Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?
Welcher Betrieb ist aufzeichnungspflichtig nach Novellierung der Düngeverordnung? Mit Hilfe der Grafik in diesem Artikel kann überprüft werden, ob ein Betrieb verpflichtet ist, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen im Sinne der Düngeverordnung (Grundlage: § 10 DüV vom 26. Mai 2017 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020).
Schema zur Ermittlung ob ein Betrieb verpflichtet ist, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen
Grundlage: § 10 DüV vom 26. Mai 2017 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020
Erläuterungen zum Schema:
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaum-, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein-und Obstbaus, schnellwachsende Forstgehölze zur energetischen Nutzung, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen
- „Düngung" heißt aktive Düngung = Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Ausbringverluste dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Beweidung ist keine aktive Düngung.
- Der N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Anfall-Werten aus Anlage 1 DüV zu berechnen, d.h. ohne Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten.
- Die Aufnahme von Kompost, Klärschlamm, Mineraldünger und sonstigen organischen Düngern ist hier nicht relevant. Ausschlaggebend ist tatsächlich nur die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder von Gärresten.
- Betriebe, die gemäß diesem Schema nicht verpflichtet sind den Düngebedarf und die Düngungsmaßnahmen aufzuzeichnen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit, dies betrifft: Bodenuntersuchungsergebnisse, N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte), Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel.
Sie können sich das Schema als pdf-Dokument am Ende dieser Seite herunterladen.
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