Aktuelles zum GAP-Antragsverfahren 2023
Die neue Version des Antragsprogrammes ANDI zur Antragstellung des Sammelantrages für Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2023 steht voraussichtlich ab dem 29.03.2023 zur Verfügung. Der Termin für die Antragsstellung endet am 15.05.2023.
Weitergehende schriftliche Informationen zu Andi 2023, insbesondere über die Neuerungen im Antragsverfahren zu den Direktzahlungen und Agrarumweltmaßnahmen, finden Sie auch auf der Webseite der Agrarförderung Niedersachsen und des Servicezentrums für Landentwicklung und Agrarförderung (SLA).
Reform GAP 2023
Informationen zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der GAP ab 2023 können Sie dem anliegenden Flyer (Infoflyer zur GAP 2023) entnehmen. Für das Antragsjahr 2023 gilt allerdings die GAP-Ausnahmen-Verordnung. Die Regelungen zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) sind in 2023 ausgesetzt. Die in GLÖZ 8 verankerte Regelung zur min. 4%igen Flächenstilllegung kann in 2023 durch den Anbau von Getreide (ohne Mais) oder Leguminosen (ohne Soja) erfüllt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang folgendes: Flächen, die in 2021 und 2022 als Bracheflächen bewirtschaftet wurden, dürfen in 2023 nicht in Nutzung genommen werden. Sofern dieses erfolgt, können Sie nicht an der Ausnahmeregelung (Getreide statt Brache) teilnehmen! Sie müssen dann die 4% der Ackerfläche an anderer Stelle stilllegen. Wenn hingegen die in 2021 und 2022 stillgelegten Flächen weiter stillgelegt werden, können die ggf. zu den 4 % fehlenden Flächen durch Getreideanbau aufgefüllt werden.
Die beantragten Fördermaßnahmen AUKM wurden Ende 2022 bewilligt und der Verpflichtungszeitraum der neuen fünfjährigen Agrarumweltmaßnahmen beginnt zum 01.01.2023. Mit den Bewilligungsbescheiden sind auch die entsprechenden Bedingungen für die einzelnen AUKM-Fördermaßnahmen versandt worden. Unter anderen wird die Förderungen im Ökologischen Landbau, die nachhaltige und naturschutzgerechte Nutzung von Ackerflächen, das Anlegen von Blüh- und Schonstreifen und die nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung gefördert. Weitere detaillierte Informationen zu den neuen Agrarumweltmaßnahmen mit teilweise geänderten Anforderungen und Förderbeträgen finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wir gehen nach derzeitigen Stand davon aus, dass 2023 die Fördermaßnahmen AUKM analog 2022 angeboten werden. Die Förderprogramme AN 3 Umwandlung von Ackerland in Grünland und BF 8 Anlage von Hecken sollen nicht mehr angeboten werden.
Nur noch als Aktiver Landwirt antragsberechtigt
Für die Gewährung der Einkommensstützungen ist der Nachweis notwendig, dass auch aktiv ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird, d. h. der bereits aus früheren Zeiten bekannte „aktive Betriebsinhaber“ samt entsprechendem Nachweissystem wird wiedereingeführt.
Im Nachweisverfahren wird künftig auf den aktuellen Bescheid bzw. der aktuellen jährlichen Beitragsrechnung der Berufsgenossenschaft zurückgegriffen. Dieser ist dann zur Antragstellung mit einzureichen. Wurde im Vorjahr einem Antragsteller eine Prämie von nicht mehr als 5.000 € ausgezahlt, gilt er per Definition als aktiver Landwirt. Nur wenn im Vorjahr kein Antrag gestellt wurde, besteht die Möglichkeit diese Einhaltung der 5.000 €-Grenze anhand des aktuell eingereichten Antrags zu berechnen.
Monitoring AMS (Area Monitoring System)
Im Antragsverfahren 2022 wurde die sog. Kontrolle durch Monitoring (KdM) eingeführt. Dieses ist ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Methoden auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms und mit dem Einsatz anderer Methoden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://sla.niedersachsen.de/andi/.
Falls beim Monitoring abgekürzt AMS (Area Monitoring System) die beantragte Kultur und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen aufgrund der Satellitenauswertung nicht erkennbar ist, werden die Antragssteller gegebenenfalls wieder aufgefordert über die App Fani Fotos zur Aufklärung einzureichen.
Aufgrund AMS ergeben sich wie im Vorjahr folgende Termine bzgl. der Flächenbearbeitung. Beantragte Flächen können in diesem Verfahren bis zum 30.09.2023 sanktionslos korrigiert werden. Zusätzlich wird es als Serviceleistung eine Bereinigung der Kleinstüberlappungen (bis 100 m²) nach Antragstellung geben. Neu entstehende Kleinst- und Großüberlappungen werden nach dem 30.09.2023 sanktionsbehaftet bereinigt.
Darüberhinausgehende Antragsänderungen oder Berichtigungen melden Sie für niedersächsische und bremische Flächen ebenfalls mit ANDI. Die Nachmeldung neuer Schläge und Fördermaßnahmen ist vom 16.05. bis zum 31.05.2023 zulässig. Antragsberichtigungen können Sie ab dem 16.05. 2023 mit "ANDI" vornehmen.
