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Kammerbeitrag der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Webcode: 01031600

Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird jährlich am 25. Oktober von Eigentümer*innen landwirtschaftlicher Nutzflächen erhoben. Die Höhe ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegt. Da der Einzug sowie die gesamte Bearbeitung durch das zuständige Finanzamt erfolgen, sind jegliche Fragen und Änderungsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu richten. Die Beitragspflicht begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis im privatrechtlichen Sinne, sondern stellt für die beitragspflichtigen Betriebe eine öffentliche Last dar und kann daher nicht durch einseitige Erklärung aufgehoben werden. Die Einnahmen aus dem Kammerbeitrag machen bei der Finanzierung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 14 % aus.

Nachfolgend werden häufig auftretende Fragen zum Landwirtschaftskammerbeitrag beantwortet.
 

Meine Kontoverbindung hat sich geändert. Wem muss ich diese Änderung mitteilen?

Da die gesamte Abwicklung des Kammerbeitrages durch die Finanzämter erfolgt, muss die Änderung der Kontoverbindung dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Ihrem Wohnort, sondern aus der Adresse Ihres landwirtschaftlichen Betriebes und kann hier ermittelt werden.

 

Es sind landwirtschaftliche Flächen in mein Eigentum übergegangen/ich habe meine landwirtschaftlichen Flächen an eine andere Person übertragen/verkauft. Wem muss ich diese Änderung mitteilen?

Die Veranlagung zum Beitrag für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfolgt nach  §§ 26 ff. des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht durch die Landwirtschaftskammer selber, sondern durch die Finanzverwaltung. Daher sind sämtliche Änderungen in Bezug auf den Landwirtschaftskammerbeitrag dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 

Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der Beginn des jeweiligen Jahres (§28 Abs. 4 LwKG). Fällig wird er jedoch zum 25. Oktober. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen am 25. Oktober noch den Landwirtschaftskammerbeitrag bezahlen müssen, obwohl Sie Ihre Fläche im laufenden Jahr bereits ganz, oder teilweise verkauft oder verpachtet haben. Sie können die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren bzw. bei Pachtverhältnissen die Erstattung verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (§28 Abs. 3 S. 3 LwKG).

 

Ich möchte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Mitglied beitreten.

Ein Beitritt zur Landwirtschaftskammer, wie bei einem mitgliedschaftlichen Verhältnis im privatrechtlichen Sinne, erfolgt nicht. Entscheidend ist, ob Sie im Besitz von landwirtschaftlich bewerteten Grundbesitz sind, der auch grundbuchmäßig erfasst ist. Wenn dies der Fall ist, bekommen Sie von dem zuständigen Finanzamt einen Einheitswertbescheid und eine Aufforderung zur Zahlung des Landwirtschaftskammerbeitrages. Eine sogenannte Mitgliedschaft entsteht dann kraft Gesetz. Bitte beachten Sie hierzu auch die Seiten 9 -11 des Dateianhangs Gesetzliche Vorgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes.

 

Ich habe meine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Warum muss ich den Landwirtschaftskammerbeitrag trotzdem entrichten?

Die Beitragspflicht richtet sich danach, ob Sie Eigentümer*in beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Nutzflächen sind, also ob Sie Schuldner*in der Grundsteuer sind. Demnach liegt die Beitragspflicht bei den Verpächter*innen. Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner des Beitrages. Es besteht allerdings nach § 28 Abs. 3 Satz 3 Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit, den Beitrag auf die Pächter*innen umzulegen, soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

Wonach richtet sich die Höhe des Landwirtschaftskammerbeitrags?

Der Kammerbeitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt und ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG), § 26 und § 27, definiert. Der Beitrag beträgt derzeit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einschl. des Gartenbaus) 9,50 € je Tausend € der Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert). Der im Einheitswert enthaltene Wohnungswert bleibt jedoch insoweit außer Ansatz, als er den zweifachen Wirtschaftswert übersteigt.

Beispiel: Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 30.000 €. 
9,5 ‰ (Promille, je Tausend) von 30.000 € ergibt 285 €. Demzufolge beträgt der jährliche Landwirtschaftskammerbeitrag 285 €.

Der derzeitige Beitragssatz für Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei beträgt 5,28 € je Meter der Bemessungsgrundlage (Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres). Siehe auch Haushaltssatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (lwk-niedersachsen.de).
Der Bescheid über den Einheitswert wird einmalig vom Finanzamt verschickt und ist dann auch für die Folgejahre gültig.

Beispiel Einheitswertbescheid  

 

Ich benötige einen Nachweis / Beleg darüber, dass ich den Landwirtschaftskammerbeitrag zahle.

Die zuständigen Finanzämter verschicken einmalig und bei einer Veränderung (Bemessungsgrundlage, Bemessungssatz oder Eigentumsverhältnisse) den sogenannten Einheitswertbescheid und zusätzlich noch jährlich den Bescheid mit der zu zahlenden Summe, sofern kein Lastschriftmandat erteilt wurde. Aufgrund des Steuergeheimnisses werden keine Daten an uns weitergegeben. Wenn sich an den Eigentumsverhältnissen etwas ändert und eine neue Bewertung vorgenommen werden muss, erhalten Sie aktualisierte Bescheide. Sollten Sie ein Duplikat benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Beispiel Einheitswertbescheid
Beispiel Beitragsbescheid

 

Ist eine Befreiung vom Landwirtschaftskammerbeitrag / Austritt aus der Landwirtschaftskammer möglich?

