Düngebehörde

Stoffstrombilanzverordnung - wer ist aufzeichnungspflichtig und was ist zu dokumentieren

Webcode: 01033897 Stand: 31.07.2018

Die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV) ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Im Zuge der Verordnung müssen aufzeichnungspflichtige Betriebe bereits jetzt ihre Belege über Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben dokumentieren. In diesem Artikel können Sie mit einem Schema kontrollieren, ob Ihr Betrieb aufzeichnungspflichtig ist oder nicht. Zudem wird erläutert, was zu dokumentieren ist und welche Fristen dabei zu beachten sind.

Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ab 2018 verpflichtet?

Gemäß der Verordnung sind Betriebe mit hohem Viehbesatz, flächenlose tierhaltende Betriebe und Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aus zur Stoffstrombilanzierung verpflichteten Betrieben aufnehmen, verpflichtet eine Stoffstrombilanz erstellen.

Mit dem nachfolgenden Schema können Sie kontrollieren, ob Ihr Betrieb/Betriebsteil seit dem 01.01.2018 aufzeichnungspflichtig ist gem. StoffBilV oder nicht. 

Aufzeichnungspflicht StoffBilV (aktualisiert 07/2020)
Aufzeichnungspflicht StoffBilV (aktualisiert 07/2020)Jutta Klaukien

Ab dem 01.01.2023 vergrößert sich der Kreis der gemäß Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) aufzeichnungspflichtigen Betriebe deutlich. Mit unserem Schema im Artikel "Stoffstrombilanz - Wer ist aufzeichnungspflichtig ab dem 01.01.2023"  können Sie schnell kontrollieren, ob Sie ab dem 01.01.2023 auch aufzeichnungspflichtig sind. Alle Betriebe, die bisher aufzeichnungspflichtig waren, sind es auch weiterhin.  

Was muss dokumentiert werden?

Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Nährstoffzufuhren und welche Nährstoffabgaben dokumentiert werden müssen:

Tabelle 1: Nährstoffzufuhren und -abgaben gem. Anlage 2, StoffBilV

Nährstoffzufuhr

Nährstoffabgabe

  1. Düngemittel insgesamt
    - davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
    - davon sonstige organische Düngemittel
  2. Bodenhilfsstoffe
  3. Kultursubstrate
  4. Pflanzenhilfsmittel
  5. Futtermittel
  6. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial
  7. Landwirtschaftliche Nutztiere
  8. Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
  9. Sonstige Stoffe
  1. Pflanzliche Erzeugnisse
  2. Tierische Erzeugnisse
  3. Düngemittel insgesamt
    - davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
    - davon sonstige organische Düngemittel
  4. Bodenhilfsstoffe
  5. Kultursubstrate
  6. Pflanzenhilfsmittel
  7. Futtermittel
  8. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial
  9. Landwirtschaftliche Nutztiere
  10. Sonstige Stoffe

 

Hilfreich ist dabei immer der Grundgedanke, was verlässt den Betrieb bzw. was wird vom Betrieb aufgenommen. Z. B. verlässt Getreide, welches an das eigene Vieh verfüttert wird, nicht den Betrieb und muss somit für die StoffBilV nicht dokumentiert werden.

Die Nährstoffgehalte sind zu ermitteln über die vorgeschriebene Kennzeichnung (zum Beispiel bei Futtermitteln), über wissenschaftlich anerkannte Methoden oder durch Daten von der zuständigen Landesbehörde. Analog zu der Düngeverordnung gibt es ein umfangreiches Tabellenwerk zu den Inhaltsstoffen als Anlage der StoffBilV. Bereits abgestimmte Daten der aufzeichungspflichtigen Stoffe gem. DüV (z.B. Gehalte von den Anbaukulturen, Wirtschaftsdüngern) werden analog übernommen. Entsprechende Tabellen werden wir in Kürze online stellen.

Im Rahmen der Dokumentation sind folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Bezugszeitraum Stoffstrombilanz ist frei wählbar. Der Betrieb muss sich für einen Zeitraum entscheiden. Im Falle einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinhaber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geänderte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei aufeinanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt werden kann.
  • Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen.
  • Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse aufzuzeichnen.
  • Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
  • Änderungen im Betrieb (Viehhaltung aufstocken, Aufnahme WD) im jeweiligen Bezugszeitraum können zur Aufzeichnungspflicht Stoffstrombilanz in diesem Bezugszeitraum führen.
  • Bei steuerlich getrennten Betriebsteilen müssen innerhalb der Betriebsteile ggf. Lieferscheine/Rechnungen erstellt werden, damit die Nährstoffzufuhren und -abgaben dem richtigen Betrieb zugeordnet werden.

Wie wird die Stoffstrombilanz bewertet?

Im Rahmen der StoffBilV wird derzeit lediglich die Bilanz der Stickstoffzufuhr und –abgabe im dreijährigen Mittel bewertet. Die Phosphor-Bilanzierung muss jeweils für den Dokumentationszeitraum vorliegen, wird aber nicht über drei Jahre gemittelt und auch nicht bewertet.

Der Betriebsleiter hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre der zulässige Bilanzwert von 175 kg N je Hektar und Jahr nicht überschritten wird oder der nach Anlage 4 Tabelle 1 zulässige dreijährige betriebsindividuelle Bilanzwert um nicht mehr als 10% überschritten wird. Dabei hat der Betriebsleiter die Wahlmöglichkeit bei der Bewertung.

Die Bewertung kann zu folgenden Terminen in Abhängigkeit vom Bezugszeitraum erstmals erfolgen:

  • Bezugszeitraum Kalenderjahr erstmals bis zum 30.06.2021
  • Bezugszeitraum Wirtschaftsjahr erstmals bis zum 31.12.2021

Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung fest, kann sie anordnen, dass der Betriebsleiter innerhalb von 6 Monaten an einer von der nach Landesrecht zuständige Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat.

Wer handelt ordnungswidrig im Sinne der StoffBilV?

Ordnungswidrig im Sinne der StoffbilV handelt, wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mind. 7 Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Sie können sich das Schema als pdf-Dokument am Ende dieser Seite herunterladen.

Bei Rückfragen und allgemeinen Fragen zur Stoffstrombilanzverordnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.