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Anerkennung für die Ausbildung

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Um ausbilden zu dürfen, müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt sein als auch der Ausbilder bzw. die Ausbilderin die fachliche und persönliche Eignung nachweisen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist zuständige Behörde für das Anerkennungsverfahren.

Bilder einer Ausbildung als Landwirt/in
Bilder einer Ausbildung als Landwirt/inAndreas Teichler
1. Anerkennung des Betriebes
Für die Anerkennung ist es erforderlich, dass der Betrieb nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist. Näheres wird durch eine bundesweit geltende Verordnung geregelt.
Die Anerkennung von Betriebszweigen für die Ausbildung ist an vorgegebene Mindestgrößen (Flächen, Tierzahlen) gekoppelt. Daneben ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Betrieb ggf. Dritte (z.B. Lohnunternehmer) in die Bewirtschaftung einbezieht, für die Anerkennung einzelner Betriebszweige mit von Bedeutung.
Im Rahmen der Anerkennung hat der antragstellende Betrieb nachzuweisen, dass die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) eingehalten werden können. Der Betrieb hat zur Betriebsüberprüfung die Berufsgenossenschaft (BG) selbstständig einzuschalten.
Die Liste der örtlich zuständigen BG-Revisoren kann über die Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) abgerufen werden. Sofern die letzte mängelfreie Prüfung des Betriebes weniger als ein Jahr zurückliegt, kann die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht werden, ohne dass eine erneute Überprüfung stattfinden muss.

2. Anerkennung von Ausbildern
Nach den rechtlichen Vorgaben darf nur derjenige Auszubildende einstellen, wer persönlich geeignet ist. Wer selbst als Ausbilder tätig werden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Die fachliche Eignung wird durch folgende Berufsabschlüsse erfüllt:
a) Landwirtschaftsmeister/in
b) Staatlich geprüfte/r Landwirtschaftsleiter/in (SgL) bzw. Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in (SgB)
c) Diplom-Agrar-Ingenieur (FH), Bachelor Sc.
d) Diplom-Agrar-Ingenieur, Master Sc.

Zudem ist ein Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten sowie eine angemessene berufspraktische Tätigkeit erforderlich. Landwirtschaftsmeister haben die Ausbildereignung bereits im Rahmen ihrer Meisterprüfung nachgewiesen. Für die übrigen Abschlüsse ist eine separate Bescheinigung über die Ausbildereignungsprüfung erforderlich.
Die LWK Niedersachsen führt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungspartnern Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung durch. Interessenten sollten sich rechtzeitig hierzu anmelden.
Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (im Original) nachzuweisen. Dieses kann bei der örtlichen Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dem Antrag ist ein Schreiben der Landwirtschaftskammer über die Notwendigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses beizufügen. Dieses Schreiben ist über die zuständige Ausbildungsberatung erhältlich.
 

Hinweis zur Ausbildungsbefugnis für den Beruf "Werker/in in der Landwirtschaft"

Für die Ausbildung im Beruf "Werker in der Landwirtschaft" nach § 66 BBiG gelten besondere Bedingungen. Neben einer vorherigen Ausbildertätigkeit in der Regelausbildung ist der Nachweis über die Teilnahme an einem sonderpädagogischen Zusatzkurs (SPZ, 80 Unterrichtsstunden) erforderlich.

 

3. Verfahrensweg für die Anerkennung
Einen Überblick zu den Anforderungen und den Verfahrensweg zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt zur Betriebsanerkennung.
Wenn Sie Interesse haben, Ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen zu lassen oder als Ausbilder in einem Betrieb tätig zu werden, so laden Sie sich die Antragsunterlagen aus dem Downloadcenter herunter und reichen Sie diese beim zuständigen Ausbildungsberater  ein. Dieser kann Ihnen auch Hilfestellung beim Antragsverfahren geben.
Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Monate vor Beginn einer geplanten Ausbildung einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die Landwirtschaftskammer, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, um die betriebliche Eignung für die Ausbildung insgesamt einschätzen zu können.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist das Berufsbildungsgesetz vom 23.03.2005 (§§ 27 ff).