Bezirksstelle Uelzen

Betriebscheck GAP 2023: Ist mein Betrieb gerüstet für die nächste Antragstellung?

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Die Antragstellung 2023 wirft ihre Schatten voraus! Die Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 mit den Konditionalitäten sowie den Ökoregelungen machen es notwendig, sich vor der „Antragszeit“ mit der betriebsindividuellen Umsetzung auseinanderzusetzen.

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Planung 2023andreaobzerova/adobe.stock.com
Wir empfehlen ein Merkblatt, welches einen Überblick über die neuen verpflichtenden Vorgaben im Bereich der Konditionalitäten und den freiwilligen Ökoregelungen gibt. Denn vielfältige Fragestellungen rücken in den Vordergrund:

  • Wie wird sich die Prämienhöhe entwickeln? Auf welche Prämien habe ich Anspruch?
  • Wie sind die Konditionalitäten einzuhalten? Was ist für meinen Betrieb besonders zu beachten?
  • Welche Ökoregelungen kommen für meinen Betrieb in Frage?

Das ist nur eine kleine Auswahl an Fragen, mit denen sich jeder Antragsteller auseinandersetzen muss. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich und erstellen Ihnen ein betriebsindividuelles Konzept, wie Sie mit Ihrem Betrieb die neuen Herausforderungen meistern. Vereinbaren Sie einen Termin, um „in Ruhe“ die relevanten Fragen zu klären.

Hier finden Sie das Merkblatt GAP 2023, Bitte scrollen Sie nach unten, unter dem Artikel ist unter Downloads das Merkblatt abgelegt. Es stellt die wesentlichen Neuerungen in Kürze vor. 

 

Was sind Ökoregelungen?
Die Ökoregelungen sind freiwillige Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, die einjährig abgeschlossen werden können. Für die zusätzlichen Maßnahmen im Bereich Agrarumwelt- und Klimaschutz erhält der Landwirt einen finanziellen Ausgleich (siehe untenstehende Tabelle). Großer Vorteil ist die einjährige Laufzeit.

Wichtig: Bei den Ökoregelungen beginnt der Verpflichtungszeitraum ab dem 01. Januar. Damit müssen Sie, wenn Sie an Maßnahmen teilnehmen möchten, die Vorgaben bereits mit Jahresbeginn einhalten, obwohl die Beantragung erst mit dem Betriebsprämienantrag im Frühjahr erfolgt. Kurzum: Die Maßnahmen und die einzuhaltenden Vorgaben gelten dann ab dem 01.01.2023!

ACHTUNG: Wenn Sie als Betrieb von der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Vorgabe, 4 % der Ackerfläche stillzulegen, Gebrauch machen und auf diesen 4 %, Getreide, Sonnenblumen oder eine Leguminose anbauen, dann ist eine Teilnahme an der Ökoregelung 1a und 1b in 2023 nicht möglich.

Hier finden Sie eine Übersicht der sieben Ökoregelungen. Bitte scrollen Sie nach unten. Unter dem Artikel ist unter Downloads der GAP-Infofleyer abgelegt. 

 

Welche Ökoregelungen könnten für meinen Betrieb interessant sein?

1a – Freiwillige Aufstockung der nicht-produktiven Flächen (1 – 6 %)

Vorgaben: Mindestgröße der Bache ist 0,1 ha inkl. der angrenzenden LE. Die Brache kann der Selbstbegrünung überlassen werden oder aktiv begrünt werden bis 1.4. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt. Ab dem 1.9. kann eine Bearbeitung für die Ernte im Folgejahr (Ausnahme: Wintergerste und Winterraps ab 15.8.) oder eine Beweidung durch Schafe und Ziegen erfolgen. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8.

Bewertung: Wichtig! Die Teilnahme in 2023 ist nur möglich, wenn eine Brache von 4 % auf den Ackerflächen vorgehalten wird. Die Teilnahme kann interessant sein z.B. an Gräben, wobei vor allem das weitere Prozent Brache am höchsten honoriert wird.

 

1b. Anlage von Blühflächen und –streifen auf nicht-produktivem Ackerland nach Vorgaben
Mindestgröße von 0,1 ha. Blühstreifen müssen in ihrer überwiegenden Länge mind. 20 m und dürfen max. 30 m breit sein. Breitere Blühstreifen gelten als Blühflächen. Blühflächen dürfen max. 1 ha groß sein. Die Aussaat ist bis zum 15.5. mit einer vorgegebenen Saatgutmischung vorzunehmen. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Der Verpflichtungszeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres. War im Vorjahr auf derselben Fläche ein Blühstreifen integriert, kann abweichend ab dem 1.9. eine Bearbeitung für eine Ernte im Folgejahr erfolgen.
Bewertung: Wenn die Blühflächen jährlich rotieren, kann die Fläche erst ab dem 01.01 des Folgejahres wieder in Bewirtschaftung genommen und eine Sommerung angebaut werden. Die Einhaltung der Längen- und Breitenvorgaben erschweren die Umsetzung. Blühflächen dürfen max. 1 ha groß sein. Größere Flächen werden nicht bewilligt. Flächenteilungen wären denkbar. Je nach Ausgestaltung der Saatgutmischung und dem damit verbundenen Preis für das Saatgut ist ein TopUp von 150 € knapp bemessen.

