Stichtagsmeldung für Schweine nicht vergessen!!!
Denken Sie an die Stichtagsmeldungen an das VIT (HI-Tier) und an die Niedersächsische Tierseuchenkasse!
1. Stichtagsmeldung an das VIT (HI-Tier)
Jeder Schweinehalter - auch Hobbyschweinehalter - hat, gemäß § 26 (3) der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 01. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schweine zu melden. Dabei werden drei Tierkategorien unterschieden:
- Anzahl Zuchtsauen,
- Anzahl Ferkel bis einschl. 30 kg,
- Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine über 30 kg
Werden zu diesem Stichtag kurzfristig keine Schweine gehalten, eine erneute Aufstellung mit Schweinen ist jedoch im Jahresverlauf vorgesehen, so ist der Bestand mit 0 Tieren zu melden. Eine Stichtagsmeldung bei endgültiger Aufgabe der Schweinehaltung ist nicht erforderlich
Die zuständige Regionalstelle in Niedersachsen ist das VIT in Verden. Die Meldung kann schriftlich per Meldebogen oder online unter www.hi-tier.de erfolgen.
Zusätzlich sind im laufenden Jahr alle Schweinezukäufe innerhalb von sieben Tagen online oder per Meldekarte an das VIT (HI-Tier) zu melden.
Beachten Sie:
Die Stichtagsmeldung (01. Januar) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres ist rechtlich zur Überprüfung der Daten aus den Übernahmemeldungen vorgesehen. Diese Stichtagsmeldung ersetzt nicht die zum 03. Januar eines jeden Jahres abzugebende Tierbestandsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse (s. Punkt 2).
2. Stichtagsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK)
Nach § 20 Tiergesundheitsgesetzes (in Verbindung mit §14 (2) Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr §1 (2) u. (3)) ist jeder Tierhalter verpflichtet, den Tierbestand am 03. Januar (Stichtag) eines jeden Jahres der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zu melden. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem 03. Januar (also spätestens am 17. Januar) bei der Tierseuchenkasse vorliegen.
Die Meldung kann entweder online unter www.ndstsk.de oder schriftlich per Meldekarte vorgenommen werden.
Bei der Meldung im Schweinebereich wird zwischen folgenden Tierkategorien unterschieden:
- Ferkel bis 30 kg,
- Mastschweine (Schweine und Läufer, die der reinen Mast dienen),
- Zuchtschweine (Sauen und Eber, die der Zucht dienen)
Sind vorübergehend keine Tiere vorhanden, ist auf der Meldekarte bzw. bei der Internetmeldung „Zum Stichtag keine Tiere“ anzukreuzen. Zudem muss ebenfalls eine Meldung erfolgen, wenn dauerhaft keine Tiere mehr vorhanden sind. In diesem Fall ist das Datum der Aufgabe der Tierhaltung anzugeben.
Nachmeldepflicht:
Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr nach der Stichtagsmeldung müssen die Zugänge innerhalb von zwei Wochen ohne Aufforderung nachgemeldet werden. Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass der Tierhalter seinen Bestand durch Zugänge aus anderen Betrieben (alle Zugänge, außer der eigenen Nachzucht) um mehr als 5 % oder um mehr als 10 Tiere vergrößert hat. Auch bei einer Neugründung besteht eine Nachmeldepflicht für Schweinehalter.
Die Nachmeldung des Bestandes kann ebenfalls online unter www.ndstsk.de oder schriftlich per Meldekarte durchgeführt werden.
Ergänzend: Meldungen an die Antibiotika-Datenbank (für das 2. Halbjahr 2021)
Die Mitteilungspflicht richtet sich an berufs- und gewerbsmäßige Schweinehalter, dessen Tiere zur Mast bestimmt sind. Bei der Tierart Schwein wird zwischen zwei Nutzungsarten unterschieden:
- Ferkel bis einschl. 30 kg
- Mastschweine über 30 kg
Meldepflichtig sind die Betriebe, die für die jeweilige Nutzungsart im Durschnitt eines Halbjahres folgende Bestandsuntergrenzen überschreiten (TAMMitDurchfV §2):
- 250 Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von einschl. 30 kg
- 250 Mastschweine mit einem Gewicht von über 30 kg
Empfehlenswert ist die Beauftragung des Bestandstierarztes, Antibiotikaabgaben bzw. -anwendungen (AuA) in die QS-Datenbank zu melden und QS als sogenannten Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu übertragen.
Wenn kein Dritter zur Eingabe der AuA-Belege beauftragt wurde, müssen diese Daten spätestens bis zum 14. Januar 2022 selbst eingeben werden.
Auch wenn der Tierarzt oder QS die Antibiotikaanwendungen an HI-Tier übermittelt, können Sie sich nicht gänzlich entspannt zurücklehnen. Die Bestandsveränderungen im zweiten Halbjahr 2021, also alle Zu- und Abgänge (einschl. der Tierverluste) für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2021, müssen spätestens bis zum 15. Januar in HI-Tier gemeldet werden.
Außerdem muss jedes Halbjahr aufs Neue die Tierhalterversicherung versendet werden. Damit versichert der Tierhalter, bei der Behandlung nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen zu sein. Für das zweite Halbjahr beläuft sich die Einsendefrist an das VIT Verden (zuständige Behörde in Niedersachsen) vom 01. auf den 14. Januar 2022. Das Formular und andere Infos sind im Internet unter HI-Tier → TAM Daten → Tierhalterversicherung Niedersachsen verfügbar.
Zu guter Letzt die Therapiehäufigkeit. Lag diese im ersten Halbjahr 2021 über der Kennzahl 2, muss gemeinsam mit dem Tierarzt ein Maßnahmenplan aufgestellt werden, mit dem die Tiergesundheit im Bestand verbessert und eine Reduktion des Antibiotikaeinsatzes erzielt werden kann. Dieser Maßnahmenplan ist unaufgefordert bis zum 31. Januar 2022 bei der zuständigen Behörde einzureichen (ab dem 01.01.2022 ist dies das Veterinäramt).
Fristen:
Stichtagsmeldung TSK: Tierzahl vom 03.01. - Meldung bis zum 17.01.
Stichtagsmeldung HI-Tier: Bestand am 01.01. - Meldung bis zum 15.01.
Stichtagsmeldung TAM: 14.01. für 2. Halbjahr 2021 und 14.07. für 1. Halbjahr 2022: Bestandsveränderungen, Tierhalterversicherung
Überschreitung Kennzahl 2 im 1. Halbjahr 2021: Einsendung des Maßnahmenplans bis 31. Januar 2022
Kontakte
Dr. Heiko Janssen
Leiter Sachgebiet Tierhaltung
Henrike Jansen
Beraterin Rinderhaltung und -fütterung, Versuchswesen Rind, Beratung landwirtschaftliche Gehegewildhaltung
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