Wir bieten Lösungen - regional & praxisnah!

Berechnung der Erwerbsminderungsrente

Webcode: 01033906

Scheidet ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben aus, ist er auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen. Dabei stellt sich für ihn zunächst die Frage, sind die Voraussetzungen erfüllt, wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente, reicht sie zum Lebensunterhalt aus, oder muss ich gegebenenfalls noch hinzuverdienen. Der Gesetzgeber hat Änderungen im Rentenrecht beschlossen, die deutliche Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und den Hinzuverdienst bedeuten.

 

Erwerbsminderungsrente

Seit 2001 gibt es die zweistufige Erwerbsminderungsrente. Das bedeutet, wer nur noch bis unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. 3 bis 6 Stunden täglich eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer noch mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann, ist von der Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen. Bei einer halben Erwerbsminderungsrente kann der Versicherte noch eine Teilzeitarbeit ausüben.
Ist der Versicherte arbeitslos und es steht kein entsprechender adäquater Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, kann ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bestehen, da der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn verschlossen ist. Die Arbeitsmarktlage spielt keine Rolle, wenn der Versicherte noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann. Somit entfällt auch der Rentenanspruch.
Für Versicherte, die vor dem 02.01. 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Der Betreffende kann dann bei gesundheitlichen Einschränkungen in seinem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen. Diese Rente kommt nur zum Tragen, wenn der Versicherte in seinem bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. der Einsatz in einem anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden täglich möglich ist. Die Deutsche Rentenversicherung führt dann eine Zumutbarkeitsprüfung durch. Fällt diese entsprechend aus, wird eine halbe Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt.

Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, prüft die gesetzliche Rentenversicherung ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann. Ferner müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es müssen versicherungsrechtliche Zeiten von mindestens 5 Jahren vorliegen. Zudem müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Pflichtbeitragsjahre eingezahlt worden sein.  Ausnahmeregelungen bestehen bei einem Arbeitsunfall. Dann genügt schon ein einziger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungspflicht bestand.

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt in regelmäßigen Abständen an die Versicherten ab dem 27. Lebensjahr eine Renteninformation und ab dem 54. Lebensjahr eine Rentenauskunft. Die Renteninformation gibt Auskunft über die aktuelle Höhe der Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre und dem erzielten jährlichen Bruttoeinkommen bis zum Versicherungsfall. Die daraus erzielten Entgeltpunkte sind Grundlage für die Rentenberechnung.

Hinzu kommt die Zurechnungszeit, für die keine Beiträge gezahlt werden. Das ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, festgelegten Lebensalter, dass gesetzlich geregelt ist. Beginnt die Erwerbsminderungsrente ab dem 01. Januar 2019, dann endet die Zurechnungszeit bei einem Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01. Januar 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit schrittweise bis Ende Dezember 2030 auf das 67. Lebensjahr, höchstens jedoch bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersrente. Die Anhebung der Zurechnungszeit gilt auch für die Witwen/Witwerrente, Waisenrente und die Alterssicherung der Landwirte.  Die Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert der bislang zurückgelegten Versicherungsjahre in Entgeltpunkten bewertet. Bei der Ermittlung des Durchschnittswertes, können die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung herausfallen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist. Die Entgeltpunkte aus beruflicher Tätigkeit und Zurechnungszeit werden addiert. Bei Rentenbeginn vor der maßgeblichen Altersgrenze müssen Abschläge pro Monat von 0,3%, höchsten jedoch 10,8% in Kauf genommen werden. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird ab 2012 schrittweise bis zum Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer vorher in Rente geht, erhält Abschläge bis10,8%. Sind mindestens 35 Jahre maßgebliche versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt, bleibt es bei dem 63. Lebensjahr. Ab 2024 müssen es dann mindestens 40 Jahre sein.

Hinzuverdienst ab dem 01.07.2017

Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt ca. 1/3 des monatlichen Bruttoeinkommens. Die teilweise (halbe) Erwerbsminderungsrente damit nur 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente. Konkrete Auskünfte sind der Renteninformation zu entnehmen. Für viele Versicherte reicht die Erwerbsminderungsrente zum Lebensunterhalt nicht aus, so dass durch eine Nebentätigkeit hinzuverdient werden muss. Werden durch den Hinzuverdienst bestimmte Grenzen überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt.

Ab dem 01. Juli 2017 gelten nach dem Flexirentengesetz jährliche und nicht mehr monatliche Hinzuverdienstgrenzen. Ab diesem Zeitpunkt können alle Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente bzw. vollen Erwerbsminderungsrente 6.300 € im Jahr auch in wenigen Monaten anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der über diesen Betrag hinausgehende Verdienst wird zu 40% auf die Rente angerechnet. Hat z.B. ein Rentner ein zusätzliches Einkommen neben seiner Rente in Höhe von 15.600 € jährlich (monatlich 1.300€) bleiben davon 6.300€ anrechnungsfrei. Von den verbleibenden Betrag in Höhe von 9.300 € werden 40% also 3.720€ bzw. 310€ monatlich auf die Rente angerechnet. Bei einer vollen Rente von 900 € wird diese durch Hinzuverdienst auf 590€ gekürzt.

Beim Hinzuverdienst gibt es jedoch eine Obergrenze. Diese ergibt sich aus dem sogenannten "Hinzuverdienstdeckel". Dieser wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße (2020 = 3.185€) , mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente multipliziert wird. Der Hinzuverdienstdeckel ist dynamisch, da die Bezugsgröße jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird.  Rechnet man die gekürzte monatliche  Rente und den monatlichen Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über den Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag zu 100% auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Damit wird erreicht, dass ein Versicherter maximal ein Einkommen aus Teilrente und Hinzuverdienst in Höhe des früheren Einkommens erzielen kann.

