Düngebehörde

Rote Gebiete - welche Vorgaben gelten in nitratbelasteten Gebieten?

Webcode: 01039516 Stand: 15.02.2023

Die Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) mit Ausfertigungsdatum vom 31.01.2023 ist seit dem 15.02.2023 gültig. Damit sind die nitratbelasteten Gebiete (rote Gebiete) für dieses Jahr klar definiert.

Informieren Sie sich im folgenden Artikel über die verbindlichen Regeln in diesen Gebieten.

Düngung
DüngungWalter Hollweg

Welche Gebietskulissen gelten?

Seit dem Inkrafttreten der neuen Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) am 15.02.2023 sind die Gebietskulissen festgelegt. 

Gebiet / Kulisse

Symbol LEA-Portal

Maßnahmentyp

Kulisse: Mit Nitrat belastete Gebiete
(Rote Gebiete)
(seit 15.02.2023)

Symbol Rotes Gebiet LEA-Portal
Symbol Rotes Gebiet LEA-PortalLars Henneke

Nitrat-Maßnahmen
Bund/Land

 

Wo kann ich die Kulissen einsehen?

Zur Überprüfung ob ggf. eine betriebliche Betroffenheit vorliegt, können die Gebietskulissen über das LEA-Portal in einer interaktiven Karte eingesehen werden.

Betriebe und bevollmächtigte Berater*innen können auch das Schlaginfo-Portal nutzen und sich hier die beantragten Flächen aus ANDI in Verbindung mit den Gebietskulissen anzeigen lassen.

Bedienungshinweise zum Portal finden Sie in unseren Handzetteln und Hilfestellungen.

 

Welche Maßnahmen gelten in der Kulisse?

Die nachfolgenden sieben Maßnahmen gelten gemäß § 13a DüV bundesweit und sind in den ausgewiesenen nitratbelasteten Gebieten (Roten Gebieten) einzuhalten.

  1. Verminderung des ermittelten Stickstoffdüngebedarfs um 20 % bezogen auf den Durchschnitt der Betriebsflächen in den ausgewiesenen roten Gebieten: Hierbei ist für jeden Schlag der Stickstoffdüngebedarf der angebauten Kulturen zu ermitteln, zu einer Gesamtsumme zu addieren und um 20 % zu reduzieren. Dieser um 20 % reduzierte N-Düngebedarf ist in der Summe aller im ausgewiesenen Gebiet angebauten Früchte einzuhalten und ermöglicht die bedarfsgerechte N-Düngung einzelner Früchte mit einer hohen betrieblichen Vorzüglichkeit. Die Vorgabe zur Reduktion des N-Düngebedarfs besteht nicht für Betriebe, die im gleichen Düngejahr im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen. Bei der Berechnung der „160 kg N-Grenze“ sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs zu berücksichtigen, sondern die 160 kg N/ha wird über die Menge an ausgebrachten organischen Düngern und den jeweiligen Gehalten an Gesamt-N  berechnet. Der Nachweis, dass die „160 kg N-Grenze“ eingehalten wurde, ist durch die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen zu erbringen.
     
  2. Einhaltung der schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr für die Aufbringung von organischen Düngemitteln: Auch bei dieser Grenze sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in Ansatz zu bringen. Analog zu der unter 1 genannten Vorgabe kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn der Betrieb im Durchschnitt seiner Flächen im nitratbelasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringt. Grundsätzlich sollte vorab eine Vorausplanung durchgeführt werden, inwieweit die 160 kg N-Grenze einzuhalten ist.
     
  3. Erweiterung der Sperrfrist um vier Wochen auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, d. h. verlängerte Sperrfrist vom 01.10. – 31.01. auf dem Grünland und dem Feldfutterbau.
     
  4. Erweiterung der Sperrfrist um sechs Wochen für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost auf den Zeitraum vom 1.11. bis 31.01.
     
  5. Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Gründüngungszwischenfrüchte) und Winterraps im Herbst: Hinsichtlich der Stickstoffherbstdüngung zu Winterraps besteht eine Ausnahme, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Die Nmin-Probenahmetiefe ist in Niedersachsen auf 0-60 cm festgelegt.  Im Herbst ist eine Düngung mit Grünguthäcksel, Pilzsubtrat oder Klärschlammerden als vorgezogene Frühjahrsdüngung zulässig. Die Düngung von Gründüngungszwischenfrüchten mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost wurde hierbei auf 120 kg Gesamt-N/ha begrenzt, die Einhaltung der flächenspezifischen Obergrenze von 170 kg Gesamt-N/ha ist zusätzlich zu beachten.
     
  6. Beschränkung der N-Menge über flüssige organische und organisch-mineralische, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N-Gesamt/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09. – 30.09.
     
