Änderung beim Gewässerrandstreifen ab dem 01.07.
Wir haben die aktuellen Regelungen zu den Gewässerrandstreifen für Sie zusammengestellt.
Seit dem 01.07.2021 ist an Gewässern erster Ordnung ein Gewässerrandstreifen von 10 m einzuhalten. Hier bleiben die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln untersagt. Eine Beweidung ist zulässig. Ab dem 01.07.2022 hat man auch an Gewässern zweiter und dritter Ordnung einen Gewässerrandstreifen liegen zu lassen. Gewässer, die weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in einem Verzeichnis des NLWKN geführt werden, bleiben von diesen Vorgaben befreit. Für die Aufnahme des Gewässers in das Verzeichnis ist eine Meldung notwendig. Diese hat über die Homepage des NLWKN zu erfolgen. Auch wenn das Gewässer/Graben nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, bedeutet dies nicht, dass es sich um kein Gewässer handelt und die Abstände nicht einzuhalten sind. Es kann unter Umständen erforderlich sein, Gräben als Gewässer zu melden, damit diese dann im zweiten Schritt in das Verzeichnis trockenfallender Gewässer aufgenommen werden kann. Hier gilt dann ein Mindestabstand von 1 m.
Zusammenfassend gelten folgende Vorgaben:
Gewässer 1. Ordnung: Seit dem 01.07.2021 gilt die Abstandsregelung von 10 m
Gewässer 2. Ordnung: Ab dem 01.07.2022 gilt die Abstandsregelung von 5 m
Gewässer 3. Ordnung: Ab dem 01.07.2022 gilt die Abstandsregelung von 3 m
Ansprechpartnerinnen:
Alix Mensching-Buhr
Sandra Wiegrefe
Sonja Kornblum
Kontakte
Alix Mensching-Buhr
Beraterin Wasserschutz, Betriebswirtschaft, Förderung, Cross Compliance
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