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Auszubildende - Unterweisung im Arbeitsschutz

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Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verpflichten den Arbeitgeber sämtliche Beschäftigte regelmäßig zu unterweisen. Für Auszubildende ist die Unterweisung ein wichtiger Schritt die Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz auf dem neuen Betrieb kennenzulernen. Dieses Wissen soll den Auszubildenden helfen sich verantwortungsvoll zu verhalten und somit Unfälle am Arbeitsplatz verhindern.

Weniger ist mehr

Um die Auszubildenden nicht durch eine Flut von Informationen zu überfordern, sollte auf einem Betriebsrundgang mit einer allgemeinen Erstunterweisung begonnen werden. Hier können betriebliche Besonderheiten und mögliche Unfallschwerpunkte kurz beschrieben werden. Die ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung wie Sicherheitsschuhe, Gehörschutz oder Feinstaubmaske kann hier ausgehändigt werden. Der Standort des Verbandkastens und der Feuerlöscher sowie das richtige Verhalten bei Störungen und Unfällen sollten ebenfalls auf dem Rundgang angesprochen werden.


Tätigkeitsbezogen unterweisen

Für die Ermittlung weiterer Themen zur Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dient die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz als Grundlage.


Anwenderschutz in der Ausbildung
Anwenderschutz in der AusbildungAndreas Teichler
Eine Möglichkeit sind praxisbezogene Kurzunterweisungen (max. 10 Minuten) vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Das Gelernte kann umgehend angewendet werden. Der Umgang mit zusätzlicher Schutzausrüstung, wie z. B. Atemschutzmasken beim Umgang mit Gefahrstoffen, sollte miteinfließen. Ob die Sicherheitsanweisungen richtig verstanden wurden, lässt sich so leicht überprüfen.


Dokumentation ist wichtig

Es sollte notiert werden, welche Themen besprochen wurden und wer an der Unterweisung teilgenommen hat.
 

Praxishilfen für die Unterweisung

Eine kurze Zusammenfassung der Inhalte einer Erstunterweisung finden Sie im Downloadbereich.


Weitere Informationen stellt die Berufsgenossenschaft „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (SVLFG) auf ihrer Internetseite zur Verfügung.