Bezirksstelle Uelzen

Aktuelle Vorgaben zur Düngung in den sogenannten Auffanggebieten, den rosa Gebieten und den roten Gebieten

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Nach den Vorgaben der Bundes-Dünge-VO war auf Länderebene die Ausweisung der nitrat- und phosphorsensiblen Gebiete bis zum 31.12.2020 vorgesehen.

Nach den Vorgaben der Bundes-Dünge-VO war auf Länderebene die Ausweisung der nitrat- und phosphorsensiblen Gebiete bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Da das Land Niedersachsen dem nicht fristgerecht nachgekommen ist, bzw. der erste Entwurf der nitrat- und phosphorsensiblen Gebiete auf EU-Ebene keinen Anklang gefunden hat bzw. Änderungsbedarf bestand, befinden wir uns aktuell in einer Übergangslage, in der verschiedene Kulissen und damit verbunden Auflagen, in Hinblick auf die Düngung Gültigkeit haben.

Wir sprechen in Hinblick auf die Stickstoffdüngung von:

  • rosa-Gebieten: Kulisse aus der „alten nds. Dünge-VO“
  • dem Auffanggebiet bzw. der Übergangskulisse (schwarz schraffiert)
  • dem roten Gebiet: Kulisse aus dem Entwurf der neuen nds. Dünge-VO.

Diese Gebiete bzw. Kulissen sind im LEA-Portal unter folgenden Link für jeden Antragsteller nach Eingabe der Registriernummer und PIN einsehbar: LEA Mapbender3 - LEA (niedersachsen.de)

Bis zur Veröffentlichung einer neuen, niedersächsischen Dünge-VO und damit einer überarbeiteten Kulisse für nitrat- und phosphorsensible Gebiete gelten für Flächen, die sich in den rosa Gebieten und/oder den Auffanggebieten befinden, folgende Auflagen:

Nitratmaßnahmen aus der Bunde-Dünge-Verordnung: gelten für die Auffangflächen und für die rosa Flächen (d. h. Kulisse der „alten-nds. Dünge-VO“):

  1. Reduzierung des ermittelten N-Düngebedarfs um 20 %. Der Abzug um 20 % ermittelt sich, wie im folgenden Beispiel dargestellt:

Beispiel: Winterrogen, Ertrag 70 dt

Winterroggen, 70 dt Ertrag

 

N-Bedarfswert:

170 kg N

- N-Min

- 25 kg N

- org. Düngung aus dem Vorjahr

- 10 kg N

N-Dünge-Bedarf:

= 135 kg N

Abschlag in Höhe von 20 %

- 27 kg N

N-Dünge-Bedarf nach Abzug 20 %

= 108 kg N

  1. Einhaltung einer schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha für die Aufbringung von organischen Düngemitteln. Dieser Punkt ist vor allem für Betriebe wichtig, die größere Mengen an Wirtschaftsdüngern ausbringen, da die 170 kg-N-Grenze nun nicht mehr im Durchschnitt aller Flächen eines Betriebes ermittelt wird, sondern schlaggenau, einzuhalten ist.

Ausnahme: Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet, d. h. rosa Gebiet und/oder Auffanggebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N-ha mineralisch düngen, sind von der Vorgabe 20 % der Stickstoffmenge zu reduzieren und der schlaggenauen Einhaltung der 170 kg N-Grenze aus organischen Wirtschaftsdünger befreit.

Hinweis: Diese Ausnahme kann für bestimmte Betriebe sinnvoll sein. Vor allem Betriebe, die über eigenen Wirtschaftsdünger verfügen, mineralisch eher weniger düngen und Kulturen mit tendenziell geringeren Stickstoffbedarf bzw. eine reduzierte Stickstoffdüngung gut kompensieren können, anbauen. Denkbar wären hier Kulturen, wie Silomais, Winterroggen oder auch der Anbau von Leguminosen.

Hier gilt es genau zu prüfen, ob diese Option betriebsindividuell passt und eine Dokumentation und Darlegung der Einhaltung dieser Vorgaben gegenüber der Prüfbehörde plausibel dargelegt werden kann.

3. Keine Düngung zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und Winterraps im Herbst.

Ausnahme: Eine N-Herbstdüngung zu Winterraps ist zulässig, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bis zu 120 kg Gesamt-N gedüngt werden.

4. Verlängerung der Sperrfrist um einen Monat auf Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.Oktober bis 31. Januar.

5. Beschränkung der N-Menge über flüssige organische, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N/ha im Zeitraumes vom 01.09.-30.09.

6. Sperrfrist vom 01. November bis 31. Januar für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

7. Zwischenfruchtanbaugebot vor Sommerungen, sofern die Vorkultur (gilt für Mais) vor dem 01.10 geerntet wurde. Ansonsten besteht für die Sommerung Düngungsverbot.

