Einhaltung der Greening-Verpflichtungen
Mit der Beantragung der Basisprämie verpflichtet sich ein Betriebsinhaber auch zur Einhaltung bestimmter dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greening) auf allen seinen beihilfefähigen Flächen im gesamten Kalenderjahr.
Die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Bedingungen umfassen die drei Bereiche:
- Anbaudiversifizierung auf Ackerland
- Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) auf Ackerland
- Dauergrünlanderhaltung.
Von den Greeningauflagen generell befreit sind Betriebe, die die Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragen, sowie Betriebe des ökologischen Landbaus.
Greeningpflichtige Betriebe müssen seit 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen das „Greening“ einhalten. Es handelt sich nicht nur um eine Option. Daher besteht zwar die Möglichkeit, dass ein Betrieb im Sammelantrag auf Agrarförderung auf die Greeningprämie verzichten kann, er muss die Vorgaben des Greenings dennoch in vollem Umfang einhalten. Eine Nichtbeantragung der Greeningprämie bewirkt nur, dass keine Förderung für die Greeningprämie gezahlt wird. Ein „Nichteinhalten“ der Greening-Verpflichtungen kann jedoch trotzdem Strafabzüge der übrigen Direktzahlungen (Basisprämie, Umverteilungsprämie, Junglandwirteprämie) zur Folge haben