Aufgrund der neuen Förderperiode wird die Förderung für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für Mutterkühe ab 2023 als sogenannte „gekoppelte Einkommensstützung“ der EU-Direktzahlung gezahlt. Die Beantragung erfolgt ausschließlich digital mit dem Antragsmodul „ANDI“ für Niedersachsen, letzter Termin für die Einreichung des Antrages ist der 15.05.2023.
Die Anzahl der beantragen Tiere beträgt mindestens drei Mutterkühe und/oder sechs Mutterschafe/-ziegen. Die Prämie beträgt jährlich je förderfähiger Mutterkuh ca. 77 € und je förderfähigem Mutterschaf/-ziege ca. 35 €
Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Internetseite: für Mutterschafe und Mutterziegen und für Mutterkühe
Für den Landkreis/Stadt Osnabrück werden im Frühjahr 2023 wieder neue Luftbilder erstellt. Letztmalig war dies 2020 der Fall.
Die neuen Luftbilder werden dann im Laufe des Jahres digitalisiert, d. h. daraus werden die Grenzen von Feldblöcken und Landschaftselementen abgeleitet. Im Antragsjahr 2024 stehen sie dann im ANDI-Antragsprogramm zur Verfügung, doch gelten die Feststellungen bereits für das Antragsjahr 2023.
Auflagen Bracheflächen beachten!
Für Flächen die im Antragsverfahren 2023 stillgelegt werden, gilt vom 01.04 bis 15.08. (Speerfrist) ein generelles Mahd- und Mulchverbot. Eine aktive Begrünung ist in dem Zeitraum nicht zulässig. Die Flächen dürfen auch nicht in Reinsaat mit einer landwirtschaftlichen Kultur begrünt werden.
Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf diesen Flächen verboten. Ab dem 01.09. kann die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt erfolgen. Abweichend davon kann mit der Aussaat von Winterraps und Wintergerste ab dem 15.08. begonnen werden.
Blühstreifen und Blühflächen im Niedersächsischen Agrarumweltprogramm können wie in den Vorjahren bis zum 15.04. aktiv begrünt werden.
Stilllegungsflächen die als unproduktive Flächen 4 % oder im Rahmen der Ökoregelung 1a angelegt werden müssen mindestens alle zwei Jahre bewirtschaftet werden. Bei allen anderen Stilllegungsflächen gilt die jährliche Mindestbewirtschaftung. Mit der aktiven Aussaat ist die Mindestbewirtschaftung im ersten Jahr erfüllt.
Niedersachsen führt in der neuen EU-Förderperiode ab 2023 eine Sommerweideprämie für Milchkühe ein. Die Prämienhöhe beträgt 75 Euro je Milchkuh in der konventionellen Landwirtschaft sowie 51 Euro je Milchkuh in der ökologischen Landwirtschaft.
Möglich ist eine Förderung für Betriebe, die ihre Tiere vom 16. Mai bis zum 15. September für mindestens sechs Stunden pro Tag auf der Weide halten. Die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die Anzahl an Milchkühen, die im Weidezeitraum durchschnittlich gehalten wird. Außerdem ist den Weidetieren ein freier Zugang zu einer ausreichend großen und jederzeit zugänglichen Tränke zu gewähren. Eine Zufütterung auf der Weide ist untersagt. Pro Milchkuh müssen mindestens 2.000 Quadratmeter Grünland (davon 1000 Quadratmeter Weidefläche) zur Verfügung stehen. Der Weidegang muss auf Dauergrünland, Dauerweideland oder Wechselgrünland erfolgen.
Die Antragstellung soll vollständig digital erfolgen und ab 2023 in den Sammelantrag (ANDI) integriert werden. Die erste Zahlung ist für Anfang 2024 vorgesehen.
Erweiterter Erschwernisausgleich
Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wird ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert. Im Einzelnen können Ansprüche aufgrund der folgenden Vorschriften gegeben sein:
EEA 1: Aufgrund der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung
EEA 2: Einhaltung von Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz von sonstigem artenreichem Feucht- und Nassgrünland
EEA 3: Einhaltung von Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz von mesophilem Grünland
EEA 4: Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid
EEA 5: Aufgrund angeordneter Bewirtschaftungsvorgaben auf Dauergrünland innerhalb von Natura-2000-Gebieten, die dem Schutz von Wiesenlimikolen dienen
Nähere Einzelheiten finden Sie hier auf unserer Internetseite.
Die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse ist Voraussetzung für die Antragstellung in Andi 2023. Bitte berücksichtigen Sie, dass allgemeine Informationen über das Antragsverfahren, Hinweise zu fehlenden Unterlagen bei den Förderanträgen und auch Fotobelegaufträge über die App Fani elektronisch den Antragsstellern per E-Mail zugestellt werden. Bitte schauen Sie daher regelmäßig in das im Antragsverfahren hinterlegte E-Mail-Postfach.
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