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Ausbildereignungsprüfung

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Die Freude an der Berufsausübung an junge Menschen weitergeben - Ausbilder/-innen sind berechtigt, Auszubildende einzustellen und auszubilden. Sie haben zuvor ihre persönliche und fachliche Eignung nachzuweisen.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet mehrmals im Jahr Vorbereitungslehrgänge auf die Ausbildereignungsprüfung an. Rechtsgrundlage ist die Ausbildereignungsverordnung vom 21. Januar 2009.

Diese werden in Kooperation mit anderen Bildungsträgern (u. a. Heimvolkshochschulen und DEULA-Lehranstalten) an unterschiedlichen Standorten angeboten. Informationen über das aktuelle Lehrgangsangebot können Sie unter der unten angegebenen Kontaktadresse erfragen.

Für Absolventen/Absolventinnen dieser Kurse führt die Landwirtschaftskammer Ausbildereignungsprüfungen durch, die bundesweit anerkannt werden. Die Kurse und Prüfungen sind auch für Teilnehmer/-innen aus nicht landwirtschaftlich orientierten Berufen geeignet. Sie werden bei der jeweils zuständigen Berufsbildungsorganisation (Kammer) nach vorheriger Absprache anerkannt.

Sie können die aktuellen Lehrgangstermine zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung sowie das Anmeldeformular an dieser Stelle herunterladen.

Die fachliche Eignung kann durch Nachweis

  • des erfolgreichen Abschlusses der Meisterprüfung im jeweiligen Beruf
     
  • des erfolgreichen Abschlusses einer Zweijährigen Fachschule in der entsprechenden Richtung
     
  • oder die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer deutschen Fachhochschule oder Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
     
  • und einer angemessenen Zeit der berufspraktischen Tätigkeit zuerkannt werden.


Die persönliche Eignung ist durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen.

Für die Anerkennung von Ausbildern/Ausbilderinnen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und  Hauswirtschaft ist die LWK Niedersachsen zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Ausbildereignung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (§§ 28-33).