Seit dem 03.05.2021 gilt in Niedersachsen die neue Fassung der niedersächsischen Düngeverordnung. Damit werden in den roten Gebieten betriebseigene Nmin-Proben verpflichtend. Die Proben sind vor der ersten Düngung zu ziehen.
Die Probennahme zu den Winterungen kann frühestens ab dem 01.01.2022 erfolgen. frühe Sommerungen mit Aussaattermin März ab dem 15.02 und Sommerungen mit dem Aussaatzeitpunkt April können ab dem 15.03 beprobt werden.
Ermittlung des im Bodenverfügbaren Stickstoffs (Nmin)
Die einzelnen Schläge können zu Bewirtschaftungseinheiten zusammengefasst werden. Bei einer Bewirtschaftungseinheit müssen folgende Bedingungen übereinstimmen:
- Bodenart, die Gruppierung der Hauptbodenart und der Humusgehalt
- Vor- und Hauptfrucht
- Winterung und Sommerung
Grundsätzlich empfehlen wir auch bei einer Vielzahl von Schlägen den Verzicht der Zusammenfassung von Bewirtschaftungseinheiten. Die Fehlerquelle ist sehr hoch und erschwert die Übersichtlichkeit. Die Probennahmetiefe liegt bei 0-90 cm. Die Probennahme und Nmin-Bestimmung hat in drei Schichten zu erfolgen (0-30 cm, 30-60 cm, 60-90 cm).
Für Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigen Feldfutterbau können weiterhin Nmin-Richtwerte verwendet werden. Hier besteht keine Notwendigkeit Nmin-Proben zu ziehen.
Meldepflicht für Betriebe in roten und gelben Gebieten
Betriebe, die Flächen in nitratbelasteten und/oder eutrophierten Gebieten bewirtschaften sind verpflichtet bis zum 31.03.2022 die Düngebedarfsermittlung, die erfolgte Düngung sowie die Berechnung der N-Obergrenze digital in ENNI melden.
Die Meldepflicht gilt für alle Betriebe, deren Flächen
1. vollständig
oder 2. mit mindestens 30 % ihrer LF und zugleich mehr als 10 ha
oder 3. mit mindestens 30 ha im nitratbelasteten oder eutrophierten Gebiet liegen.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie von der Meldepflicht betroffen sein sollten, sprechen Sie uns gerne an.
Weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie hier.
Ansprechpartner*innen:
Ulrich Peper
Alix Mensching-Buhr
Sonja Kornblum
Kontakte
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