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Vergütung und Urlaub

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Auszubildende haben während der Ausbildung einen festgesetzten Vergütungs- und Urlaubsanspruch. Für die Festsetzung der Ausbildungsvergütungen sind die Tarifpartner zuständig.

Die von dort ausgehandelten Vergütungssätze für Auszubildende werden von der Landwirtschaftskammer als angemessen im Sinne von § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erklärt.

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz sowie den tarifvertraglichen Regelungen. Entscheidend für die Höhe des Urlaubsanspruchs ist das Alter des Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres.

Die Vergütungssätze sowie der Urlaubsanspruch für die jeweiligen Ausbildungsjahre sind dem Merkblatt  zu entnehmen. Die Vergütung ist spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen.