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Agrarreform: Greeningrechner schafft Klarheit

Webcode: 01026702
Stand: 26.01.2022

Erfüllen Sie die Bedingungen der Anbaudiversifizierung? Halten Sie ausreichend ökologische Vorrangfläche vor? Ermitteln Sie mit Hilfe des Greeningsrechners Ihre optimale Anbauplanung in Bezug auf die Bestimmungen der neuen Agrarreform – betriebsindividuell und schnell.

Seit dem 01. Januar 2015 müssen die Bedingungen des Greenings verpflichtend erfüllt werden. Das Greening setzt sich dabei aus den drei Komponenten Dauergrünlanderhalt, Anbaudiversifizierung und dem Vorhalten der ökologischen Vorrangfläche zusammen.

Mit Hilfe des von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entwickelten „Greeningrechners“, hinter der sich eine einfach zu bedienende Excelanwendung verbirgt, können schnell die prozentualen Anbauverhältnisse und die damit einhergehenden Anforderungen an die Anbaudiversifizierung ermittelt werden. Geben Sie dafür in der Excel-Tabelle Ihr Anbauverhältnis ein. Als Hauptkulturen gelten die Früchte, die im Sommer, also in der Hauptvegetationszeit, auf dem Feld stehen. Die bisher übliche Stichtagsregelung zum 15. Mai eines jeden Jahres entfällt! Als Hauptvegetationszeit gilt der Zeitraum 01.06. bis 15.07.. Des Weiteren zeigt die Anwendung die als gesichert anzusehenden Möglichkeiten zur Schaffung von ökologischer Vorrangfläche auf.

Strategisch kann hier immer der folgende Weg gewählt werden:

  1. Geben Sie dazu zunächst die Größe Ihrer Landschaftselemente an, die an die bewirtschafteten Ackerflächen angrenzen und über die Sie die Verfügungsgewalt besitzen. Diese können bei den Hecken und Baumreihen mit dem Anrechnungsfaktor 2, bei Feldgehölzen mit dem Faktor 1,5 und bei sonstigen Landschaftselementen, wie z.B. Feuchtbiotopen, mit dem Faktor 1 in die Berechnung der ökologischen Vorrangflächen eingehen.
     
  2. Im nächsten Schritt kann überlegt werden, ob stickstoffbindende Pflanzen nach der anliegenden Artenliste Leguminosen in die Fruchtfolge aufgenommen werden sollen (1 ha entspricht 1,0 ha ökologische Vorrangfläche), auch die Brache könnte in Betracht kommen. Die „normalen“ Bracheflächen werden mit dem Faktor 1 gewertet; handelt sich um Feldränder oder um die Unterart Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder um Waldrandstreifen kann sogar ein Faktor von 1,5 angewendet werden.
     
  3. Ist nach diesen Berechnungsschritten die notwendige Größe für die ökologische Vorrangfläche noch nicht erreicht, könnte die restliche vorzuhaltende ökologische Vorrangfläche  durch den Anbau von Zwischenfrüchten vorgehalten werden, wobei ein Hektar Zwischenfrüchte 0,30 ha ökologische Vorrangfläche bringt. Hinsichtlich Kulturen muss es sich um eine Mischung aus zwei Kulturen nach dem anliegenden Artenkatalog für den Anbau von Zwischenfrüchen handeln. Der Anbau winterharter Zwischenfrüchte ist diesbezüglich möglich. Bis zum 20. Oktober des betreffenden Antragsjahres muss bei dem Anbau von Zwischenfrüchten eine Mindestbodenbedeckung durch die Zwischenfrucht von min. 40% erreicht sein.

Verwaltungssanktionen ab 2017

Ab dem Antragsjahr 2017 können weitere Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der Greeningvorschriften zur Anwendung kommen. 

Wann greifen zusätzlichen Verwaltungssanktionen und in welcher Höhe schlagen diese zu Buche?

