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Greening - Ökologische Vorrangflächen
Betriebsinhaber, deren Ackerland mehr als 15 ha beträgt, müssen grundsätzlich 5 % des Ackerlandes jährlich als ökologische Vorrangfläche bereitstellen.
Bei der Prüfung, ob das Ackerland des Betriebes mehr als 15 ha beträgt, wird das gesamte Ackerland des Betriebes einbezogen, das heißt auch Ackerflächen unter 1.000 m², Landschaftselemente an bzw. auf Ackerland, Erstaufforstungsflächen, Niederwald mit Kurzumtrieb sowie die Dauerkulturen Miscanthus und durchwachsene Silphie.
Grundsätzlich darf eine Fläche oder ein Landschaftselement nur einmal im Antragsjahr als Ökologische Vorrangfläche gemeldet werden.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von den oben genannten Verpflichtungen der Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen:
Grundsätzlich darf eine Fläche oder ein Landschaftselement nur einmal im Antragsjahr als Ökologische Vorrangfläche gemeldet werden.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von den oben genannten Verpflichtungen der Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen:
- Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen dienen, brachliegendes Land sind oder einer Kombination dieser Nutzungen dienen, sind von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung befreit.
- Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen Dauergrünland sind, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt werden oder einer Kombination dieser Nutzungen dienen, sind von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung befreit.
Um den Betrieben eine größtmögliche Flexibilität zur Erfüllung der ökologischen Vorrangflächen zu geben, stehen ihnen eine Fülle an Möglichkeiten zur Verfügung. Für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen sind jeweils besondere Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anerkennung als ökologische Vorrangfläche sind. Zudem gelten für die einzelnen Typen unterschiedlich hohe Gewichtungsfaktoren.
Für jeden der folgenden Typen finden Sie ein eigenes Merkblatt:
- ÖVF 052 Zwischenfruchtanbau
- ÖVF 053 Untersaat von Gras in eine Hauptkultur
- ÖVF 054 Waldrandstreifen
- ÖVF 055 Ufervegetation
- ÖVF 057 Feldrand-/Pufferstreifen auf Dauergrünland
- ÖVF 058 Feldrand-/Pufferstreifen auf AL
- ÖVF 059 Kurzumtriebsplantagen
- ÖVF 060 Leguminosen
- ÖVF 061 Erstaufforstung
- ÖVF 062 Brachliegende Flächen
- ÖVF 063 Miscanthus
- ÖVF 064 durchwachsene Silphie
- ÖVF 065/066 einjährige bzw. mehrjährige Honigbrache
- ÖVF 070_078 Landschaftselemente
Stand: 10.08.2020




