Neue Höchstgehalte für Kupfer
Die EU-Kommission hat neue Höchstgehalte für Kupfer vorgeschrieben. Für Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchte gelten laut Durchführungs-Verordnung (EU) 2018/1039 folgende Gehalte (insgesamt) in mg/kg:
Rinder - Rinder vor dem Wiederkäueralter |
15 |
- andere Rinder |
30 |
Schafe |
15 |
Ziegen |
15 |
Ferkel - Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen - ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8. Woche nach dem Absetzen |
150
100 |
Krebstiere |
50 |
sonstige Tiere |
25 |
Bisher gilt für Ferkel bis 12 Wochen ein Höchstgehalt von 170 mg/kg Alleinfutter.
Die neuen Höchstgehalte gelten für neun Kupferverbindungen, z.B. Kupfer (II)-oxid oder Kupfer (II)sulfat-Pentahydrat, sowie für vier Verbindungen, z.B. Kupfer (I)-oxid, die in älteren Durchführungs-Verordnungen geregelt sind.
Übergangsfristen: Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 13.8.2019 gemäß den vor dem 13.8.2018 geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.