Die Sperrfrist für N-haltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar und gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5% N i.d.TM), also neben Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot- und Mist auch für N-Mineraldünger.
Herbstdüngung im grünen Gebiet
Wenn die letzte Hauptfrucht ein Getreide war, darf bis zum 01. Oktober zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter Stickstoffdünger ausgebracht werden. Für eine mögliche Düngung muss die Wintergerste bis zum 01.10 und die Zwischenfrüchte (Mindest-Standzeit acht Wochen), der Winterraps und das Feldfutter bis zum 15.09 ausgesät sein. Die Höchstmenge der Düngung ist auf max. 30 kg NH4-N Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamt-N je ha begrenzt. Feldfutter und Futterzwischenfrüchte, die bis zum 15.08 zur Aussaat kommen und eine Ernte im Ansaatjahr erfolgt, können nach Düngebedarf gedüngt werden. Erfolgt die Aussaat hingegen erst nach dem 15.08. und bis zum 15.09 ist die Düngung 30 kg NH4-N Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamt-N je ha beschränkt. Eine Aussaat nach dem 15.09 schließt eine Düngung aus.
Im Zeitraum vom 01.09 bis 31.10 ist die Düngung auf dem Dauergrünland und dem mehrschnittigen Feldfutter auf 80 kg Gesamt-N je ha begrenzt.
Herbstdüngung im roten Gebiet
Für die Wintergerste und die Gründungungszwischenfrucht besteht kein Düngebedarf in roten Gebieten. Weißt der Nmin-Wert 0-60 cm beim Raps einen Wert von unter 45 kg/ha aus, wäre eine Rapsdüngung in Höhe von max. 30 kg NH4-N Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamt-N je ha möglich. Bei Feldfutter und Futterzwischenfrüchte, deren Aussaat bis zum 15.08 und eine Ernte im Ansaatjahr erfolgt, ist eine N-Düngung nach Bedarf zulässig. Selbiges gilt für eine Zweitfrucht.
Ausnahme: Festmist von Huf-oder Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel im Herbst
- dürfen unabhängig von einem Herbstdüngebedarf eingesetzt werden
- können unabhängig von der Vorfrucht und ohne Begrenzung auf 60/30 kg N/ha ausgebracht werden
- dürfen zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in Höhe von max. 120 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden
- es gilt eine Sperrfrist vom 01.11. bis 31.01
- Diese Düngung wird dann der Hauptkultur im Folgejahr angerechnet
Wichtig: Alle Düngemaßnahmen sind im Rahmen einer Düngebedarfsermittlung zu kalkulieren und nach der erfolgten Düngung spätestens zwei Tage zu dokumentieren.
Ihre Ansprechpartner*innen
Matthis Helmke
Sonja Kornblum
Alix Mensching-Buhr
Björn Lühders
Kontakte
Sonja Kornblum
Außenstellenbeauftragte Außenstelle Soltau-Fallingbostel, Wirtschaftsberatung
05162 903-414

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