  7. Zwischenfruchtanbaugebot, sofern die nachfolgende Sommerung ab dem 01. Februar gedüngt werden soll. Diese Zwischenfrucht darf erst nach dem 15.01. bearbeitet werden. Eine Zerkleinerung des Aufwuchs ohne Bodeneingriff ist schon vorher erlaubt.
    Diese Vorgabe gilt nicht, wenn die Ernte nach dem 01. Oktober erfolgt oder bei jährlichen Niederschlägen im langjährigen Mittel unter 550mm (Hinweis: in Niedersachsen ist derzeit kein Gebiet mit weniger als 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel ausgewiesen). Die Art der Zwischenfrucht (z. B. winterharte oder nicht winterharte Zwischenfrucht) ist nicht vorgegeben. Allerdings muss die Zwischenfrucht aktiv ausgesät werden.

 

Welche Maßnahmen gelten zudem in Niedersachsen in dieser Kulisse? 

Zusätzlich zu den o.g. sieben bundeseinheitlichen Maßnahmen gelten für die nitratbelasteten Gebiete (Roten Gebiete) folgende landesspezifische Maßnahmen nach § 3 NDüngGewNPVO 2023:

  1. Verpflichtung zur jährlichen Nmin-Probenahme und Untersuchung für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit außer auf Grünlandflächen, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau und Kulturen, die keinen Nmin-Wert benötigen. Die Verwendung von Richtwerten ist hier nicht zulässig. (Hier finden Sie die gültigen Nmin-Ausführungshinweise)
     
  2. Die Verkürzung der Einarbeitungsfrist auf unbestelltem Ackerland von vier Stunden auf eine Stunde ist einzuhalten.

Zusätzlich gelten die nachfolgenden Abstandsauflagen nicht nur in den ausgewiesenen roten und gelben Gebieten, sondern betreffen die gesamte Landesfläche.

  • Es gelten höhere Abstände zu Gewässern bei der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln.
     
  • Grundsätzlich ist demnach gem. § 13a Abs.3 Satz 3 Nr. 4 DüV niedersachsenweit auf nicht hanggeneigten Flächen (Hangneigung < 5 %) ein Mindestabstand von 5 statt 4 m zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei sich dieser Abstand bei Verwendung einer präzisen Aufbringtechnik (Grenzstreueinrichtung) auf 1 m reduziert. 

 

Tabelle 3: Abstandsauflagen Hangneigung

Durchschnittliche Hangneigung in % (innerhalb eines Abstandes bis ...zur BOK1)

Keine Düngung erlaubt Düngung m. zusätzlichen Auflagen Zusätzliche Auflagen unter folgenden Bedigungen
Innerhalb eines Abstandes von ... zur BOK1 Auflage zur Gabenteilung Auflagen unbestellte Flächen Auflagen bestellte Flächen (innerhalb des Abstandes von 20 bzw. 30 m zur BOK1)
< 5%

5 m 3)
(bei präziser 
Ausbring-
technik 1 m)

- - - -
ab 5% bis < 10%

5 m 3)
(bei präziser Ausbring-technik 3 m)

5 - 20 m 3)
(bei präziser Ausbringtechnik
 3 – 20 m)
- sofortige Einarbeitung

a) Reihenkultur mit Abstand > 45 cm:
nur bei ausreichend entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung

b) ohne Reihenkultur: nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder 

c) bei Anbau im Mulchsaat-/ Direktsaatverfahren

ab 10% bis < 15%
(bis 20 m)
10 m 3) 10 - 30 m 3) Gabenteilung 2)
erforderlich auf max. 80 kg N/ha
sofortige Einarbeitung

> 15%
(bis 30 m)

10 m 3) 10 - 30 m sofortige Einarbeitung auf der Gesamtfläche (gilt hier auch bei nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand)

1) BOK = Böschungsoberkante
2) wenn ermittelte Gesamtdüngermenge > 80 kg N/ha, dann Gabenteilung erforderlich.
3) seit dem 01.01.2021 neue Abstandsauflagen aufgrund der landesweiten, flächendeckenden Anwendung der „Auffangregelung“ nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 DüV

(Als präzise Ausbringungstechnik gilt = platzierte Düngung über Schleppschlauch, -schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer)

Demzufolge ist auf Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante ein Abstand von 10 m einzuhalten und stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante nur wie folgt ausgebracht werden:

  1. Auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung
  2. Auf bestellten Ackerflächen
  • Mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
  • Ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
  • Nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren

Beachten Sie auch unsere Artikel zu "Gewässerrandstreifen: Regelungen nach DüV, WHG und NWG" und "Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben auf Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5%: Möglichkeiten zur Ermittlung der Betroffenheit"

Informationen zur Hangneigung können dem NIBIS Kartenserver entnommen werden.

Welche Meldepflichten bestehen?

Für alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe besteht gem. § 5 NDüngGewNPVO und NDüngMeldVO eine digitale Meldepflicht in der Meldedatenbank ENNI (Elektronische Nährstoffmeldungen Niedersachsen). Details finden Sie unter unserem Artikel "ENNI - Meldepflicht, Zugang und Vollmachten"

Weitere Informationen:

Bei weiteren Fragen zur Ausweisung der Gebiete wenden Sie sich bitte an: zald@lwk-niedersachsen.de