügung stehende Mittelvolumen fällt geringer aus als in den vergangenen Jahren.
Erfüllen Vorhaben besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima-, Tier- und Verbraucherschutz, können diese mit bis zu 40% der förderfähigen Nettosumme unterstützt werden.
Förderfähig sind:
- Architektur- und Ingenieurleistungen, Investitionskonzepte, die Betreuung von baulichen Investitionen
- Spezifische Investitionen zum Klima- und Umweltschutz
- Abluftreinigungsanlagen (Schweine, Geflügel)
- KotHarn-Trennung (Schweine)
- Verkleinerte Güllekanäle (Schweine)
- Emissionsarme Stallböden (Rinder)
- Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung (Schweine)
- Güllekühlung (Schweine)
- Abdeckung bestehender Güllelagerstätten (Rinder, Schweine)
- Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten
- geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen
- Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte
- „Biobett“System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
- Stallbauvorhaben, sofern die Investition, die in der Richtlinie beschriebenen besonderen Anforderungen des Tierschutzes erfüllt
Die größten Veränderungen wird es in den Fördervoraussetzungen im Bereich der Stallbauvorhaben geben. Es ist im niedersächsischen AFP keine Wachstumsförderung in der Mastschweinehaltung mehr vorgesehen. Außerdem sind bei Wachstumsinvestitionen künftig neben einer einzelbetrieblichen Viehbesatzobergrenze von 2,0 GV je ha LF nach Durchführung der Investition auch eine Viehbesatzobergrenze auf Gemeindeebene geplant. Denn in Gemeinden mit einem Viehbesatz von über 2,5 GV je ha LF ist eine Förderung in eine Wachstumsinvestition ausgeschlossen. Zudem wird es eine Veränderung in der Berechnung des GV-Besatzes durch die zukünftige Verwendung des neuen GV-Schlüssels des Bundesrahmenplans geben. Vor allem in der Geflügelhaltung wird es zu einem höheren Flächenbedarf kommen, um die einzelbetriebliche Viehbesatzobergrenze von 2,0 GV /ha LF einzuhalten.
Die meisten Investitionsvorhaben erfordern eine Baugenehmigung, die zur Antragstellung vorliegen muss. Aus diesem Grund sollten die Anträge frühzeitig vorbereitet werden.
Der neue GV-Schlüssel und weitere Bedingungen finden Sie auf unserer Homepage im Artikel „Agrarinvestitionsförderung“.
https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/31221_Agrarinvestitionsfoerderungsprogramm_AFP
Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung
Dieses Programm umfasst neben einer Investitionsförderung in Stallbauten zur besonders umwelt- und tiergerechte Tierhaltung auch die Förderung der laufenden Mehrkosten, die durch diese aufwendigere Tierhaltung entstehen. Sobald das Bundesprogramm Stallumbau in Kraft tritt, sollen Investitionen im Bereich Schwein nicht mehr über das AFP, sondern über das Bundesprogramm Stallumbau gefördert werden.
- Stallbaumaßnahmen:
Das Bundesprogramm soll voraussichtlich im Herbst 2023 beginnen und die Antragstellung bei der BLE erfolgen.
Förderfähig sollen Investitionen in die Haltungsformen 3 „Frischluftstall“, 4 „Auslauf/Freiland“ und 5 „Bio“ nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz im Rahmen eines Neu-, Um- und Ersatzbaus sein. Erweiterungen sind nicht förderfähig. Die Förderhöhe umfasst einen Zuschuss von 60 % vom Nettoinvestitionsvolumen bis 500 Tsd. € und darüber hinaus 50 % bis 2,0 Mio. € Nettoinvestitionsvolumen. Die weiteren Kosten bis 5,0 Mio. € werden mit 30 % gefördert.
Die Vergabe der Fördermittel bei Antragsüberhang erfolgt nach dem „Windhundverfahren“.
- Laufende Mehrkosten
Mit dieser Förderung sollen die laufenden Mehrkosten der Haltungsformen 3, 4 und 5 nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz gefördert werden. Die Förderhöhe der laufenden Mehrkosten wird anhand der Tierzahlen in zwei Stufen unterschieden:
1. Stufe: bis 50 Sauen oder 1.500 verkaufte Ferkel bzw. Mastschweine (80% Förderung)
2. Stufe: oberhalb Stufe 1 bis 200 Sauen oder 6.000 verkaufte Ferkel bzw. Mastschweine (70% Förderung)
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Förderobergrenze handelt und keine Bestandsbegrenzung darstellt. Eine Antragstellung soll bis zum 31.03. des Förderjahres erfolgen. Der Richtlinienentwurf sieht bei einem Antragsüberhang eine „pro-rata-Kürzung“ vor. Zuwendungen für Tierzahlen in Stufe 2 werden nur gewährt, sofern diese nicht für die Zuwendung für Tierzahlen in Stufe 1 benötigt werden.
Gerne erhalten Sie nähere Informationen von unseren BeraterInnen der Bezirksstelle Emsland:
Uwe Bintz (Schwerpunkt AFP): 05931/403-126
Vanessa Bohlsen (Schwerpunkt Umbau Schweinehaltung): 05931/403-127
Kontakte

Christina Lüllmann
Beraterin Sozioökonomische Beratung, Unternehmensberatung, BZA Biogas

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