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Unterkünfte für Mitarbeiter: Ihre Verantwortung als Betreiber

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Stellen Sie Ihren Mitarbeitern, z. B. Saisonarbeitskräften, Unterkünfte zur Verfügung, dann müssen Sie als Betreiber dieser Unterkünfte verschiedene Regeln und Gesetze beachten und tragen die sogenannte "Betreiberverantwortung".

 

An den Fenstern der Schlafräume ist Sichtschutz erforderlich, pro Räumlichkeit ist ein Brandmelder anzubringen.
An den Fenstern der Schlafräume ist Sichtschutz erforderlich, pro Räumlichkeit ist ein Brandmelder anzubringen.Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Beim Betrieb eines Gebäudes (und/oder gebäudetechnischer Anlagen) sowie bei der Nutzung von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln können besondere Gefahren für die Sicherheit der Mitarbeiter und der Umwelt bestehen. Um sowohl die Menschen als auch die Umwelt zu schützen, hat der Betreiber die Verantwortung, alle entsprechenden Maßnahmen zu deren Schutz umzusetzen.
Die umfangreichen Pflichten, die sich für einen Betreiber daraus ergeben, umfassen insbesondere:

  • Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes mit Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Durchführung bzw. Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (Sachverständige) und befähigte Personen (Sachkundige)
  • Störungsbeseitigung und Instandhaltung der Anlagen
  • Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten

Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen sowie die Behebung dabei erkannter Mängel nimmt innerhalb der Betreiberverantwortung eine zentrale Rolle ein. Arbeitsstätten-, Betriebssicherheitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) sowie landesrechtliche Vorschriften sind hier maßgeblich.
Bei den Prüfpflichten technischer Anlagen sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  • Erstprüfungen vor Inbetriebnahme durch Hersteller oder Lieferant
  • Prüfungen nach wesentlicher Änderung (Nutzungsänderungen)
  • Grundsätzlich gilt für bauliche Anlagen und Einrichtungen Bestandsschutz. Dieser kann jedoch entfallen, wenn durch den Betrieb eine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht, die Anlage oder Einrichtung wesentlich verändert wurde oder durch Gesetzesänderung eine Pflicht zur Nachrüstung besteht.
  • Entfällt der Bestandsschutz, sind Prüfungen wie vor der Erstinbetriebnahme durchzuführen.
  • Wiederkehrende Prüfungen

Die technischen Prüfverordnungen der Bundesländer enthalten feste Prüfintervalle, nach denen Prüfungen durchzuführen sind. Dies gilt analog für elektrische Anlagen nach DGUV V3/VSG 1.4 sowie für Aufzüge nach BetrSichV.

 

Verkehrssicherung
Die Pflicht zur Verkehrssicherung auf eigenen Flächen leitet sich aus der allg. Schadensersatzpflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verkehrssicherung umfasst vorbeugende Wegesicherung (Trittsicherheit, Schutz vor herabfallenden Teilen von Dächern, Fassaden und Bäumen), Absturzsicherungen (Geländer), Baustellensicherung (an und in Gebäuden), Freihalten von Wegen (insbesondere Flucht- und Rettungswege nach § 52 ArbStättV) und Zugängen, ausreichende Beleuchtung und den Winterdienst. Auch die regelmäßige Kontrolle von Dächern und Fassaden nach Stürmen sowie die jährliche Begutachtung des Baumbestandes auf dem Gelände gehören dazu.

 

Hygienemaßnahmen
Zu den speziellen Pflichten eines Gebäudebetreibers gehört auch die Überwachung der notwendigen Hygiene und die Durchführung hierzu erforderlicher Maßnahmen bei der:

  • Bereitstellung von Trinkwasser (TrinkwV)
  • Ausgabe von Lebensmitteln (LebenmittelhygieneVO)
  • Bereitstellung von Raumluft (VDI 6022)
  • Bereitstellung von Arbeitsstätten (§ 54 ArbStättV)
  • Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 22 GefStoffV)

Für die Betreiberpflichten gilt: eine aussagekräftige und vollständige Dokumentation kann im Ernstfall existenzrettend sein und ist deshalb unverzichtbar. Daher halten Sie alle Unterlagen (Wartungspläne, Aushänge, Prüfbescheinigungen, Zertifikate von Geräten, Betriebsanleitungen) stets aktuell und bewahren diese an geeigneter Stelle auf.

 

Pflichtenübertragung bei angemieteten gewerblichen Gebäuden
Der Mieter ist Betreiber seiner Mietfläche und trägt hierfür sowie für seine Einrichtung (Elektrogeräte) und Einbauten die Verantwortung. Für die Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes (Heizungs-, Lüftungs-, Aufzugs-, Elektroinstallationsanlagen usw.) bleibt der Vermieter weiterhin in der Verantwortung. Der Eigentümer eines Objektes behält immer die Generalverantwortung. Eine restlose Befreiung gibt es für den Eigentümer nicht.

Im Rahmen des Mietvertrages kann der Vermieter als Gebäudeeigentümer diese Betreiberpflichten jedoch an den Mieter übertragen. Daher sollte ein Mieter stets genau prüfen, welche Betreiberpflichten er für das Gebäude vertraglich übernommen hat.
In jedem Fall sollten die Vertragsparteien vereinbaren:

  • wer von beiden Parteien die Prüfung von Feuerlöschern veranlasst
  • wer die Aktualisierung von Flucht- u. Rettungswegplänen bei baulichen Veränderungen vornimmt
  • wer für die Bereitstellung von Verbandsmaterial zuständig ist

Fragen zum Thema Unterkünfte für Mitarbeiter/innen beantworten Ihnen gerne die Ansprechpartner/innen Prävention der SVLFG.


Weitere Informationen zum Brandschutz und zu Sicherheitseinrichtungen und Beschaffenheit der Unterkünfte finden Sie in folgenden Artikeln:

Unterkünfte für Mitarbeiter: Brandschutz

Unterkünfte für Mitarbeiter: Arbeitsstättenregel

Sammelunterkünfte in Zeiten von Covid-19