Der Kammerbeitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last. Die Beitragspflicht richtet sich nicht nach einer „persönlichen Mitgliedschaft“, sondern danach, ob Sie Eigentümer beitragspflichtiger Nutzflächen sind; Beitragsschuldner*in ist demnach, wer Schuldner*in der Grundsteuer ist. Solange Sie im Grundbuch über landwirtschaftlich eingestuften Besitz verfügen, fällt hierauf der Landwirtschaftskammerbeitrag an. Erst wenn Sie im Grundbuch über keinen landwirtschaftlichen Besitz mehr verfügen, erlischt die Beitragspflicht automatisch. Die Beitragspflicht zur Landwirtschaftskammer ist demnach nicht durch einseitige Erklärung zu beenden. Für Betriebe, deren Einheitswert (oder Ersatzwirtschaftswert) weniger als 1.000 € beträgt, und für Betriebe, bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als zehn Meter beträgt, werden keine Beiträge erhoben.

 

Ich benötige eine Aufstellung über die von mir in den letzten Jahren gezahlten Landwirtschaftskammerbeiträge.

Aufgrund des Steuergeheimnisses liegen uns keinerlei Bewertungsunterlagen oder Zahlungsnachweise vor. Bitte kontaktieren Sie für diese Informationen das zuständige Finanzamt.

 

Der von mir zu zahlende Landwirtschaftskammerbeitrag kommt mir zu hoch vor.

Die Höhe der Beitragspflicht orientiert sich am Einheitswertbescheid und am Bescheid über die Heranziehung zum Landwirtschaftskammerbeitrag, welche die örtlichen Finanzämter erlassen. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt, welche Flächen bewertet wurden und ob die aktuell beitragspflichtigen Flächen noch zu Recht veranlagt werden.

Beispiel Einheitswertbescheid
Beispiel Beitragsbescheid

 

Warum muss ich Beiträge sowohl für die Landwirtschaftskammer (LWK) als auch für die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen?

Mitglied der IHK sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe dann, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG). Also kann ein*e Landwirt*in sowohl Pflichtmitglied in der LWK sein als auch in der IHK. Dieser Fall tritt ein, wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb weitere Unternehmen geführt und diese zur Gewerbesteuer veranlagt werden (z. B. Photovoltaikanlagen auf den Dächern und Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden, Biogasanlagen, Windenergieanlagen, Übernachtungs- und Beherbergungsbetriebe oder sonstige Nebengewerbe).

 

Ich möchte die Einzugsermächtigung für den Landwirtschaftskammerbeitrag widerrufen und diesen zukünftig selber überweisen / Ich habe eine Frage zu den Zahlungsmodalitäten.

Die komplette Bearbeitung des Kammerbeitrages erfolgt über die Finanzbehörden. Bitte kontaktieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter Angabe der Steuernummer.

 

Warum muss ich den Landwirtschaftskammerbeitrag zahlen, obwohl ich keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitze?

Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird erhoben von Eigentümer*innen landwirtschaftlich bewerteter Flächen. Der Beitrag liegt als sogenannte öffentliche Last auf den Flächen. Solange Sie im Besitz von landwirtschaftlichen Flächen sind und diese Flächen vom Finanzamt mit einem Einheitswert belegt sind, fällt hierauf der Kammerbeitrag an.

 

Meine landwirtschaftlichen Nutzflächen haben sich verkleinert. Hat dies eine Auswirkung auf den Beitragssatz?

Die Verkleinerung Ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen könnte eine Auswirkung auf den jährlichen Landwirtschaftskammerbeitrag haben. Die Änderung ist möglicherweise bei der Finanzverwaltung noch nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem örtlich zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.

 

Wofür zahle ich den Landwirtschaftskammerbeitrag? / Welche Vorteile habe ich durch die Zahlung des Kammerbeitrages?

Die Erhebung des Beitrages erfolgt für die vom Gesetzgeber auf die Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben. Der gesetzliche Auftrag und die Aufgaben ergeben sich aus § 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG). Dazu gehört insbesondere:

  • Förderung der Landwirtschaft
  • Förderung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer*innen in beruflichen und sozialen Belangen
  • Förderung der freiwilligen Qualitätskontrolle von Produkten und Verfahren
  • Wahrnehmung der beruflichen Belange der Mitglieder und Wahrung des Ansehens des Berufsstandes
  • Unterrichtung der landwirtschaftlichen Betriebe, z. B. mit geeigneten Leitlinien, über die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Hinwirkung auf die Einhaltung dieser Vorschriften durch Beratung
  • Durchführung von Wirtschaftsberatung unter besonderer Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis und Beitrag zur Verbesserung der Betriebsergebnisse, z. B. durch die Erstellung von Leitlinien
  • Mitwirkung bei Preisnotierungen und Preisempfehlungen sowie bei der Verwertung und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Förderung des freiwilligen Zusammenschlusses zu Vereinigungen
  • Unterstützung und Beratung der Behörden und Gerichte in fachlichen Fragen der Landwirtschaft

Die Landwirtschaftskammer bietet im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben umfangreiche Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau, und Forstwirtschaft an. Auf unserer Internetseite finden Sie zahlreiche Informationen und Angebote (auch kostenlos) zu diesen Themen. Darüber hinaus sorgt die Landwirtschaftskammer innerhalb der Berufsbildung für die Betreuung des Nachwuchses in den Grünen Berufen und bietet in der Berufsqualifizierung und Weiterbildung jährlich über 500 Seminare an. So kommt die Verbesserung des Qualifikationsniveaus durch die Förderung der Ausbildung den landwirtschaftlichen Betrieben mittelbar zugute.