Zu erledigen im Bereich Nährstoffmanagement
Lesen Sie hier, was im Bereich des Nährstoffmanagement jetzt zu erledigen und in Sachen Düngung jetzt zu beachten ist.
- Prüfen der abggebenen und aufgegebenen Mengen an Wirtschaftsdünger. Ggf. bis zum Jahresende noch überschüssige Mengen an Wirtschaftsdünger abgeben
- Dokumentation der Düngung kontrollieren und mit aufgenommenen/abgegebenen Mengen an Wirtschaftskünger bzw. zugekauften Mengen an Mineraldünger abgleichen.
- Stoffstrombilanz erstellen lassen
- Aktualität der Bodenproben überprüfen: Bodenproben dürfen nicht älter als sechs Jarhe sein. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass Bodenproben mit dem Analysedatum 01.01.2017-31.12.2017 ausreichen. Solltne diese jedoch älter sein sind ür das kommende Düngejahr neue Bodenproben zu ziehen.
Bitte beachten im Bereich der Düngung
Beschränkte Herbstdüngung auf Grünland nach dem 1. September auf max. 80 kg Gesamt-Stickstoff im grünen Gebiet. Im roten Gebiet ist die Gesamt-Menge auf 60 kg Gesamt-Stickstoff begrenzt.
Einhaltung der 170 kg N-Grenze: Laut der Düngeverordnung dürfen im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg Stickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Wirtschaftsdüngern ausgebracht werden. Dazu gehören sämtliche Wirtschaftsdünger, aber auch Kompost, Prozesswasser und Gärreste. In Hinblick auf die Einhaltung der 170 kg-N-Grenze ist zudem wichtig zu beachten, dass die Ermittlung mit den Bruttoinhaltsstoffen erfolgt. So wird nicht, wie bei der Düngebedarfsermittlung der Stickstoff im Gärrest mit 60 % angerechnet, sondern der enthaltene Stickstoff fließt mit 100 % in die 170 kg N-Grenze ein.
Die 170 kg-N-Grenze ist schnell erreicht, wenn bspw.:
- zwei Kulturen auf einer Fläche gedüngt werden, z. B. beim Anbau von Ackergras/Grünroggen und folgenden Silomais, wie auch beim Anbau von Zwischenfrüchten, die organisch gedüngt werden
- Wenn große Mengen an organischen Wirtschaftsdünger ausgebracht werden. So fließt bspw. schon der Rindermist mit 5 kg Stickstoff in die 170 kg N-Grenze mit ein
Im grünen Gebiet ist die 170 kg N-Grenze im Betriebsdurchschnitt über alle zu düngenden Flächen einzuhalten. In den roten Gebieten greift diese Reglementierung schlagbezogen. Wichtig: Flächen auf denen keine Düngung erlaubt bzw. eine Düngungsbeschränkung (z. B. Flächen im Naturschutzgebiet) vorgegeben ist, dürfen nicht oder nur anteilig mit in die Berechnung der 170 kg-N-Grenze hinzugezogen werden.
Kontakte
Sonja Kornblum
Außenstellenbeauftragte Außenstelle Soltau-Fallingbostel, Wirtschaftsberatung
Alix Mensching-Buhr
Beraterin Wasserschutz, Betriebswirtschaft, Förderung, Cross Compliance
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