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Greening: Zwischenfrucht kurz und bündig

Webcode: 01028814
Stand: 12.07.2022

Um die Agrarförderung in Anspruch zu nehmen, ist auf 5% der betrieblichen Ackerfläche  (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Das können unter anderm Zwischenfrüchte sein. Die Aussaat muss bis zum und 1. Oktober eines Jahres erfolgen.
 

Zwischenfrucht
ZwischenfruchtAmelie Bauer
Um eine Zwischenfrucht als ökologische Vorrangflächen geltend zu machen, gilt es Folgendes zu beachten:

  •  Aussaattermin bis zum 01.10.
     
  • Saatgutmischung:

    - mind. 2 Kulturen, wobei keine Kultur mehr als 60% an der Mischung ausmachen darf

    - Gräser insgesamt dürfen nur max. 60% an der Saatgutmischung ausmachen

    - Kulturen laut dem vorgegebenen Katalog (s. anliegendes pdf-Dokument)

    - Saatgutetiketten und Rechnungen sind zum Nachweis sechs Jahre aufzubewahren

    -  bei Eigenmischungen muss eine Rückstellprobe gezogen werden, welche bis zum 31.12. des
    folgenden Jahres zum Nachweis aufbewahrt werden muss
     
  •  die Zwischenfrucht muss bis zum 15.02. auf der Fläche verbleiben
     
  • nach dem 15.02. muss eine Hauptkultur eingesät werden

 

  •  keine mineralischen Stickstoffdüngemittel
     
  •  kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
     
  •  kein Klärschlammeinsatz
     
  •  keine Nutzung des Aufwuchses bis zum 15.02.; im Jahr der Antragstellung darf die Fläche nur durch das Beweiden mit Schafen oder Ziegen genutzt werden
     

 

Möchten Sie eine Beratung zum Zwischenfruchtanbau, dann wenden Sie sich gern an Ihre Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.