Agrarförderung

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Webcode: 01032670 Stand: 28.03.2024

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.

Bäuerlicher Betrieb
Bäuerlicher BetriebGeert-Udo Stroman

Im Antragsverfahren 2023 des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) wurden 55 Anträge und damit Fördermittel in Höhe von 11,33 Mio. € bewilligt.

Im AFP sind nur Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) sind weiterhin Bestandteil des Förderprogramms. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen befindet sich im Downloadbereich, wobei der erhöhte Zuschuss von 40 % bei den Maßnahmen 2 bis 6 nur im Zusammenhang mit förderfähigen Stallbaumaßnahmen gewährt wird.

Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der niedersächsischen Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es eine erhöhte Förderung. Beide Anlagen wurden für das Antragsjahr 2024 überarbeitet (s. Downloadbereich). Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Vorhaben in der Schweinehaltung können ab 2024 generell nicht mehr gefördert werden, da eine Förderung über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich ist.

Umgekehrt wird der Abbau aktiv genutzter Stallkapazitäten in der Schweinehaltung im Ranking mit Zusatzpunkte honoriert, wenn Stallplätze im Umfang von mindestens 40 GV baurechtlich stillgelegt werden. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt. 

Für viehhaltende Betriebe gilt nun bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung von Investitionen im Bereich der Tierhaltung 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten darf. Die Berechnung des GV-Besatzes hat sich erneut geändert. Eine aktualisierte GV-Berechnung ist ebenfalls im Downloadbereich angefügt.

Erweiterungen der Stallkapazitäten sind in Gemeinden mit mehr als 2,5 GV/ha von der Förderung ausgeschlossen (siehe Nr. 4.8 der Datei "2023 Entwurf AFP-Richtlinie"). Entscheidend ist der Betriebssitz des Antragstellers.

Bei Investitionen in Stallplätze ist eine Güllelagerkapazität für mindestens 9 Monate einzuhalten. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt diese Verpflichtung. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten als SIUK-Vorhaben beantragt, ist eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt. Diese Verpflichtungen sind über 5 Jahre einzuhalten.

Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Allerdings müssen Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Zusammenhang mit einem Stallbau stehen und dürfen nicht den Investitionsschwerpunkt darstellen. 

Darüber hinaus wurden neue Regelungen für den Obst- und Gartenbau aufgenommen, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen.    

Wer sich innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung erstmals als Einzel- oder Mitunternehmer/in niedergelassen hat, kann hierfür 3 Punkte im Ranking geltend machen. Die bekannten Begriffe Existenzgründer (max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirt (Alter unter 41 Jahre) und Hoferbe sowie neu die außerfamiliäre Hofübergabe sind im Rahmen der ersten Niederlassung zu bewerten. Zusatzpunkte sind außerdem bei der außerfamiliären Hofübergabe (2 Punkte) vorgesehen. Innerhalb einer Gesellschaft gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn der neue Mitbetriebsinhaber die Kontrolle über die Betriebsführung, die Gewinnverwendung und die finanziellen Risiken hat.   

Die Regelungen des AFP gelten in der neuen Förderperiode für Antragsteller aus Niedersachsen Bremen und Hamburg. Auch in 2024 ist ein neues AFP-Antragsverfahren geplant. Sobald neue Informationen vorliegen, finden Sie diese auf dieser Seite.