1c. Anlage von Blühflächen und –streifen in Dauerkulturen
Die Blühfläche darf max. 1 ha groß sein. Die Aussaat muss bis zum 15.5. mit einer vorgegebenen Saatgutmischung erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel ist untersagt.

Bewertung: siehe oben

 

1d. Altgrasstreifen oder –flächen in DGL
Die Altgrasstreifen und –flächen müssen eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen und dürfen max. zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche verbleiben. Der Umfang muss mind. 10 % und darf max. 20 % einer Fläche umfassen. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 1.9. möglich, ein Mahd- und Mulchverbot gilt 1.4. bis 15.8.

Bewertung: Für Flächen, die ohnehin extensiv genutzt werden, kann der Altgrasstreifen eine Möglichkeit sein. Zu Bedenken: Wenn die Flächen beweidet werden, müssen die Altgrasstreifen ausgezäunt werden. Problematisch ist die Größenbegrenzung auf Schlagebene. Hier gilt es den Altgrasstreifen genau auf der Fläche auszumessen. Da nur der Altgrasstreifen an sich monetär honoriert wird und der Altgrasstreifen auf 10 bis 20 % des Schlages begrenzt ist, eignen sich vornehmlich große Flächen, um eine gewisse Fläche für den Altgrasstreifen „zusammenzubekommen“. Fraglich ist zudem, wie sich eine sinnvolle Nutzung des Aufwuchses des Altgrasstreifens gestalten kann.

 

2. Vielfältige Kulturen im Ackerbau
Auf dem förderfähigen Ackerland sind mind. 5 Hauptkulturen im Umfang von mind. 10 % und max. 30 % anzubauen. Zudem sind mind. 10 % Leguminosen und max. 66 % Getreide (ohne Mais und Hirse) anzubauen. Winter- und Sommergetreide derselben Gattung zählen als zwei Kulturen.

Bewertung: Für Betriebe, die schon ähnlich wirtschaften, ist diese Maßnahme ein guter Mitnahmeeffekt. Den Betrieb umzustellen, um an dieser Ökoregelung teilzunehmen, macht keinen Sinn.

3. Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland
Das Agroforstsystem muss mind. 2 % und darf max. 35 % einer Acker- oder DGL-Fläche umfassen. Eine durchgängige Bestockung mit mind. 2 Gehölzstreifen (Breite zwischen 3 und 25 m), ein Abstand von 20 m bis 100 m zwischen den Gehölzstreifen und zum Feldrand sowie eine Holzernte nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember sind vorgegeben.

4. Extensivierung des gesamten DGL vom Betrieb
Voraussetzung sind mind. 0,3 und max. 1,4 RGV ja ha DGL in der Zeit vom 1.1. bis 30.9. nachzuweisen. Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar DGL entspricht. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.

Bewertung: Achtung! Hier geht es um die Extensivierung des gesamten DGL des Betriebes. Eine Teilnahme auf Teilfläche ist nicht möglich. Der Viehbesatz von 0,3 bis max. 1,4 Rauhfutter-Großvieheinheiten ist notwendig. Dazu zählen Pferde, Rinder, Schafe. Diese Maßnahme kann für „kleinere“ Grünlandbetriebe mit den genannten Tieren, die das DGL sowieso schon extensiv bewirtschaften, interessant sein. Vorteilhaft ist zudem, dass diese Maßnahme einjährig abzuschließen ist.


5. Extensive Bewirtschaftung von DGL (Nachweis von mind. 4 regionalen Kennarten)

Bewertung: Vorteilhaft ist, dass diese Ökoregelung ebenfalls einjährig abzuschließen ist. Wer botanisch interessiert ist und sich mit dieser Materie beschäftigen möchte, d.h. die Kennarten bestimmen kann und sie auch vorfindet, kann ggf. an eine Teilnahme denken.

6. Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerland- und Dauerkulturflächen:
Für Ackerland, auf dem Marktfrüchte (Getreide, Mais usw.) angebaut werden, gilt ein Ausbringverbot vom 1.1. bis 31.8. Auf Ackerland, welches für den Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt wird, gilt das Verbot vom 1.1. bis 15.11. und auch für Dauerkulturflächen ist der Zeitraum 1.1. bis 15.11. maßgeblich.

Bewertung: In bestimmten Jahren kann auf Gras- oder Grünfutterpflanzen auf Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden. Hier wäre eine Teilnahme denkbar. Ein Verzicht auf Ackerflächen gestaltet sich hingegen schwierig, höchstens im Mais denkbar.

 

7. Schutzzielorientierte Bewirtschaftung von Natura-2000 Gebieten
Maßnahmen zur Entwässerung, Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen oder eine Auffüllung, Aufschüttung oder Abgrabungen sind untersagt.

Bewertung: Für Bewirtschafter von Flächen in diesen Gebieten ist diese Maßnahme ein Mitnahmeeffekt

 

Ansprechpartner*innen:

Alix Mensching-Buhr
Björn Lühders
Sonja Kornblum
Sandra Wiegrefe