Nitrat-Maßnahmen der „alten, niedersächsischen Dünge-VO“, rosa Flächen (haben bis zur Veröffentlichung einer „neuen niedersächsischen Dünge-VO Bestand)

  1. Notwendigkeit einer Wirtschafts- und Gärrestanalyse
  2. Einarbeitung von Wirtschafsdünger innerhalb einer Stunde (Ausnahme: Mist von Huf- und Klauentieren)
  3. Erhöhung der Mindestlagerkapazität auf 7 Monate ab dem 31.12.2021 à. Da der Entwurf der neuen Landes-Dünge-VO, diese Maßnahme nicht vorsieht, könnte davon ausgegangen werden, dass diese Auflage zukünftig entfällt.

Wichtig zu betonen ist, dass diese drei genannten Maßnahmen nur auf den rosa-Flächen, nicht aber auf Flächen der Auffangkulisse, Gültigkeit haben. Für die Flächen, der Auffangkulisse gelten ausschließlich die oben genannten sieben Maßnahmen der Bundes-Dünge-VO.

Nitrat-Maßnahmen aus dem Entwurf der neuen, niedersächsischen Dünge-VO, rote Gebiete, die aktuell diskutiert werden und noch keine Gültigkeit haben

  1. Einarbeitungsfrist innerhalb 1 h
  2. Begrünungspflicht nach Maisernte, sofern keine Winterkultur folgt. Bei einer Ernte bis zum 01.10 ist eine Zwischenfrucht oder Untersaat zu etablieren. Eine spätere Ernte (d. h. nach dem 01.10) führt zur Verpflichtung, eine Untersaat im Mais einzusäen.
  3. Digitale Meldepflicht des Düngebedarfs und der Düngung für Flächen, die zukünftig in den roten Gebieten liegen.

Diese genannten Maßnahmen werden aktuell diskutiert und befinden sich in der Verbandsanhörung. Mit der Veröffentlichung der Landes-Dünge-VO wird im März/April gerechnet.

Vorgaben für phosphatsensible Gebiete nach der Bundes-Dünge-VO

Neben den Vorgaben für die Stickstoffdüngung bestehen auch Regelungen für phosphatsensible Gebiete. Wichtig ist hierbei, dass die Kulisse Oberflächengewässer derzeit komplett auf den gesamten Flächen Niedersachsens Gültigkeit hat. Demnach für jeden Flächenbewirtschafter verpflichtend einzuhalten sind. Folgende Auflagen gelten:

- 5 m Mindestabstand zu Oberflächengewässern. Bei Verwendung präziser Ausbringungstechnik (Grenzstreueinrichtung) kann der Abstand auf 1 m zum Oberflächengewässer reduziert werden.

Außerdem ist auf Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von min. 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern (statt 5 Metern) einzuhalten und Stickstoff- oder phosphathaltige Düngemitteln dürfen innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern (statt 5 bis 20 Meter) zur Böschungsoberkante nur wie folgt ausgebracht werden:

  1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen

- mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

- ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

- nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

Neben den Vorgaben für die phosphatsensiblen Gebiete in der Auffangkulisse Oberflächengewässer gelten durch die Landes-Dünge-VO folgende Maßgaben:

-  Wirtschaftsdünger- und Gärrestuntersuchung

- Verminderte Phosphatdüngung auf hoch und sehr hoch versorgten Böden

- Erhöhung der Mindestlagerkapazität auf 7 Monate (gültig ab 31.12.2021). Da davon ausgegangen werden kann, dass bis zum 31.12.2021 die neue Landesdüngeverordnung in Kraft getreten ist, entfällt damit voraussichtlich diese Auflage.

Die genannten drei Maßnahmen haben bis zur Veröffentlichung der „neuen niedersächsischen Landes-Dünge-VO“ Gültigkeit.

Leider ist die aktuelle Situation sehr misslich und kompliziert. Hierzu einige Aspekte, die zu bedenken sind:

- Betriebe, die sich in der Auffangkulisse, sowie den rosa und den zukünftig roten Gebieten befinden, sind an die Einhaltung der sieben Bundes-Maßnahmen und der Maßnahmen der rosa Gebiete aktuell gebunden. Somit ist z. B. die Düngebedarfsermittlung mit einer 20 %-igen Reduzierung zu planen.

- Betriebe, die mit ihren Flächen aktuell in der Auffangkulisse und/oder rosa Gebiete liegen, nach dem Entwurf der neuen Landes-Dünge-VO nicht mehr in den roten Gebieten liegen, müssen aktuell mit einem 20%-igen Abschlag bei der Düngebedarfsermittlung rechnen. Fallen diese Flächen aber mit der neuen niedersächsischen Landes-Dünge-VO aus der roten Kulisse, erhöht sich der betriebliche Düngebedarf.

- Betriebe, die aktuell keine Flächen in der Auffangkulisse und/oder rosa Gebieten aufweisen, aber nach dem Entwurf der neuen Landes-Dünge-VO, Flächen in den roten Gebieten haben, sollten bei der Düngung im Februar und März einen Sicherheitsabschlag von 20 % der Stickstoffmenge vornehmen.

- Betriebe, die eine präzise Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln an Oberflächengewässern nicht sicherstellen können, müssen einen Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante einhalten.

 

Ansprechpartnerin:
Alix Mensching-Buhr