Bezirksstelle Uelzen

Was Sie jetzt über ENNI wissen müssen

Webcode: 01037189

N-Düngebedarf im Herbst, Düngebedarfsermittlung für Zweit- und Zwischenfrüchte, Dokumentation der Düngemaßnahmen und Deklaration von Wirtschaftsdüngern - Immer wieder gibt es Änderungen bei der Düngeverordnung. Wir haben zusammengefasst, was Sie jetzt dazu wissen müssen.

N-Düngebedarf im Herbst und Änderungen der Düngeverordnung

Bereits für die Herbstdüngung ergeben sich erste Änderungen durch die novellierte Düngeverordnung. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:

Nach einer Getreidevorfrucht dürfen Zwischenfrüchte, Winterraps, Wintergerste und Feldfutter bis zum 01.10 in Höhe des Düngebedarfs gedüngt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter bis zum 15.09 und die Wintergerste bis zum 01.10 ausgesät sein müssen. Der Düngebedarf ist schriftlich, nach den Vorgaben aus dem Vorjahr, zu ermitteln. Die max. Düngung liegt bei 30 kg NH4 bzw. 60 kg Ngesamt/ha.

ACHTUNG: Die erfolgte Herbstdüngung zur Wintergerste und zum Winterraps ist auf den Düngebedarf des Folgejahrs anzurechnen.

Im Zeitraum vom 01.09 bis zum 01.11 ist die Düngung auf Dauergrünland und mehrjährigen Futterbauflächen auf 80 kg Ngesamt/ha begrenzt. Davon ausgenommen ist die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren, sowie Kompost. Hier gilt eine verlängerte Sperrfrist vom 01.12 bis 15.01.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Es wird deutlich, dass erneut hinreichende Änderungen im Bereich der Düngung auf die Betriebe zu kommen. Vielfach sind die Düngemaßnahmen, den neuen Vorgaben anzupassen, ggf. ist mehr Wirtschaftsdünger abzugeben und der Dokumentationsaufwand steigt. Schon jetzt sollte geschaut werden, wie die neuen Regelungen betrieblich kompensiert werden können.

Düngebedarfsermittlung für Zwischen- und Zweitfrüchte im Herbst über ENNI möglich

Mit dem Programm ENNI besteht die Möglichkeit die Düngebedarfsermittlung für die Zwischen- und Zweitfrüchte im Herbst über ENNI zu erstellen.

Dies vereinfacht die Berechnung des Düngebedarfs, da Bodenproben, die Vorfrüchte usw. bereits in ENNI hinterlegt sind. Es sind einige Besonderheiten bzgl. Des betrieblich gewählten Bilanzierungszeitraums zu beachten. Folgende Informationen sowie eine Kurzanleitung finden Sie im Folgenden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Zeitnahe Dokumentation der Düngungsmaßnahmen notwendig

Durch die Novellierung der Düngeverordnung ist es seit dem 30.04 notwendig, die Düngung spätestens zwei Tage nach durchgeführter Maßnahme zu dokumentieren. Die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat dafür eine Excel-Anwendung sowie Formblätter für die handschriftliche Dokumentation veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Durch die Änderungen der Düngeverordnung fällt es schwer, den Überblick über die aktuell anstehenden Dokumentationspflichten zu behalten. Folgendes ist bei einer Düngemaßnahme im Herbst zu dokumentieren:

    • Erstellung einer Düngebedarfsermittlung für die ausgesäten Kulturen im Herbst (wie z. B. Zwischenfrüchte, Wintergerste, usw.)
    • Aufzeichnung der Düngemaßnahme spätestens zwei Tage nach durchgeführter Düngung

Deklaration von Wirtschaftsdünger

Abgeber von Wirtschaftsdünger, die als Düngemittel verwendet werden, sind verpflichtet, die abgegebenen Düngemittel im Rahmen einer Deklaration zu kennzeichnen. Durch die novellierte Düngeverordnung haben sich die Anrechenbarkeiten für Rinder- und Schweinegülle sowie für Gärreste aus Biogasanlagen geändert. Dahingehend sind die Deklarationen anzupassen. Beispiele und weitere Erläuterungen finden Sie auf unsere Internetseite

Weitere Informationen finden Sie hier.

Haben Sie Fragen dazu?
Wir beantworten sie gerne.

Dieser Artikel erschien in unserem Newsletter.
Möchten Sie informiert bleiben? Dann abonnieren Sie kostenlosen Newsletter der Bezirksstelle Uelzen hier.