Hauswirtschaft: Anerkennung für die Ausbildung
Ausbilden heißt Wissen weiter geben und Verantwortung übernehmen. Um ausbilden zu dürfen, müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt als auch der Ausbilder bzw. die Ausbilderin die fachliche und persönliche Eignung nachweisen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Behörde für das Anerkennungsverfahren in den grünen Berufen und der Hauswirtschaft.
Die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb wird ausgesprochen, wenn der Betrieb nach Art und Einrichtung geeignet ist, die für den Beruf geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und eine fachlich und persönlich geeignete Fachkraft als Ausbilderin/Ausbilder zur Verfügung steht.
2. Anerkennung als Ausbilder/in
Nach den rechtlichen Vorgaben darf nur derjenige Auszubildende einstellen, wer persönlich geeignet ist. Wer selbst als Ausbilder/in tätig werden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Die fachliche Eignung kann durch Nachweis
- des erfolgreichen Abschlusses der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
- des erfolgreichen Abschlusses als staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
- oder die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Oecoterophologie)
- und einer angemessenen Zeit der berufspraktischen Tätigkeit zuerkannt werden.
Die persönliche Eignung ist durch ein aktuelles, polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen. Dieses kann bei der örtlichen Gemeindeverwaltung beantragt werden.
Für die Zuerkennung der Ausbildereignung ist die LWK die zuständige Behörde. Anträge auf Zuerkennung können bei den Ausbildungsberaterinnen der LWK direkt angefordert, bzw. heruntergeladen und eingereicht werden.
Die LWK Niedersachsen führt in Kooperation mit verschiedenen Bildungspartnern Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung durch. Eine rechtzeitige Anmeldung wird empfohlen.
3. Verfahrenswege für die Anerkennung
Ein Antrag auf Betriebsanerkennung ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Ausbildung zu stellen und zunächst bei der zuständigen Ausbildungsberaterin einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die zuständige Ausbildungsberaterin, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen.
Beratung und Informationen erfolgen durch die regional zuständigen Ausbildungsberaterinnen der LWK. Detaillierte Informationen zur Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und Ausbilder/innen sind in einem Informationsblatt zusammengestellt.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.05.2005 (§§ 27; 31 - 33).
Kontakte


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