Greening 2017 - Verstöße werden erheblich teurer
Greening 2017 - Verstöße werden erheblich teurerAnna-Lena Lienland

  1. Beträgt die Differenz zwischen der insgesamt beantragten Greeningprämie (= Minimum aus der beantragten Fläche und den zum 15.05.2017 vorhandenen Zahlungsansprüchen) und der errechneten Greeningprämie nach Berücksichtigung aller bereits genannten Kürzungen mehr als 3% oder mehr als 2ha, aber <= 20% der Greeningprämie nach Kürzung, so erfolgt eine zusätzliche Sanktion um das Doppelte der festgestellten Differenz. Beispiel Betrieb Müller: Im dargestellten Beispiel beträgt die Differenz <= 20% und deshalb beträgt die die Verwaltungssanktion im ersten Rechenschritt die festgestellte Differenz (7,50 ha) mal 2, also 15 ha betragen. Dieser Wert wird im zweiten Rechenschritt durch 5 geteilt und ist zudem auf 20% der gesamten Greeningprämie begrenzt. Ab dem Jahr 2018 wird der berechnete Hektarwert durch 4 geteilt, wodurch die maximale Verwaltungssanktion auf 25% der gesamten Greeningprämie begrenzt wird.
  2. Im Beispielbetrieb Glück liegt die festgestellte Differenz im Jahr 2018 bei 31,82 %. Was bedeutet das Überschreiten der so eben vorgestellten 20%-Grenze? Ist die Differenz zwischen der beantragten Greeningprämie und der ermittelten Greeningprämie nach Abzug aller Kürzungen bei über 20% aber <= 50%, beträgt die Sanktion 20% der restlichen Greeningprämie nach Anwendung der Kürzungsregelung. 2. Beispiel Glück: Dem Betrieb fehlen aufgrund der neuen Sanktionsregelung 1.135 € an Greeningzahlungen.
  3. Liegt die errechnete Differenz sogar über 50%, wird im Jahr 2017 zu der unter Ziffer 2 aufgeführten Sanktion noch zusätzlich 20% der Differenz zwischen beantragter Greeningprämie und der berechneten Greeningprämie nach Kürzung als Sanktion abgezogen. Im Ergebnis ergibt sich somit in dieser Sanktionsstufe eine gleichbleibende Sanktion in Höhe von 20% der insgesamt beantragten Greeningprämie. Dieses bedeutet bei bestimmten Konstellationen, dass nicht nur die gesamten Greeningprämie versagt wird, sondern auch ein Abzug von den anderen Prämienkomponenten möglich ist. Dieser Abzug ist in 2017 auf 20% der Greeningprämie begrenzt.

Verschwiegene Flächen ab 2017

Ab dem Jahr 2017 kommt es zu einer weiteren Sanktionierung, wenn unter bestimmten Umständen Flächen verschwiegen werden. Die für die Berechnung der Greeningprämie zugrundeliegende Fläche wird um weitere 2% verringert, wenn

  • im Antrag auf Agrarförderung nicht alle als Ackerland genutzte Flächen angegeben werden und dies dazu führt, dass Grenzen, die bei den Vorschriften zur öVf oder zur Anbaudiversifizierung gelten, unterschritten werden
  • oder wenn nicht alle Fläche angegeben werden, die als umweltsensibles Dauergrünland eingestuft sind

und die nicht gemeldete Flächensumme eine Größe von 0,1 ha überschreitet.

 

Greeningrechner 2018

Aufgrund der zum Antragsjahr 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen zu den Kürzungs- und Sanktionsregelungen beim Greening ist der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Verfügung gestellte Greeningrechner überarbeitet worden. Zudem werden die Änderungen des Greenings für das Jahr 2018 berücksichtigt. 

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine vorläufige Kalkulation handelt, die sich durch anderweitige Auslegungen der EU-Kommission oder den bundesdeutschen Ministerien noch ändern können.

Bei der Kalkulation ist wie folgt vorzugehen:

  1. Tragen Sie im Tabellenblatt `Voraussetzungen´ die Flächenbewirtschaftung für das Erntejahr 2017 mit den Angaben zu den ökologischen Vorrangflächen ein (s.o.).
  2. Im Tabellenblatt `Kürzungsregelungen nach EU-VO´ sind zunächst die Fragen, ob zum einen die Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung und zum anderen die Regelungen zu den ökologischen Vorrangfläche in den Jahren 2015 und 2016 verletzt wurden, mit ja oder nein zu beantworten.  Des Weiteren ist in diesem Karteireiter anzugeben, ob Dauergrünland umgebrochen oder umweltsensibles Dauergrünland gepflügt (wendende Bodenbearbeitung) wurde.
  3. Im Tabellenblatt `Verwaltungssanktionen ab 2017´ tragen Sie abschließend die Höhe der zum 15.05.2017 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ein. Hier finden Sie ebenso im unteren Teil des Tabellenblatts eine Zusammefassung aller relevanten Daten.

Weitere Informationen zur Umsetzung der neuen Agrarreform finden Sie in folgenden Artikeln:

 


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