Der Hinzuverdienstdeckel im geschilderten Beispiel beträgt (höchste Entgeltpunktzahl der letzten 15 Jahre 0,9 x 3.185 €)  2.866,50 €. Zieht man die gekürzte Rente 590 € und den monatlichen Hinzuverdienst von 1.300 € zusammen, ergibt sich eine Summe von 1.890 €. Damit wird der Hinzuverdienstdeckel nicht überschritten und es kommt zu keiner weiteren Kürzung. Hätte der Versicherte einen monatlichen Hinzuverdienst von 2.500 € plus 590 € Teilrente = 3.090€, würde der Hinzuverdienstdeckel um 223,50 € (3.090-2.866,50 €) überschritten. Damit würde die Rente entsprechend gekürzt.

 

Neuregelung ab 01.07.2017

Ab dem 01. Juli 2017 gelten nach dem Flexirentengesetz jährliche und nicht mehr monatliche Hinzuverdienstgrenzen. Ab diesem Zeitpunkt können alle Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente bzw. vollen Erwerbsminderungsrente 6.300 € im Jahr auch in wenigen Monaten anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der über diesen Betrag hinausgehende Verdienst wird zu 40% auf die Rente angerechnet. Hat z.B. ein Rentner ein zusätzliches Einkommen neben seiner Rente in Höhe von 15.600 € jährlich (monatlich 1.300 €) bleiben davon 6.300 € anrechnungsfrei. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 9.300 € werden 40% also 3.720 € bzw. 310 € monatlich auf die Rente angerechnet. Bei einer vollen Rente von 900 € wird diese durch Hinzuverdienst auf 590 € gekürzt. Beim Hinzuverdienst gibt es jedoch eine Obergrenze. Diese ergibt sich aus dem sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße (2017 = 2.975 €, 2018 = 3.045 €) mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente multipliziert wird. Der Hinzuverdienstdeckel ist dynamisch, da die Bezugsgröße jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird.  Rechnet man die gekürzte monatliche Rente und den monatlichen Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über den Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag zu 100% auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Damit wird erreicht, dass ein Versicherter maximal ein Einkommen aus Teilrente und Hinzuverdienst in Höhe des früheren Einkommens erzielen kann.

Der Hinzuverdienstdeckel im geschilderten Beispiel beträgt 2.500 €. Zieht man die gekürzte Rente 590 € und den monatlichen Hinzuverdienst von 1.300 € zusammen, ergibt sich eine Summe von 1.890 €. Damit wird der Hinzuverdienstdeckel nicht überschritten und es kommt zu keiner weiteren Kürzung. Hätte der Versicherte einen monatlichen Hinzuverdienst von 2.500 € plus 590 € Teilrente =3.090 €, würde der Hinzuverdienstdeckel um 590 € (3.090-2.500 €) überschritten. Damit würde der Rentenanspruch komplett entfallen.

Teilweise Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,81-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Es werden aber mindestens 0,5 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Damit beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze ab dem 01.07.2020 38.220 € x 0,81 x 0,5 Entgeltpunkt = 15.479,10 €. Sind die Entgeltpunkte höher, erhöht sich auch die Hinzuverdienstgrenze. Der Hinzuverdienst wird genau wie bei der vollen Erwerbsminderung berücksichtigt. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wird zu 40% angerechnet. Auch bei teilweiser Erwerbsminderungsrente kommt ggf. der Hinzuverdienstdeckel zum Tragen.
Es bleibt aber zu bedenken, dass der Hinzuverdienst nur im Rahmen des Restleistungsvermögens, bei einer vollen Erwerbsminderungsrente unter drei Stunden und einer teilweisen Erwerbsminderungsrente unter 6 erzielt werden darf. Ansonsten kann der Rentenanspruch ggf. entfallen.

Hinzuverdienstprüfung

Eine Hinzuverdienstprüfung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung zu Beginn einer Rente und zum 01. Juli des Folgejahres. Es wird zunächst eine Prognose aufgestellt wie hoch der Hinzuverdienst im laufenden und folgenden Kalenderjahr sein wird. Zum 01. Juli des Folgejahres wird die Prognose für das vorherige Kalenderjahr centgenau überprüft. Bei einer Abweichung des tatsächlichen Hinzuverdienstes wird die Rente für das vorherige Kalenderjahr neu berechnet. Ergibt sich eine Überzahlung, muss diese zurückgezahlt werden. War die Rente zu niedrig festgesetzt, erfolgt eine Nachzahlung. Es folgt dann für die kommenden 12 Monate eine neue Prognose.

Fazit

Die Anhebung der Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente  bedeutet für viele eine spürbare Rentenerhöhung, die je nach Verdienst und Beginn der Erwerbsminderung in unterschiedlicher Höhe ausfällt. Eine Erwerbsminderungsrente reicht in den meisten Fällen für den Lebensunterhalt nicht aus, besonders wenn sie in jungen Jahren zum Tragen kommt. Es ist dringend anzuraten, schon frühzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
Mit der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.07.2017 sind die starren Grenzen entfallen. Es erfolgt eine individuelle Berechnung die stufenlos ist und Vorteile bringen kann. Die Neuregelung ist jedoch kompliziert und verwaltungstechnisch sehr aufwendig. Bevor ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird, sollte eine ausführliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.

Autor: Hermann Brengelmann

Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.