Nitrat- und phosphatsensible Gebiete – welche Vorgaben sind einzuhalten?
Besteht bei Ihnen Unklarheit hinsichtlich der aktuell einzuhaltenden Maßnahmen in den Gebietskulissen? Informieren Sie sich im folgenden Artikel über die verbindlichen Regeln.
Welche Gebietskulissen gelten derzeit?
Seit dem 01.01.2021 bis zum Inkrafttreten der neuen Landesdüngeverordnung (voraussichtlich März/April 2021) sind die Auffangkulisse sowie die nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete nach Landesdüngeverordnung 2019 verbindlich.
Gebiet / Kulisse |
Symbol LEA-Portal |
Maßnahmentyp |
Auffangkulisse Oberflächengewässer |
[gilt landesweit] |
Phosphat-Maßnahme |
Auffangkulisse Grundwasser |
Nitrat-Maßnahmen |
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Gebietskulisse Grundwasser |
Nitrat-Maßnahmen |
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Gebietskulisse Oberflächengewässer |
Phosphat-Maßnahmen |
Wo kann ich die Kulissen einsehen?
Zur Überprüfung ob ggf. eine betriebliche Betroffenheit vorliegt, können über das LEA-Portal die Gebietskulissen in einer interaktiven Karte eingesehen werden.
Betriebe und bevollmächtigte Berater*innen verwenden an dieser Stelle das Schlaginfo-Portal und können sich hier die beantragten Flächen aus ANDI 2020 in Verbindung mit den Gebietskulissen anzeigen lassen.
Welche Maßnahmen gelten aktuell in der jeweiligen Kulisse?
1) Phosphat-Maßnahme Auffangkulisse (Auffangkulisse Oberflächengewässer )
Folgende Auflagen gelten niedersachsenweit seit dem 01.01.2021:
- 5 m Mindestabstand zu Oberflächengewässern
- 1 m Mindestabstand bei Verwendung präziser Aufbringtechnik (Grenzstreueinrichtung)
-
Hinsichtlich der Abstandsregelungen zu Gewässern auf hängigem Gelände gelten sehr differenzierte Abstandsregelungen und Einarbeitungsauflagen. Die Abstandsauflagen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.
Tabelle 1: Abstandsauflagen Hangneigung
Durchschnittliche Hangneigung in % (innerhalb eines Abstandes bis ...zur BÖK1) |
Keine Düngung erlaubt | Düngung m. zusätzlichen Auflagen | Zusätzliche Auflagen unter folgenden Bedigungen | ||
Innerhalb eines Abstandes von ... zur BÖK1 | Auflage zur Gabenteilung | Auflagen unbestellte Flächen | Auflagen bestellte Flächen (innerhalb des Abstandes von 20 bzw. 30 m zur BÖK1) | ||
< 5% |
5 m 3) |
- | - | - | - |
ab 5% bis < 10% |
5 m 3) |
5 - 20 m 3) (bei präziser Ausbringtechnik 3 – 20 m) |
- | sofortige Einarbeitung |
a) Reihenkultur mit Abstand > 45 cm: b) ohne Reihenkultur: nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder c) bei Anbau im Mulchsaat-/ Direktsaatverfahren |
ab 10% bis < 15% (bis 20 m) |
10 m 3) | 10 - 30 m 3) | Gabenteilung2 erforderlich auf max. 80 kg N/ha |
sofortige Einarbeitung auf der Gesamtfläche (gilt hier auch bei nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand) | |
> 15% |
10 m3 | 10 - 30 m | |||
1) BÖK = Böschungsoberkante (Als präzise Ausbringungstechnik gilt = platzierte Düngung über Schleppschlauch, -schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer) |
2) Nitratmaßnahmen Bund:
Folgende Auflagen gelten für Schläge in der Auffangkulisse Grundwasser & Gebietskulisse Grundwasser:
- Reduzierung des ermittelten N-Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der gesamten Fläche der Gebietskulisse Grundwasser und der Auffangkulisse.
Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
- Einhaltung einer schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha für die Aufbringung von organischen Düngemitteln.
Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
- Sperrfrist vom 01.Oktober bis 31. Januar auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
- Sperrfrist vom 01. November bis 31. Januar für das Aufbringen von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost
- Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und Winterraps im Herbst.
Ausnahme: Eine N-Herbstdüngung zu Winterraps ist zulässig, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost bis zu 120 kg Gesamt-N gedüngt werden.
- Beschränkung der N-Menge über flüssige organische einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09.-30.09.
- Zwischenfruchtanbaugebot, sofern die nachfolgende Sommerung ab 01. Februar gedüngt werden soll.
Ausnahme: Ernte der Vorfrucht nach dem 01. Oktober oder Gebiet mit < 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel
3. Nitrat-Maßnahmen Land:
Folgende Auflagen gelten zusätzlich für Schläge in der Gebietskulisse Grundwasser
1. Wirtschaftsdünger- und Gärrestuntersuchung
2. Einarbeitungsfrist 1 Stunde
3. Erhöhung der Mindestlagerkapazität (gültig ab 31.12.2021)
Da davon ausgegangen werden kann, dass bis zum 31.12.2021 die neue Landesdüngeverordnung in Kraft getreten ist, entfällt damit voraussichtlich diese Auflage .
Die Berechnung der Lagerkapazität können Sie dem Artikel "Anforderungen an die Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten" entnehmen.
4. Phosphat-Maßnahmen Land:
Folgende Auflagen gelten für Schläge in der Gebietskulisse Oberflächengewässer
1. Wirtschaftsdünger- und Gärrestuntersuchung
2. Verminderte Phosphatdüngung auf hoch und sehr hoch versorgten Böden
3. Erhöhung der Mindestlagerkapazität (gültig ab 31.12.2021)
Da davon ausgegangen werden kann, dass bis zum 31.12.2021 die neue Landesdüngeverordnung in Kraft getreten ist, entfällt damit voraussichtlich diese Auflage .
Die Berechnung der Lagerkapazität können Sie dem Artikel "Anforderungen an die Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten" entnehmen.
Weitere Informationen:
Bei etwaigen Fragen zur Ausweisung der Gebiete wenden Sie sich bitte an: Paragraf13a.duev@ml.niedersachsen.de
Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat zu diesem Thema die Presseinformation Welche Anforderungen gelten in den „Roten Gebieten“? veröffentlicht.
Über die neusten Entwicklungen in diesem Zusammenhang informieren wir fortlaufend über den Artikel Informationen zum Thema „Rote Gebiete“.