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  • Nachgärer wird als Lagerraum anteilig anerkannt

    Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat die Vorgabe vom 22.12.2020 "Nachgärer ist kein Lagerraum" mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. 

    Stand: 23.02.2021  

  • Nitrat- und phosphatsensible Gebiete – welche Vorgaben sind einzuhalten?

    AuffangkulisseBesteht bei Ihnen Unklarheit hinsichtlich der aktuell einzuhaltenden Maßnahmen in den Gebietskulissen? Informieren Sie sich im folgenden Artikel über die verbindlichen Regeln.

    Stand: 12.02.2021  

  • Düngung bei Nachtfrösten nicht mehr erlaubt!

    Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf nicht ausgebracht werden.Am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gilt sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben sind Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen. Neben den fachlichen Gesichtspunkten sind aber auch rechtliche Vorschriften zu beachten, auch wenn auf einigen Höfen die Gülleläger gut gefüllt sind.

    Stand: 27.01.2021  

  • Inhalte der Düngeverordnung vom 30.04.2020

    Ausbringung von GülleDie Novelle der DüV ist am 30. April 2020 in Kraft getreten. Die jeweiligen Maßnahmen in den nitrat- und phosphatsensiblen Gebieten, wie beispielsweise die Reduzierung des N-Düngebedarfs um 20 % werden entgegen den allgemeinen flächenbezogenen Maßnahmen erst am 01.01.2021 in Kraft treten. Mit der neuen Düngeverordnung gelten ab dem 30. April 2020 neben den bereits geltenden Regelungen der DüV die nachfolgend näher dargestellten Vorgaben.

    Stand: 27.01.2021  

  • Gülle nur noch bodennah ausbringen

    Ausbringung mit Schleppschlauch auf GrünlandGemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung dürfen „flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden“. Dies gilt ausdrücklich noch nicht für Grünlandflächen. Auf unbestelltem Ackerland darf auch zukünftig mit den gängigen Breitverteiltechniken und unverzüglicher Einarbeitung gearbeitet werden.

    Stand: 02.02.2021  

  • Frage-Antwort Katalog zur Düngeverordnung
  • Richtwerte für die Berechnung der Betriebsobergrenze und der Düngebedarfsermittlung
  • Informationen zum Thema „Rote Gebiete“
  • LBEG veröffentlicht Flächenhinweise zu Abstandauflagen nach DüV 2020
  • Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst
  • Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 DüV
  • Neue Düngeverordnung betrifft auch Cross Compliance
  • Kennzeichnungsvorschriften für Düngemittel
  • Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht möglich
  • Anforderungen an die Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten
  • Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?
  • 170 kg N-Grenze bleibt bestehen
  • Inhalte der Landesdüngeverordnung
  • NIRS-Sensoren auf Güllewagen – praxisreif für die Dokumentation nach Düngerecht?
  • Kennzeichnungsbeispiele für Klärschlämme aktualisiert!
  • Aufbringung von Mikronährstoffen, Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmitteln
  • Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot
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Mo-Do 8:00-16:00 Uhr;
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oder per Mail: 
duengebehoerde@lwk-niedersachsen.de

 



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