Bezirksstelle Uelzen

Pflicht zur Stoffstrombilanz: Ab 2023 bereits für Betriebe mit mehr als 20 ha!

Webcode: 01040887

Ab 2023 ändern sich die Vorgaben für die Pflicht der Erstellung einer Stoffstrombilanz. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 GV (Großvieheinheiten) eine Stoffstrombilanz erstellen.

Düngerstreuer in Aktion
Düngerstreuer in AktionLWK Niedersachsen
Wer diese Grenzen unterschreitet, aber mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdünger aufnimmt, ist ebenfalls aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung. Unter einer Stoffstrombilanz ist ein erweiterter Nährstoffvergleich zu verstehen, der neben der Düngung z. B. auch die Futtermittel,  die Zu- und Verkäufe von Tieren, das Saatgut  einbezieht.

Bis wann muss die Stoffstrombilanz vorhanden sein?

  • Für Betriebe, die Ihre Düngebedarfsermittlung auf Düngejahr- oder Wirtschaftsjahrbasis erstellen, ist die Stoffstrombilanz für 2023 bis zum 31.12.2024 zu rechnen.
  • Betriebe, die Ihre Düngebedarfsermittlung auf Kalenderjahrbasis vornehmen, gilt der 30.06.2024 als Stichtag.

Mit der Änderung nimmt der Anteil an Betrieben, die eine Stoffstrombilanz zu erstellen haben, deutlich zu.
Nehmen Sie zeitnah Kontakt mit uns auf, wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung wünschen.

Ihre Ansprechpartner*innen
Matthis Helmke
Sonja Kornblum
Alix Mensching-Buhr
Björn Lühders